Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing in Extortion and Embezzlement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complaintants initiated a criminal complaint against two individuals related to a construction matter, alleging offenses such as extortion, embezzlement, and disloyal management. They contested the decision of the authorities in the canton of Fribourg not to pursue the criminal proceedings. However, their complaint was deemed inadmissible as they did not meet the legal requirements for legitimate interest in appealing, since they were not recognized as private plaintiffs or victims under the law, and their arguments regarding a violation of their fundamental rights were insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was rejected, and they were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing in Extortion and Embezzlement Case: They contested the decision of the authorities in the canton of Fribourg not to pursue the criminal proceedings. However, their complaint was deemed inadmissible as they did not meet the legal requirements for legitimate interest in appealing, since they were not recognized as private plaintiffs or victims under the law, and their arguments regarding a violation of their fundamental rights were insufficiently substantiated. Consequently, the appeal was rejected, and they were ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article.
Denied the request for legal aid because the appeals were deemed hopeless.
Applied to set a reduced court fee considering the financial status of the appellants.
Imposed the court costs on the appellants.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_666/2007/bri
Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme von Strafverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 13. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit einer Bausache Strafklage gegen zwei Personen unter anderem wegen Erpressung, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Behörden des Kantons Freiburg das Strafverfahren nicht an die Hand nahmen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sind, zu verneinen ( BGE 133 IV 288 ). Die Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch nicht Opfer, weil sie durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Ihr Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) geht fehl, weil es nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 ff. StGB als solches geht. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde zur Hauptsache von vornherein nicht legitimiert. Soweit sie eine Verletzung ihrer Grundrechte rügen (z.B. Beschwerde S. 3 Ziff. 3), genügen ihre unklaren Ausführungen im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: