Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_668/2020 KI-generiert

Driver v. State: Qualified Gross Traffic Violation Speeding in Urban Zone

Geschäftsnummer 6B_668/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by the District Court of Rheinfelden for a significant breach of traffic regulations, specifically driving at an excessive speed in a 50 km/h zone. They received a 12-month suspended sentence with a probation period of two years. The individual appealed the decision, which was upheld by the Aargau Cantonal Court, and an additional fine of CHF 7,500 was imposed, substitutable by 75 days of imprisonment if not paid. The defendant contested the judgment to the Swiss Federal Tribunal, claiming their right to a fair trial was violated due to alleged mischaracterization of facts by the prior court and arguing for reduction of charges to a minor traffic offense. They also disputed the necessity of the fine, citing good conduct since the incident. The appeal centered around whether the conviction and associated penalties were justified under the Swiss Penal Code given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 13 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG; Driver v. State: Qualified Gross Traffic Violation Speeding in Urban Zone: They received a 12-month suspended sentence with a probation period of two years. The individual appealed the decision, which was upheld by the Aargau Cantonal Court, and an additional fine of CHF 7,500 was imposed, substitutable by 75 days of imprisonment if not paid. The defendant contested the judgment to the Swiss Federal Tribunal, claiming their right to a fair trial was violated due to alleged mischaracterization of facts by the prior court and arguing for reduction of charges to a minor traffic offense. They also disputed the necessity of the fine, citing good conduct since the incident. The appeal centered around whether the conviction and associated penalties were justified under the Swiss Penal Code given the circumstances.

Schlagwörter

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Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln Anspruch auf ein faires Verfahren, Willkür grobe Verkehrsregelverletzung Ortschaft Sicherheitszone Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenverkehrssicherheit faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the assignment of court costs to the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_668/2020

Urteil vom 13. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Anspruch auf ein faires Verfahren, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 6. Mai 2020 (SST.2019.113).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte A.________ am 27. März 2019 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen von A.________ erhobene Berufung am 6. Mai 2020 ab und bestätigte die erstinstanzlich ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe. Hingegen hiess es die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung gut und verurteilte A.________ nebst der bedingten Freiheitsstrafe zu einer Verbindungsbusse von Fr. 7'500.--, ersatzweise zu 75 Tagen Freiheitsstrafe.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2020 sei aufzuheben und er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG , eventualiter der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 240.--, eventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren fest. Sie mache keine Sachverhaltsfeststellungen zu den örtlichen Verhältnissen am Begehungsort und setze sich nicht mit seinen diesbezüglichen Argumenten auseinander. Er habe sich hinsichtlich der Tempolimite gemäss Art. 13 StGB geirrt. Aufgrund der Umstände vor Ort habe er davon ausgehen dürfen, dass er sich in einer 80er Zone oder zumindest in einer 60er Zone befinde.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung ausführlich dazu geäussert, wann Willkür vorliegt und welche Begründungsanforderungen an eine solche Rüge zu stellen sind. Darauf kann verwiesen werden ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f., 114 E. 2.1 S. 118; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (a.a.O.).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, mit 106 km/h (vor Abzug der Toleranz von 6 km/h) gefahren zu sein, als er das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt habe. Er habe angegeben, er sei in Eile gewesen, habe eine andere Strecke als üblich genommen und diese nicht gekannt. Im Dorf sei eine 30er Zone gewesen, deren Ende er aufgrund einer Bodenmarkierung wahrgenommen habe. Wegen seiner Eile habe er den vor ihm fahrenden BMW überholt, der seiner Meinung nach zuvor bereits zu langsam unterwegs gewesen sei. Dann habe es "geblitzt". Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe gedacht, er befinde sich in einer 80er Zone, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe das Ende der 30er Zone bemerkt. Eine 30er Zone gehe nie direkt in eine 80er Zone über, was dem Beschwerdeführer als versiertem Autofahrer, der nach eigenen Angaben 40'000 bis 50'0000 Kilometer jährlich zurücklege, ohne Weiteres bekannt gewesen sei.

Die Vorinstanz führt weiter aus, die Aufhebung der 30er Zone werde auf dem betreffenden Strassenabschnitt mittels einer Bodenmarkierung und zusätzlich durch eine Signalisationstafel angezeigt. In Sichtweite sei die Signalisation "50 generell" gut sichtbar aufgestellt. Nach dieser Tafel befinde sich auf der linken Strassenseite ein Feld. Auf der rechten Seite setze sich die bereits im Dorf beginnende Häuserreihe fort. Der Beschwerdeführer als versierter Autofahrer habe ohne Weiteres erkennen können, dass es sich um ein Wohngebiet und nicht um eine 80er Zone handle. Hinzu komme, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nicht so stark beschleunigt habe, wie dies ausserorts bei erlaubten 80 km/h der Fall gewesen wäre. Es liege angesichts dieser konkreten Umstände ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschwerdeführer in einer Tempo-80-Zone gewähnt habe (angefochtenes Urteil S. 4 f.).

1.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt reichen vollauf, um im Ergebnis willkürfrei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Geschwindigkeit korrekt erkannte und aufgrund seiner Eile bewusst zu schnell fuhr. Unbehelflich ist der Vergleich des Beschwerdeführers mit anderen Strecken im Kanton Aargau. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz durfte einen Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit ausschliessen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

Inwiefern die Vorinstanz ihn in für die Sachverhaltsermittlung relevanter Weise falsch zitiert haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Auf seinen diesbezüglichen Einwand ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei entgegen der Vorinstanz davon ausgegangen, die 30er Zone sei nach einem sehr kurzen Streckenabschnitt in der 50er Zone sofort in eine 80er Zone übergegangen. Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren nicht im Sinne eines vermeintlichen direkten Übergangs der 30er Zone in eine 80er Zone zu verstehen gewesen wären, bleibt es dabei, dass die Gesamtumstände gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen nicht für einen Sachverhaltsirrtum sprechen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sei nicht erfüllt, da er die Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG nur für eine sehr kurze Zeit gefahren sei. Eine abstrakte Gefährdung mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern müsse aufgrund der örtlichen Verhältnisse verneint werden. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, zumal er das Schild, welches die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenze, nie gesehen habe.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG ). Nach der Rechtsprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Abs. 3 in jedem Fall erfüllt ist. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ( Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG ; BGE 143 IV 508 E. 1.1 S. 511). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff. S. 511 ff.).

2.2.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt ( Art. 12 Abs. 2 StGB ). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen).

Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen ( BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151).

2.3. Der Beschwerdeführer fuhr in einer Innerortszone, in welcher die Geschwindigkeit generell auf 50 km/h begrenzt ist, um 50 km/h zu schnell, dies nach Abzug der Sicherheitsmarge vom 6 km/h. Er erfüllt damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG. Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG verwendeten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft (Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Dies gilt selbst dann, wenn der gesetzliche Grenzwert wie vorliegend erreicht, nicht jedoch überschritten wird.

Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Umstände (vgl. E. 1.3) ohne Bundesrechtsverletzung bejahen. Der Beschwerdeführer fuhr morgens um 07.20 Uhr, zu einer Zeit, in welcher mit Berufsverkehr und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, aus einer Kernzone innerorts bei erlaubten 30 km/h in eine einseitig mit Häusern bebaute Strecke, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. In dieser Zone überholte er mit seinem Porsche Boxter das vor ihm fahrende Fahrzeug und beschleunigte dabei auf 100 km/h. Motiv für dieses Fahrmanöver bildete die Eile, weil der Beschwerdeführer zu spät an eine Sitzung gelangte, an welcher er als Chef bereits ab 07.00 Uhr, d.h. 20 Minuten vor seinem strafbaren Fahrmanöver, hätte teilnehmen sollen. Ausserdem störte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen schon vorher an der langsamen Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeugs. Dabei beschleunigte das vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeug nicht so stark, als dass sich dieser auch in Anbetracht der örtlichen Situation in einer Ausserortszone hätte wähnen können. Mit seinem Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Es liegen keinerlei aussergewöhnliche Umstände vor, die auch bloss im Ansatz darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt hätte.

Unbehelflich sind die Argumente des Beschwerdeführers, er sei nur kurzzeitig so schnell gefahren, dies auf der linken, unverbauten und damit übersichtlicheren Strassenseite, und allfällige auf die rechte Strassenseite fahrende bzw. tretende Fahrzeuge oder Fussgänger hätten keinen Vortritt gehabt. Im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweis). Der sich krass verkehrsregelwidrig verhaltende Beschwerdeführer kann sich zu seiner Entlastung zudem nicht auf die Vorsichtspflicht anderer Verkehrsteilnehmer und den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen ( BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f.; 125 IV 83 2b S. 88).

Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt entfernt und hieraus seine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Argumentation ableitet, ist auf die Beschwerden nicht einzugehen.

2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe seine Beschwerde an das Bundesgericht infolge der nicht vollständigen Zustellung der Verfahrensakten durch die Vorinstanz nicht hinreichend begründen können, ist nicht stichhaltig. Dies zeigt sich bereits an seiner mehrseitigen und substanziierten Beschwerdebegründung, auf welche das Bundesgericht grossmehrheitlich eintritt. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen Ausführungen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mit, welche Aufnahmen sich in den Akten befinden und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der fraglichen Aufnahmen sei. Dies geht auch aus der Beschwerde hervor, in der sich der Beschwerdeführer explizit auf den Inhalt dieser Videoaufnahmen beruft (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör verletzt sein könnte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihm eine Verbindungsbusse auferlege. Sie begründe nicht, weshalb eine solche erforderlich wäre. Eine Verbindungsbusse sei fakultativ. Nachdem er sich während mehr als zwei Jahren seit der Tatbegehung bewährt habe und das verkehrspsychologische Gutachten positiv ausgefallen sei, sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten.

3.2. Die Vorinstanz führt aus, es bestünden Bedenken an der Legalprognose des Beschwerdeführers. Angesichts der psychologischen Begutachtung vom 7. Juli 2018 könne ihm für die Hauptstrafe, die 12-monatige Freiheitsstrafe, jedoch keine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb diese bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sei. Um den restlichen Bedenken Rechnung zu tragen, sei eine Verbindungsbusse auszufällen. Diese sei angezeigt, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen, um seine Legalprognose zu verbessern und um ihn nicht besser zu stellen als ein Straftäter, der bloss eine Übertretung begangen habe und der mit einer Busse bestraft werde. Die Verbindungsbusse sei auf 20 % der schuldangemessenen Strafe, d.h. vorliegend auf Fr. 7'500.-- festzusetzen.

3.3. Zu den Voraussetzungen einer Verbindungsbusse kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden ( BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f. mit Hinweisen). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich in aller Deutlichkeit, weshalb die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in der von ihr festgesetzten Höhe ausspricht. Die Vorinstanz bezieht sich dabei explizit auf Begründungselemente, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verbindungsbusse aufstellt. Dass die Begründungspflicht verletzt sein soll, entbehrt jeder Grundlage. Dass die Vorinstanz eine Verbindungsbusse ausspricht, ist unter den konkreten Umständen und angesichts der von ihr angegebenen Gründe denn auch nicht zu beanstanden. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten während des Verfahrens lässt die Sache in keinem anderen Licht erscheinen. Die Verbindungsbusse erweist sich als bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld