Appellant v. State on Withdrawn Appeal Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of commercial fraud and sentenced to 3.5 years in prison, with a request for an appeal made against the sentence. Subsequently, the individual withdrew their appeal under the guidance of their official defense attorney, citing significant pressure and a lack of comprehensive understanding of the implications. The appeal court subsequently dismissed the case as resolved. The individual later sought to contest the withdrawal of their appeal, arguing that they were misinformed and unable to properly assess their options. However, they failed to present sufficient evidence to challenge the validity of their withdrawal, leading to the conclusion that the appeal process was definitively concluded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 386 Abs. 2 StPO, Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 66 BGG; Appellant v. State on Withdrawn Appeal Validity: Subsequently, the individual withdrew their appeal under the guidance of their official defense attorney, citing significant pressure and a lack of comprehensive understanding of the implications. The appeal court subsequently dismissed the case as resolved. The individual later sought to contest the withdrawal of their appeal, arguing that they were misinformed and unable to properly assess their options. However, they failed to present sufficient evidence to challenge the validity of their withdrawal, leading to the conclusion that the appeal process was definitively concluded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_668/2013
Urteil vom 26. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufung, Rückzug
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Mai 2013.
Erwägungen:
1. Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 18 Tagen. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer (namentlich im Strafpunkt) Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob Anschlussberufung. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Am 21. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer die Berufung durch seinen amtlichen Verteidiger zurückziehen. Das Kantonsgericht St. Gallen schrieb das Berufungsverfahren am 27. Mai 2013 als erledigt ab. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, sein damaliger amtlicher Verteidiger habe ihn dazu bewogen, die Berufung zurückzuziehen. Er sei "unter enormem Zeitdruck" gestanden. Eine "Zweitmeinung" habe er nicht einholen können. Auch sei er "nicht über alle Details korrekt aufgeklärt" worden, weshalb er "unter beträchtlichem Druck" gestanden und sich "in einem nicht unwesentlichen Irrtum" befunden habe.
2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen ( Art. 386 Abs. 2 StPO ). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ( Art. 386 Abs. 3 StPO ).
3. Mit seinen Einwänden bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, vom erklärten Rückzug der Berufung wieder Abstand nehmen zu wollen. Er nennt indessen keine Gründe, welche die Zulässigkeit der Rückzugserklärung im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO in Frage stellen könnten. Insbesondere legt er nicht dar, über welche zusätzlichen Aspekte ihn sein Anwalt hätte aufklären müssen. Ebenso wenig ist gestützt auf seine Vorbringen ersichtlich, inwiefern er sich in einem wesentlichen Irrtum befunden haben könnte. Dass er unter Zeitdruck stand und keine Zweitmeinung einholen konnte, mag zwar zutreffen, ist hier aber nicht relevant. Es besteht mithin kein Anlass, auf den unmissverständlichen Rückzug der Berufung zurückzukommen, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren vor Vorinstanz definitiv zum Abschluss brachte. Die Beschwerde ist unbegründet.
4. Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache stellt, ist darauf nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill