Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_669/2010 KI-generiert

Condominium Owner Fined for Repeated Destruction of Neighbor's Sight Screen

Geschäftsnummer 6B_669/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a longstanding dispute between two neighboring apartment owners in a multi-family building, focusing on accusations of property damage. The appellant was convicted of causing damage to a privacy screen installed by the respondent, claiming it obstructed a communal pathway. The initial court found the appellant guilty of multiple minor property offenses and imposed a fine, rejecting the appellant's appeal, which sought full acquittal. The appellant then challenged the decision in a higher court, arguing that the actions taken were justified and the damage was minimal. The surrounding circumstances included ongoing tensions between the neighbors, which had led to mutual accusations and police involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 14 StGB, Art. 674a ZGB, Art. 647a ZGB, Art. 926 ZGB, Art. 16 StGB, Art. 9 BV; Condominium Owner Fined for Repeated Destruction of Neighbor's Sight Screen: The appellant was convicted of causing damage to a privacy screen installed by the respondent, claiming it obstructed a communal pathway. The initial court found the appellant guilty of multiple minor property offenses and imposed a fine, rejecting the appellant's appeal, which sought full acquittal. The appellant then challenged the decision in a higher court, arguing that the actions taken were justified and the damage was minimal. The surrounding circumstances included ongoing tensions between the neighbors, which had led to mutual accusations and police involvement.

Schlagwörter

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Sachbeschädigung Stockwerkeigentum Straftaten gegen das Vermögen Überschreitung der Gebäudehöhe Pflichtverletzung des Vermieters Nachbarrecht Haftung für Zufall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ruling on costs, ordering the appellant to pay the federal court costs because the appeal was dismissed.

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«…vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; Urteil 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. vor Art. 52-55 StGB; n…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_669/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Juni 2010.

Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2009 sprach das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland X.________ des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts durch Sachbeschädigung, begangen am 25. Oktober 2006 und 28. Februar 2007 zum Nachteil von A.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 700.--. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 11. November 2006, sprach es X.________ frei. Auf die Zivilklage von A.________ trat es nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte das Gericht zu drei Vierteln X.________ und zu einem Viertel A.________.

Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Dieses wies die Berufung ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner wohnen als Stockwerkeigentümer neben drei weiteren Parteien im gleichen Mehrfamilienhaus in O.________. Das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist seit mehreren Jahren stark belastet. Dieser Nachbarschaftsstreit führte dazu, dass beide bereits mehrfach gegenseitige Strafanzeigen eingereicht haben. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdegegner kurz nach seinem Einzug in die Parterrewohnung des Mehrfamilienhauses im Jahre 2006 auf seiner Terrasse einen Sichtschutz an. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde dieser zu breit erstellt, da er den für alle Stockwerkeigentümer begehbaren Weg, der vor der Wohnung des Beschwerdegegners durchführt, teilweise versperrte. Der Beschwerdegegner verschmälerte daraufhin den Sichtschutz. Er erstellte diesen in der ursprünglichen Grösse jedoch wieder neu, nachdem sich alle Stockwerkeigentümer ausser dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Dimension des Sichtschutzes einverstanden erklärt hatten. Am 25. Oktober 2006 zerstörte der Beschwerdeführer den Sichtschutz mit einem Pickel. Den hierauf neu errichteten Sichtschutz genehmigte die Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. Februar 2007 mit vier gegen eine Stimme. Der Beschwerdeführer montierte diesen dennoch am Folgetag der Versammlung ab und verschmälerte ihn in seiner Werkstatt um 30 cm.

2. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine korrekte Würdigung aller massgebenden Aspekte müsse dazu führen, dass er gestützt auf Art. 14 StGB vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen werde. Die Vorinstanz nehme in willkürlicher Weise an, die Montage des Sichtschutzes sei rechtmässig erfolgt. Das Stockwerkeigentümerreglement gestatte nur die Erstellung eines Sichtschutzes. Es erlaube dem Kläger jedoch in keiner Weise, gemeinschaftliche Flächen mit einem Sichtschutz so in Beschlag zu nehmen, dass diese nachher faktisch zu einer Sondernutzung gehörten. Der Verweis auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung sei ebenso unhaltbar, weil dieser nicht einstimmig gefällt und daher reglementswidrig sei. Zudem hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdegegner mit seinen ständigen Provokationen die Ursache für die strittigen Vorfälle gesetzt habe.

Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, der verursachte Schaden habe in keinem Verhältnis zur Besitzesstörung gestanden, betrage dieser Schaden für die beiden Sichtschutzwände doch nur zweimal Fr. 34.90.

Die Vorinstanz gehe auch nicht auf seine Argumentation ein, wonach die Freiräumung allgemein zugänglicher Wege von unrechtmässigen Hindernissen ohne Zweifel eine einfache Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 674a ZGB (recte: Art. 647a ZGB ) darstelle. Die Beschädigung dieses Hindernisses spreche kaum gegen eine solche Verwaltungshandlung. Die Nichtberücksichtigung dieses Aspekts sei willkürlich (Beschwerde, S. 2).

2.2 Die Vorinstanz weist auf Ziff. 12 Abs. 4 des Stockwerkeigentümerreglements hin, worin dem Beschwerdegegner als Inhaber der Parterre-Wohnung das Recht eingeräumt werde, einen Sichtschutz zu erstellen. Zudem hätten sich alle übrigen Stockwerkeigentümer mit dem Sichtschutz, den der Kläger montiert habe, ausdrücklich einverstanden erklärt. Selbst bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeit des Beschlusses wäre die Entfernung und Beschädigung des Sichtschutzes nach Art. 14 StGB nicht zu rechtfertigen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte zunächst den Rechtsweg beschreiten müssen, bevor er zur Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB befugt gewesen wäre. Die Vorinstanz verneint auch die Anwendung der Notwehrbestimmungen gemäss Art. 15 und Art. 16 StGB , weil er selbst bei Annahme einer Notwehrsituation das zulässige Mass überschritten und ein Notwehrexzess beim vorliegenden "sthenischen Affekt" (Wut, Rache) gerade nicht bejaht werden könne (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 mit Hinweisen).

2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung nicht genügt. So legt er nicht rechtsgenügend dar, inwiefern der Beschwerdegegner mit seinen angeblich ständigen Provokationen die Ursache für sein Verhalten gebildet haben solle. Unbegründet bleibt auch, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, der verursachte Bagatell-Schaden von lediglich zweimal Fr. 34.90 habe in keinem Verhältnis zur Besitzesstörung gestanden, willkürlich sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend könnten demnach geringe Vermögenswerte durch Selbsthilfe ohne weiteres zerstört werden, was nicht angehen kann. Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

2.5 Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Genehmigung des Sichtschutzes durch die Stockwerkeigentümerversammlung sei nichtig, da der Beschluss nicht einstimmig erfolgt sei. Selbst wenn Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, was die Vorinstanz offen lässt und auch vorliegend nicht beantwortet werden muss, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 14 StGB berufen. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, die Freiräumung allgemein zugänglicher Wege von unrechtmässigen Hindernissen stelle eine einfache Verwaltungshandlung nach Art. 647a ZGB dar. Nach dieser Bestimmung ist zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit. Die Demontage und Beschädigung des in Frage stehenden Sichtschutzes stellen offensichtlich keine Verwaltungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung dar. Ob die Abänderung des Sichtschutzes Ende Februar 2007 im Einverständnis mit der Hausverwaltung erfolgte, wie der Beschwerdeführer behauptet (ohne dies freilich zu belegen), kann offenbleiben.

Art. 647a ZGB begründet vorliegend keine Grundlage für die Anwendung von Art. 14 StGB . Die Vorinstanz verneinte ohne Verletzung von Bundesrecht eine gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne dieser Bestimmung. Eine Verletzung des Willkürverbots ist durch die Nichtberücksichtigung von Art. 647a ZGB zudem nicht ersichtlich.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 52 StGB , da die Tatfolgen mit einem Schaden von zweimal Fr. 34.90 als Bagatelle einzustufen seien. Es sei zudem offensichtlich, dass kein öffentliches Bedürfnis an seiner Bestrafung bestehe, zumal es sich lediglich um ein Privatstrafklageverfahren handle. Es könne ihm nur vorgeworfen werden, in entschuldbarer Aufregung möglicherweise etwas über das sinnvolle Mass hinausgeschossen zu sein. In Berücksichtigung der Provokationen des Beschwerdegegners sowie des schwelenden Nachbarschaftskonflikts müsse von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz bei ihm angenommene fehlende Einsicht verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, da nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jedermann das Recht habe, sich gegen eine Strafklage zu verteidigen (Beschwerde, S. 2 f.).

3.2 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als leicht ein, weshalb kein Anlass bestehe, von einer Bestrafung abzusehen. Er habe wiederholt dieselbe strafbare Handlung vorgenommen. Dies wirke sich ebenso strafschärfend aus wie der Umstand, dass die zweite Tat während des laufenden Verfahrens erfolgte. Straferhöhend sei die fehlende Einsicht zu berücksichtigen. Strafmindernd falle der bestehende Nachbarschaftskonflikt ins Gewicht, der von beidseitigen Provokationen geprägt gewesen sei (angefochtenes Urteil, S. 6).

3.3 Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ( BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1) ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen Ermessensspielraum nur ein, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat.

3.4 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein ( BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

3.5 Inwiefern die Vorinstanz die Strafzumessung falsch vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Die Nichtanwendung von Art. 52 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers als Wiederholungstäter während des laufenden Verfahrens nicht als leicht bewertet wurde, was nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass er sich gegen die Strafklage verteidigt habe. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK liegt daher nicht vor.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller