Children's Appeal Against Discontinuation of Sexual Offence Investigation Denied by Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, a mother accused her children's stepfather, also the biological father of one of the children, of physical and sexual abuse against the children. The allegations include hitting the children and sexually abusing the daughter. Following an investigation, the public prosecutor's office of the Canton of Lucerne decided to drop the charges in January 2019. This decision was contested by the children, represented by their mother, who appealed for the charges to be reinstated and for a trial to be pursued on grounds of sexual misconduct with children and pornography. However, the Lucerne Cantonal Court dismissed the appeal in May 2019. The children, again represented by their mother, subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contending against the cantonal court's decision to dismiss the appeal. The Tribunal was asked to review the procedural and legal aspects surrounding the case dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Children's Appeal Against Discontinuation of Sexual Offence Investigation Denied by Federal Court: The allegations include hitting the children and sexually abusing the daughter. Following an investigation, the public prosecutor's office of the Canton of Lucerne decided to drop the charges in January 2019. This decision was contested by the children, represented by their mother, who appealed for the charges to be reinstated and for a trial to be pursued on grounds of sexual misconduct with children and pornography. However, the Lucerne Cantonal Court dismissed the appeal in May 2019. The children, again represented by their mother, subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contending against the cantonal court's decision to dismiss the appeal. The Tribunal was asked to review the procedural and legal aspects surrounding the case dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on the procedure outlined in this article due to insufficient justification.
Used when deciding not to levy any costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_665/2019
Urteil vom 24. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
handelnd durch C.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch C.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit
Kindern etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2019
(2N 19 16/2U 19 3).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. C.A.________, die Kindsmutter, beschuldigte am 29. Juni 2016 den Stiefvater bzw. Vater ihrer Kinder, er habe diese während ihres Zusammenlebens ins Gesicht und auf beide Hände geschlagen. Am 13. April 2017 teilte sie der Polizei mit, der Beschuldigte habe die Tochter sexuell missbraucht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte das Strafverfahren am 17. Januar 2019 ein. Dagegen erhoben die Kinder, handelnd durch die Kindsmutter, Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anklageerhebung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 10. Mai 2019 ab.
Dagegen gelangen beide Kinder, handelnd durch die Kindsmutter, an das Bundesgericht.
2. Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind.
3. Anfechtbar ist nur der vorinstanzliche Beschluss vom 10. Mai 2019 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein unzulässig ist Kritik, die sich inhaltlich ausschliesslich auf die Einstellungsverfügung bezieht ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Die beschwerdeführende Person kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren vertreten hat, zu wiederholen. Auf unzureichend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).
5. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Zwar folgt sie formal den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der/den Eingabe/n ergibt sich jedoch nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss willkürlich oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So beschränken sich die Beschwerdeführer, welche eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c und b StPO behaupten, darauf, den Sachverhalt zu schildern, wie er sich aus ihrer subjektiven Sicht zugetragen haben soll. Zudem erläutern sie, weshalb die beantragten Beweise (z.B. aussagepsychologisches Gutachten, Bericht des Instituts für Heilpädagogik) abzunehmen und wie diese Beweise unter Einschluss des vorhandenen Beweismaterials (z.B. die Aussagen der Tochter) zu würdigen gewesen wären. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen sie sich nicht bzw. allenfalls rudimentär. Ihre Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus. Der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richtern erschöpft sich in blossen Behauptungen. Aus dem Umstand, dass jemand mit einem Beweisergebnis oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich allein keine Parteilichkeit herleiten. Abgesehen davon zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, dass sie den Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits im kantonalen Verfahren erhoben und sie von der angeblichen Parteilichkeit der Oberrichter erst nach Eröffnung des obergerichtlichen Beschlusses Kenntnis erhalten hätten. Der Begründungsmangel ist offenkundig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill