Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_666/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in False Accusation, Extortion, and Slander Case

Geschäftsnummer 6B_666/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Cantonal Court, which declined to pursue a criminal report concerning false accusations, extortion, and defamation due to the absence of a punishable offense. The complainant challenged this decision, arguing procedural errors and asserting a right to a fair trial. However, the court determined that the complainant lacked standing, as he was neither a private prosecutor nor a victim according to legal definitions, and failed to meet the stringent requirements for valid procedural grievances. As a result, the court chose not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in False Accusation, Extortion, and Slander Case: The complainant challenged this decision, arguing procedural errors and asserting a right to a fair trial. However, the court determined that the complainant lacked standing, as he was neither a private prosecutor nor a victim according to legal definitions, and failed to meet the stringent requirements for valid procedural grievances. As a result, the court chose not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung, Erpressung, Verleumdung) Beschwerdelegitimation falsche Anschuldigung Erpressung Stellung des Opfers Rückzug des Strafantrags fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission based on this procedural article.

Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG

The decision must be served by public notice (Ediktalweg) according to this provision because the appellant failed to indicate a new domicile.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant in the dispositive order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_666/2008/sst

Urteil vom 21. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung, Erpressung, Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Erpressung und Verleumdung mangels Vorliegens eines strafbaren Verhaltens nicht eingetreten wurde. Es geht um eine Strafsache, weshalb die "verfassungsmässige Beschwerde" als eine solche gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Soweit er Verfahrensfehler geltend macht, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Hinweis darauf, dass er Anspruch auf ein faires Verfahren habe, reicht nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wohnt in Thailand. In seiner Beschwerde hat er ein Anwaltsbüro in Bern als Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG verzeigt. Nachdem dieses Büro noch den Kostenvorschuss überwiesen hatte, teilte es dem Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer mit, dass es fortan nicht mehr Rechtsdomizil für den Beschwerdeführer verzeigen werde (act. 9). Dieser hat es unterlassen, dem Bundesgericht ein neues Zustelldomizil anzuzeigen. Folglich ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorzugehen. Es rechtfertigt sich, das Dispositiv des vorliegenden Urteils auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar des begründeten Entscheids wird einstweilen im Dossier deponiert.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer im Dispositiv auf dem Ediktalweg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn