Appellant's Withdrawal of Appeal in Theft and Property Damage Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who was convicted of various crimes, including theft, property damage, and trespassing, and had been in pre-trial detention for serving two-thirds of a 35-month sentence. The appellant initially filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bernese Obergericht that denied his release from custody. However, he subsequently expressed a desire to withdraw this appeal, a decision possibly influenced by his understanding that it might affect his release. His legal representative confirmed his intention to maintain the appeal due to perceived compulsion, but the appellant formally reiterated his withdrawal. The Tribunal, therefore, processed this as a definitive withdrawal of the complaint, acknowledging there were no evident defects in his decision-making process. The appeal was thus dismissed without costs being levied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 Abs. 1 StGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 2 BGG; Appellant's Withdrawal of Appeal in Theft and Property Damage Case: The appellant initially filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bernese Obergericht that denied his release from custody. However, he subsequently expressed a desire to withdraw this appeal, a decision possibly influenced by his understanding that it might affect his release. His legal representative confirmed his intention to maintain the appeal due to perceived compulsion, but the appellant formally reiterated his withdrawal. The Tribunal, therefore, processed this as a definitive withdrawal of the complaint, acknowledging there were no evident defects in his decision-making process. The appeal was thus dismissed without costs being levied.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the decision to conclude the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Used to justify the waiver of court costs.
Cited in conjunction with Art. 73 BZP for concluding the case by written order.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for concluding the case by written order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_668/2023
Verfügung vom 29. August 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Dezember 2022 (SK 22 454).
Erwägungen:
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2023 (Datum Poststempel) mit einer persönlichen Eingabe mit folgendem Inhalt an das Bundesgericht: "Ich bitte Sie ich möchte meine Beschwerde zurück vom Bundesgericht".
Das Bundesgericht übermittelte das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer. Diese teilte dem Bundesgericht am 22. August 2023 mit, ihr Mandant wolle seine Beschwerde nach Rücksprache mit ihr nicht zurückziehen. Dieser habe aufgrund der kürzlichen Abweisung seines Gesuchs um Haftentlassung nach zwei Drittel der Strafe verständlicherweise den Eindruck, dass er allein deswegen nicht entlassen werde, weil seine Beschwerde beim Bundesgericht rechtshängig sei. Rechtlich sei dem zwar nicht so, faktisch befinde er sich jedoch sehr wohl in dieser belastenden Zwickmühle und es liege nahe, dass er sich bisweilen gezwungen sehe, seine Beschwerde zurückzuziehen.
Eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer vom 22. August 2023 ging an den Beschwerdeführer. Dieser teilte dem Bundesgericht am 24. August 2023 (Datum Poststempel) erneut mit, dass er seine Beschwerde zurückziehen möchte.
2. Der Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln geprüft werden ( BGE 111 V 156 E. 3a; 109 V 234 E. 3; Urteil 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 10. August 2023 zum Ausdruck, dass er die Beendigung des mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 anhängig gemachten bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. August 2023 (vgl. act. 12a) ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellte, weil er bereits zwei Drittel der im angefochtenen Urteil vom 22. Dezember 2022 verhängten Freiheitsstrafe von 35 Monaten in Form von Sicherheitshaft verbüsst hatte. Das Obergericht wies in der Verfügung vom 3. August 2023 darauf hin, dass die Vollzugsbehörde über die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB zu entscheiden hat, was jedoch ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Es wies das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft mit der Begründung ab, eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB sei wenig wahrscheinlich. Die Eingabe des prozess- und postulationsfähigen Beschwerdeführers ist daher als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Willensmängel des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Vielmehr erläutert auch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer die Gründe, welche den Beschwerdeführer zum Rückzug der Beschwerde bewogen. Deren Schreiben vom 22. August 2023 kommt einem Widerruf des Rückzugs gleich, der nach der Rechtsprechung jedoch unbeachtlich ist.
Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ).
4. Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Verfügungen des Bundesgerichts 6B_659/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 6B_668/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: