Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_669/2015 KI-generiert

Social Insurance Employees Secrecy Breach / State Liability Exclusion and Standing to Appeal

Geschäftsnummer 6B_669/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a social insurance institution for alleged violations of official secrecy. The complaint was submitted on May 24, 2013, following concerns regarding the actions of the institution's staff. After an investigation, the local public prosecutor decided not to pursue the case on September 8, 2014. The complainant then appealed this decision, seeking the initiation of a criminal investigation and prosecution of the responsible parties. However, on June 1, 2015, the appeal was dismissed by the regional court, leading the complainant to appeal to the federal tribunal for reversal of the lower court's decision and to compel a further investigation. The legal basis for the appeal was challenged, primarily regarding the admissibility based on existing legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Social Insurance Employees Secrecy Breach / State Liability Exclusion and Standing to Appeal: The complaint was submitted on May 24, 2013, following concerns regarding the actions of the institution's staff. After an investigation, the local public prosecutor decided not to pursue the case on September 8, 2014. The complainant then appealed this decision, seeking the initiation of a criminal investigation and prosecution of the responsible parties. However, on June 1, 2015, the appeal was dismissed by the regional court, leading the complainant to appeal to the federal tribunal for reversal of the lower court's decision and to compel a further investigation. The legal basis for the appeal was challenged, primarily regarding the admissibility based on existing legal standards.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses) Sozialversicherungsverfahren Staats- und Beamtenhaftung Haftungsausschluss Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschwerdelegitimation öffentliche Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on the simplified procedure due to lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personal…»
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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personal…»
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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer erhebt strafrechtliche Vorwürfe gegen Mitarbeiter einer Schulgemei…»
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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmit…»
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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann gegen die angeblich fehlbaren Richter und Richterinnen des Ob…»
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«…s geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personal…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_669/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 24. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige namentlich wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, bzw. gegen deren Mitarbeiter ein. Mit Verfügung vom 8. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen die SVA des Kantons Zürich bzw. deren Mitarbeiter. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich aufzunehmen und durchzuführen bzw. es seien diese zu verurteilen/zu bestrafen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juni 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni 2015 aufzuheben, und die zuständige kantonale Behörde zur Aufnahme/Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung zu verpflichten.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes (HG) vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Die Staatshaftung ist eine ausschliessliche. Zivilrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Das HG gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben (§ 3 HG). Unter die Kategorie der Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wie zum Beispiel die SVA des Kantons Zürich (vgl. JAAG/RÜSSLI, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl. 2012, § 31, S. 268, Rz. 3110). Die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich haben vorliegend in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kann allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen, sich indessen nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill