Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in False Accusation, Extortion, and Slander Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the Cantonal Court, which declined to pursue a criminal report concerning false accusations, extortion, and defamation due to the absence of a punishable offense. The complainant challenged this decision, arguing procedural errors and asserting a right to a fair trial. However, the court determined that the complainant lacked standing, as he was neither a private prosecutor nor a victim according to legal definitions, and failed to meet the stringent requirements for valid procedural grievances. As a result, the court chose not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in False Accusation, Extortion, and Slander Case: The complainant challenged this decision, arguing procedural errors and asserting a right to a fair trial. However, the court determined that the complainant lacked standing, as he was neither a private prosecutor nor a victim according to legal definitions, and failed to meet the stringent requirements for valid procedural grievances. As a result, the court chose not to consider the complaint further.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission based on this procedural article.
The decision must be served by public notice (Ediktalweg) according to this provision because the appellant failed to indicate a new domicile.
Costs were imposed on the appellant in the dispositive order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_666/2008/sst
Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung, Erpressung, Verleumdung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Erpressung und Verleumdung mangels Vorliegens eines strafbaren Verhaltens nicht eingetreten wurde. Es geht um eine Strafsache, weshalb die "verfassungsmässige Beschwerde" als eine solche gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Soweit er Verfahrensfehler geltend macht, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Hinweis darauf, dass er Anspruch auf ein faires Verfahren habe, reicht nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wohnt in Thailand. In seiner Beschwerde hat er ein Anwaltsbüro in Bern als Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG verzeigt. Nachdem dieses Büro noch den Kostenvorschuss überwiesen hatte, teilte es dem Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer mit, dass es fortan nicht mehr Rechtsdomizil für den Beschwerdeführer verzeigen werde (act. 9). Dieser hat es unterlassen, dem Bundesgericht ein neues Zustelldomizil anzuzeigen. Folglich ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorzugehen. Es rechtfertigt sich, das Dispositiv des vorliegenden Urteils auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar des begründeten Entscheids wird einstweilen im Dossier deponiert.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer im Dispositiv auf dem Ediktalweg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn