Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_666/2014 KI-generiert

Unjustified pretrial detention compensation: no ex officio investigative duty under Art. 429(2) StPO, claimant bears burden of proving causal link for damages.

Geschäftsnummer 6B_666/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court partially dismissed the appeal: it rejected Appellant 1's appeal insofar as it was admissible and declined to entertain Appellant 2's appeal for lack of standing, thereby leaving the lower court's denial of compensation and satisfaction for allegedly unjustified pretrial detention in force. Appellant 1, who had been held for 80 days before the criminal investigation was discontinued, sought substantial damages for health harm and lost earnings, but the court upheld the lower instances' finding that no causal link was established between the detention and his claimed total incapacity for work. The Court held that the ex officio examination of compensation claims under Art. 429(2) of the Swiss Criminal Procedure Code does not impose a full investigative duty on the authorities; rather, the claimant bears the burden of substantiating and proving the damage, as under civil law (Art. 42(1) OR), and diagnosis from a therapist's report based solely on the claimant's narrative was insufficient. Additionally, the Court rejected claims regarding court-appointed counsel fees, found no violation of procedural rights, dismissed the request for free legal aid as the appeal was hopeless, and apportioned court costs of CHF 2,800 between the appellants under joint and several liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 429 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Unjustified pretrial detention compensation: no ex officio investigative duty under Art. 429(2) StPO, claimant bears burden of proving causal link for damages: Appellant 1, who had been held for 80 days before the criminal investigation was discontinued, sought substantial damages for health harm and lost earnings, but the court upheld the lower instances' finding that no causal link was established between the detention and his claimed total incapacity for work. The Court held that the ex officio examination of compensation claims under Art. 429(2) of the Swiss Criminal Procedure Code does not impose a full investigative duty on the authorities; rather, the claimant bears the burden of substantiating and proving the damage, as under civil law (Art. 42(1) OR), and diagnosis from a therapist's report based solely on the claimant's narrative was insufficient. Additionally, the Court rejected claims regarding court-appointed counsel fees, found no violation of procedural rights, dismissed the request for free legal aid as the appeal was hopeless, and apportioned court costs of CHF 2,800 between the appellants under joint and several liability.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Prozessführung Sachbeschädigung Haftentschädigung Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation psychiatrische Beweismittel zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 81 Abs. 1 BGG

Basis for declining to entertain Appellant 2's appeal for lack of standing (not a party before the lower court).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Ground for refusing the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Ordered the appellants to bear the costs jointly and severally.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Set a reduced court fee to account for Appellant 1's financial situation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

BGE 142 IV 237
Teacher Compensation for Job Loss Denied Due to Intervening Unlawful Dismissal
«…Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden ( BGE 133 I…»
BB.2025.84 (2026-03-24)
Discontinued Money Laundering Proceedings: Award for Defense Costs Increased, Compensation for Losses Denied
«…en Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Be- weiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (…»
36472 (2024-10-16) · nw
Appeal of Discontinued Proceedings and Denial of Compensation for Economic Loss
«…Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1 m.w.H.). Auch wenn den Staat damit die Beweispflicht trifft, obliegt die Beweislast ge- mä…»
SBK.2022.74 (2022-10-31) · ag
Man Denied Compensation for Discontinued Pornography Investigation
«…wöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleich- terung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (Urteil des…»
6B_691/2021 (2022-04-05)
Businessman v. Public Prosecution Service (Compensation for Criminal Investigation Closure)
«…. b CPP et que celui-ci supporte le fardeau de la preuve de la réalisation des conditions de l' art. 41 CO (cf. arrêt 6B_666/2014 du 6 décembre 2014 consid. 4.1; art. 42 al. 1 CO ), le recours à un tiers spécialisé pour estimer le dommage auquel le…»
SB200458 (2021-06-07) · zh
Defendant's Appeal for Legal Costs and Attorney Fees Partially Granted
«…gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1.). Unter- lässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, o…»
SB190281 (2020-06-11) · zh
Acquittal for Aggravated Simple Assault Due to Lack of Intent and Procedural Flaw
«…nheit ge- ben, Beweismittel für den ihr erwachsenen Schaden zu nennen oder beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). - 27 - 3.2.2. Der Beschuldigte lässt in der Ber…»
BK 2018 464 (2019-10-16) · be
Criminal Case on Fraud and Theft: Partial Dismissal, Compensation for Unlawful DNA Collection and Travel Expenses, Claims for Lost Earnings Referred for Further Investigation
«…chen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Mass- nahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezem- ber 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden…»
SK 2018 303 (2019-09-25) · be
Bernese High Court Acquittal Due to Confrontation Right Violation in Theft Case
«…, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 E. 2.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 14.2 Die Verteidigung macht für die Zeit im Hausarrest in Italien sowie der Haf…»
6B_582/2019 (2019-09-24)
Appellant's Claim for Compensation in Terminated Criminal Proceedings Dismissed
«…von Amtes wegen abzuklären hat (Urteile 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kan…»
BK 2019 41 (2019-06-20) · be
Compensation for Lost Profits Following Wrongful Detention and Seizure
«…nsprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Wird die beschuldigte Person…»
6B_669/2018 (2019-04-01)
Dismissal of Compensation Claim Due to Untimely and Unsubstantiated Filing
«…( BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: Pra 2012 Nr. 82 S. 554). Aus Art. 429 Abs. 2…»
6B_552/2018 (2018-12-27)
Cantonal Appeal Costs vs. Federal Supreme Court Quantification Requirement
«…hat, wer Schadenersatz beansprucht ( BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Anforderungen an die Form und die Begründung der Beschwerde nach StPO sind in Art. 3…»
SB180021 (2018-11-12) · zh
Family Theft of Painting Upheld; Financial Crimes Acquittal Overturned on Appeal
«…inge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 15.1.6.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung für die Beschuldigte eine Entschäd…»
6B_476/2018 (2018-10-31)
Dental Technician's Appeal on Procedural Costs and Compensation Following Usury Acquittal
«…R ), wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Urteile 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Vorinstanz verweist auf das Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 betreffend Ar…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_666/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin ,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerdelegitimation, Entschädigung und Genugtuung (ungerechtfertigte Haft); unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ befand sich vom 4. Juli bis 22. Oktober 2009 während 80 Tagen in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte die gegen X.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Strafuntersuchung am 13. Dezember 2012 ein.

B. Am 9. April 2013 machte X.________ bei der Staatsanwaltschaft eine "Forderung für ungerechtfertigte Haft nach Art. 429 StPO " geltend und beantragte unter anderem für den durch Untersuchungshaft und Schriftensperre verursachten Gesundheitsschaden und dessen Folgen die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'159'938.-- nebst Zins; die Geltendmachung einer Genugtuungsforderung blieb ausdrücklich vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft wies das Entschädigungsbegehren am 4. Februar 2014 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 8. April 2014 ab.

C. X.________ und sein Rechtsvertreter Y.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zusprache von Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Haft im Betrag von Fr. 2'159'938.-- nebst 5% Zins seit 1. April 2013, eine (nicht bezifferte) Entschädigung für den vom behandelnden Psychiater von X.________ angefertigten Bericht sowie eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor den beiden Vorinstanzen. X.________ beantragt zudem "Kostenerlass" und "unentgeltliche Verbeiständung" sowohl im Beschwerdeverfahren wie auch im Verfahren vor den beiden Vorinstanzen.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und überdies ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer 2 war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, sondern handelte als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1. Auf seine in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer 1 verweist wiederholt auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Entschädigungsanspruch damit, dass er als zuvor psychisch gesunder Mensch durch das Strafverfahren aus der Bahn geworfen worden sei. Es bestehe bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der fachärztliche Bericht belege "die derzeitige gesundheitliche Misere", die allein auf die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen der Strafbehörden zurückzuführen sei.

Die Vorinstanz verneint einen Kausalzusammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Dieser leide seit früher Kindheit unter psychischen Störungen und aggressivem Verhalten. Sein Lebenslauf sei gezeichnet von jahrelangen Arbeitslücken, Betäubungsmittelkonsum, einer verbüssten Haftstrafe sowie Auslandsaufenthalten mit wenig zukunftsversprechenden Perspektiven. Schon zum Zeitpunkt der Festnahme sei er keiner Arbeit nachgegangen. Seine heutige Situation erweise sich somit nicht als kausale Folge des Strafverfahrens.

3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer 1 Bemerkungen zum Sachverhalt anbringt (Beschwerde, S. 4-6), erschöpft sich seine Beschwerde in rein appellatorischer Kritik. Konkrete Rügen, die den Begründungsanforderungen genügen könnten, sind nicht ersichtlich. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die "Strafbehörde" habe "jedoch die Auswirkungen der von ihr verhängten Zwangsmassnahmen in keiner Weise abgeklärt".

Nach Art. 421 Abs. 1 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Damit ist sie verpflichtet, "von Amtes wegen über die Kosten sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden. Vor diesem Entscheid muss die Behörde die erforderlichen Unterlagen beschaffen und die Parteien, denen Entschädigungsansprüche zustehen dürften, auffordern, diese anzumelden" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1325). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Der Beschwerdeführer 1 scheint daraus abzuleiten, dass auch im Entschädigungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 6 StPO ) gilt. In der Literatur wird zwar vereinzelt, wenn auch ohne nähere Begründung diese Auffassung vertreten. So schreibt etwa Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, N. 12 zu Art. 429 StPO ) : "Es gilt also Untersuchungs- bzw. Offizial- (6), nicht aber Anklagegrundsatz". Teilweise widersprüchlich argumentieren Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011). Einerseits führen sie aus, es sei "also von Amtes wegen (...) zu prüfen, ob ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person besteht, wie hoch dieser ist und ob er allenfalls herabgesetzt oder verweigert werden kann" (N. 10 zu Art. 429 StPO ); andererseits vertreten sie die Auffassung, "den Freigesprochenen (treffe) jedoch eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs" (N. 31 zu Art. 429 StPO ), und schliesslich wollen sie "für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen ... die zivilrechtlichen Regeln" anwendbar erklären (N. 24 zu Art. 429 StPO ). Yvona Grieser (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 429 StPO ) verweist zwar darauf, dass über den Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung von Amtes wegen zu entscheiden sei; sie scheint dies aber dahingehend zu verstehen, dass nicht der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, über allfällige Ansprüche aber auch ohne ausdrücklichen Antrag zu entscheiden ist (im gleichen Sinn Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, 2011, N. 3106). Andere Autoren verwenden zwar den Begriff des Untersuchungsgrundsatzes (so etwa Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2013, N. 28 zu Art. 429 StPO ; Mizel/Rétornaz, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 59 zu Art. 429 StPO ); Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2013, N. 5083); sie erörtern aber nicht näher, welche Konsequenzen sich daraus für die Festsetzung und Bemessung der Entschädigung ergeben.

Aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO , wonach die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen hat, folgt nur, dass sie die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO , wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat ( Art. 42 Abs. 1 OR ). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ( Art. 42 Abs. 2 OR ).

4.2. Zum vermeintlichen Nachweis des Schadens verweist der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen auf einen Therapiebericht des ihn behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ vom 9. April 2013. Dieser stützt sich ausschliesslich auf die unreflektiert übernommenen Schilderungen des Beschwerdeführers und verzichtet auf jede weitere Abklärung. Der Psychiater diagnostiziert zwar eine "posttraumatische Belastungsstörung" und eine "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung". Die Diagnose wird aber nicht näher begründet. Wie aus dem Bericht selbst hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer seinen Therapeuten um einen Bericht gebeten, "aus dem deutlich wird, wie sehr er unter dem endlosen Verfahren, das jetzt eingestellt worden sei, gelitten habe".

Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem Bericht von Dr. med. A.________ auseinander und gelangt zum Ergebnis, aus den Ausführungen gehe nicht hervor, inwiefern die im Rahmen des Strafverfahrens angeordneten Zwangsmassnahmen zum heute behaupteten Gesundheitszustand und zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 geführt haben sollen. Sie verneint deshalb einen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden.

Der Beschwerdeführer 1 nimmt auf diese Ausführungen keinen Bezug und beschränkt sich darauf, weitere Abklärungen "von Amtes wegen" zu beantragen. So führt er aus, wenn die Vorinstanz der Meinung sei, der Kausalzusammenhang sei trotz der fachärztlichen Bestätigung nicht rechtsgenügend nachgewiesen, habe sie die Klärung selber vorzunehmen oder die Staatsanwaltschaft dazu anzuhalten (Beschwerde, S. 7). Ein derartiger Einwand ist nicht geeignet, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu rügen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mangels substanziierter Rüge ist darauf nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter "kunterbunt" eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Kernpunkt seiner diesbezüglichen Ausführungen bildet - soweit überhaupt nachvollziehbar - der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten ihre eigene Beurteilung vorgenommen, ohne für die Klärung des Sachverhalts einen Sachverständigen beizuziehen.

Nach Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Diese Bestimmung bezieht sich - wie sich schon aus ihrer systematischen Einordnung ergibt - auf die Abklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts im Rahmen einer strafprozessualen Untersuchung, nicht aber auch auf die Bestimmung und Bemessung eines geltend gemachten zivilrechtlichen Schadens. Nachdem im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________ ein angeblicher Kausalzusammenhang nur behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht, geschweige denn belegt wird, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine "Verweigerung des Anwaltshonorars Art. 138 StPO , Art. 9 BV ". Dass diesbezüglich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten werden kann, wurde bereits unter E. 1 (vorstehend) dargelegt.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezieht sich die vom Beschwerdeführer 1 angerufene Bestimmung von Art. 138 StPO auf die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Ansprüche der Privatklägerschaft stehen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion, sodass die vom Beschwerdeführer 1 als verletzt erachtete Bestimmung auch nicht zur Anwendung gelangen kann.

Der Beschwerdeführer 1 war im Untersuchungsverfahren durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt und hat den Beschwerdeführer 2 erst im Rahmen des Entschädigungsverfahrens privat mandatiert. Er macht weder geltend, der Anspruch auf amtliche Verteidigung erstrecke sich auch auf das nachträgliche Entschädigungsverfahren, noch legt er dar, dass er in den vorinstanzlichen Verfahren bei der für den Entscheid zuständigen Verfahrensleitung (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO ) einen Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers gestellt hat. Vielmehr beruft er sich zur Begründung seines Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsvertretung auf die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (Beschwerde, S. 9). Ein kantonales Verwaltungsverfahrensgesetz ist im Strafverfahren nicht anwendbar, sodass der Beschwerdeführer 1 für das vorliegende Verfahren daraus auch keine Ansprüche ableiten kann. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

7. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 zu Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer 2 zu Fr. 2'000.--, je unter solidarischer Haftung, auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler