Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_666/2013 KI-generiert

Cantonal Traffic Violation Conviction Upheld Despite Fraud Allegations

Geschäftsnummer 6B_666/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of violating traffic rules by crossing a restricted area during an overtaking maneuver on March 18, 2011. The individual was subsequently convicted by a regional court and fined, which prompted an appeal to a higher court contesting the decision. The appellant sought to have the conviction overturned and the case reassessed, suggesting a lack of evidence for their guilt. However, the higher court found the evidence presented by witnesses credible and coherent, and did not identify any arbitrary decision-making in the earlier ruling. The appeal was ultimately dismissed, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Cantonal Traffic Violation Conviction Upheld Despite Fraud Allegations: The individual was subsequently convicted by a regional court and fined, which prompted an appeal to a higher court contesting the decision. The appellant sought to have the conviction overturned and the case reassessed, suggesting a lack of evidence for their guilt. However, the higher court found the evidence presented by witnesses credible and coherent, and did not identify any arbitrary decision-making in the earlier ruling. The appeal was ultimately dismissed, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung von Verfahrensvorschriften willkürliche Beweiswürdigung Betrug glaubhafte Aussagen Rügeprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_666/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 11. Juni 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 18. März 2011, um 19.30 Uhr, in Lyss bei einem Überholmanöver eine Sperrfläche überfahren zu haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 11. Juni 2013 im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 11. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Genehmigung seiner Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er durch das Bundesgericht mangels Nachweises seiner Schuld nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten nur unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. Diese stützte sich auf die ihrer Darstellung nach glaubwürdigen und kohärenten Aussagen von zwei Zeugen. Sie hat nicht übersehen, dass die Aussagen nicht völlig deckungsgleich sind, dies jedoch auf die lange Zeit seit dem Vorfall zurückgeführt. Was daran willkürlich sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. So verlangt der Beschwerdeführer z.B. weitere Abklärungen zur Frage, "warum" er nicht schon früher überholt habe. Dieser Beweisantrag ist indessen offensichtlich abwegig.

Der Beschwerdeführer ist denn auch zur Hauptsache der Meinung, der angefochtene Entscheid sei wissentlich unrichtig gefällt worden und er - der Beschwerdeführer - das Opfer eines "vorsätzlichen Prozessbetrugs". Er vermag diese Vorwürfe indessen nicht glaubhaft zu machen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn