Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_664/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Embezzlement Conviction and Sentence

Geschäftsnummer 6B_664/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, the court considered an appeal against a decision by the Zurich Higher Court affirming a six-month prison sentence for an individual convicted of multiple counts of embezzlement. The appellant sought either acquittal or a reduction of the sentence to a conditional fine or prison term not exceeding 90 days, along with a request for legal aid. The accusations stemmed from allegations that the individual unlawfully took various electronic devices and other items from two rented furnished apartments upon moving out. Despite the appellant's claims of hiring a moving company and being wrongfully accused, both lower courts found the testimonies of the landlords credible, noting discrepancies and implausibilities in the appellant's account. The case also involved the appellant's denials of any wrongdoing and assertions that further evidence, such as testimonies and video footage, should have been considered. The court had to assess whether the proceedings violated principles of arbitrariness or fair hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Federal Supreme Court Upholds Embezzlement Conviction and Sentence: The appellant sought either acquittal or a reduction of the sentence to a conditional fine or prison term not exceeding 90 days, along with a request for legal aid. The accusations stemmed from allegations that the individual unlawfully took various electronic devices and other items from two rented furnished apartments upon moving out. Despite the appellant's claims of hiring a moving company and being wrongfully accused, both lower courts found the testimonies of the landlords credible, noting discrepancies and implausibilities in the appellant's account. The case also involved the appellant's denials of any wrongdoing and assertions that further evidence, such as testimonies and video footage, should have been considered. The court had to assess whether the proceedings violated principles of arbitrariness or fair hearing.

Schlagwörter

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Mehrfache Veruntreuung, Willkür Veruntreuung Beweisführung richterliches Ermessen Schuldschein Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive because the appellant's request for free legal aid was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant because the appeal was unfounded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_664/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt René Furrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Januar 2020 (SB190408-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. Am 21. März 2019 verurteilte das Bezirksgericht Uster A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Auf dessen Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2020 das erstinstanzliche Urteil.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Eventualiter sei er zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe oder subsidiär zu maximal 90 Tagen Freiheitsstrafe, jeweils bedingt, zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs.

1.1.

1.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern ( BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).

1.1.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen ( Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO ). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert ( BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1 ; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Sie stützt sich dabei nachvollziehbar wesentlich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines jeweiligen Auszugs aus zwei möblierten Mietwohnungen verschiedene, dem Vermieter gehörende Elektrogeräte und weitere Gegenstände mitgenommen habe. So habe er am 28. März 2017 einen Fernseher im Wert von Fr. 7'500.-- und zwischen dem 30. November 2017 und dem 2. Februar 2018 Elektroinstallationsmaterial, ein DVD-Gerät, eine Tischlampe, eine Duschbrause, einen Lautsprecher sowie einen Kassenschrank im Gesamtwert von Fr. 800.-- entwendet. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Geschädigtenaussagen zu zweifeln, so die Vorinstanz. Zunächst falle auf, dass die beiden einander unbekannten Vermieter dem Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit und unabhängig voneinander den fast identischen Vorwurf gemacht hätten. Etwa habe der Beschwerdeführer von Anfang an die geschuldeten Mietzinsen gar nicht oder nicht vollständig bezahlt, sodass sie ihm gekündigt hätten. Zudem hätten sie ihn als eher fordernd oder gar aggressiv beschrieben. Nach seinem Verlassen der jeweiligen Wohnung hätten ferner Gegenstände gefehlt und eine Unordnung geherrscht, wobei der Beschwerdeführer eigene Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen habe. Sodann sei hinsichtlich des Kernschehens davon auszugehen, dass sich die gemäss Anklageschrift abhanden gekommenen Gegenstände bei Mietbeginn tatsächlich in den Wohnungen befunden hätten, was der Beschwerdeführer teilweise nicht bestreite. Die Geschädigten würden ihn somit, auch bezüglich der Schadenshöhe, nicht übermässig belasten. Entgegen seiner Auffassung sei zudem nachvollziehbar, dass ihn eine der Geschädigten nicht schon angezeigt habe, als sie das Fehlen des Fernsehers beim Blick durch ein Fenster ausserhalb der Wohnung bemerkt habe, sondern erst, als sie Monate später wieder Zutritt zur Wohnung gehabt habe. Ferner habe seitens der Geschädigten kein Anlass bestanden, eine Darlehensforderung von Fr. 3'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Dass sie dies nicht getan habe, sei nicht merkwürdig.

Demgegenüber muteten die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft und teilweise lebensfremd an, so die Vorinstanz weiter. Dies gelte etwa für die Behauptung, eine Umzugsfirma beauftragt und dieser die Schlüssel zur alten und neuen Wohnung ausgehändigt zu haben, während er mit seiner Tochter nach Spanien verreist sei. Vielmehr wäre, zumal angesichts der Tatsache, dass er offenbar nur eine Person beauftragt habe, die Mithilfe des Beschwerdeführers beim Umzug zu erwarten gewesen. Abgesehen davon sei fraglich, wie er diesen und die Ferien finanziert haben sollte, wenn er doch die Mietzinsen nicht habe aufbringen können.

Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weder die ehemalige Vermieterin noch die Polizei avisiert habe, nachdem er bei seiner Rückkehr aus den Ferien angeblich das Fehlen persönlicher Utensilien von sich und seiner Tochter, namentlich von Bettmatratzen, festgestellt haben wolle. Auch wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies bei den Einvernahmen, und nicht erst im Berufungsverfahren, erwähnt hätte, zumal die Familie die ersten Nächte in der neuen Wohnung ohne Matratzen hätte verbringen müssen. Ferner sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer partout nicht an den (auch nur ungefähren) Namen, die Adresse, die Telefonnummer oder ein sonstiges Identifikationsmerkmal der angeblich beauftragten Umzugsfirma oder - person erinnern und keine zweckdienlichen Angaben machen könne.

Auch die Erstaussage, wonach er seine Tochter nach dem Namen des Unternehmens fragen werde, ergebe keinen Sinn. So habe er unmittelbar anschliessend geschildert, nach der Rückkehr aus Spanien sei das ganze Umzugsgut verschwunden und die Umzugsfirma unauffindbar gewesen. Dies impliziere, dass er nach ihr gesucht habe, sodass er deren Namen gekannt haben müsste. Im Übrigen seien keine Suchanstrengungen des Beschwerdeführers dokumentiert und offen, wie er die Firma hätte finden wollen, wenn er sich nicht ansatzweise an deren Namen erinnern könne.

Die spätere Behauptung im Verfahren, wonach seine Tochter mit der Firma telefoniert und den Anrufverlauf gelöscht habe, erscheine nachgeschoben und sei unglaubhaft. Schliesslich hätte die Umzugsfirma damit rechnen müssen, vom Beschwerdeführer gefunden und angezeigt zu werden, wenn sie ihm vor dem Umzug ein Protokoll der zu transportierenden Gegenstände ausgehändigt hätte, wie er behaupte. Ohnehin hätten diese keinen besonderen Wert gehabt, die zu stehlen sich für die Firma gelohnt hätte.

Es sei daher zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Fernseher der Geschädigten beim Auszug entwendet habe. Dies gelte ebenso für die beim zweiten Umzug abhanden gekommenen Gegenstände. Auch diesbezüglich seien die Angaben des Beschwerdeführers teilweise inkonsistent und teilweise unmöglich resp. nachweislich falsch und daher nicht glaubhaft. Zudem zeige er eine deutliche Aggravierungstendenz, insbesondere hinsichtlich eines wiederholt erwähnten Konflikts zwischen seiner Tochter und dem Vermieter, aus dem heraus der Beschwerdeführer dessen Musikanlage entsorgt haben wolle. Die Einvernahme der zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Tochter des Beschwerdeführers vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern, selbst wenn sie in seinem Sinne aussagen sollte. Überdies sei die Glaubhaftigkeit der Aussage aufgrund des Nähe- und Abhängigkeitsverhältnisses erheblich beeinträchtigt. Von einer Befragung der Tochter sei deshalb abzusehen.

1.2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet, soweit es den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerde genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Glaubhaftigkeit der Geschädigtenaussagen in Zweifel zu ziehen und weitere Beweiserhebungen zu fordern, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese am vorinstanzlich erstellten Sachverhalt etwas zu ändern vermöchten. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er eine Umzugsfirma beauftragt habe, verwirft und im Wesentlichen gestützt darauf die These eines möglichen Dritttäters verneint. Entgegen seiner Auffassung spricht nicht gegen seine Täterschaft, dass keiner der Geschädigten tatsächlich gesehen hat, wie der Beschwerdeführer die abhanden gekommenen Gegenstände entwendete. Diese waren zu Beginn der Mietverhältnisse in den möblierten Wohnungen und fehlten nach Verlassen derselben durch den Beschwerdeführer, was er nicht bestreitet. Ferner ist unerfindlich, weshalb die vorinstanzliche Annahme, wonach persönliche Gegenstände, etwa die Matratzen des Beschwerdeführers, für einen Dritttäter kaum von Wert gewesen sein dürften, was gegen eine Dritttäterschaft spreche, willkürlich sein soll. Dies im nachvollziehbaren Unterschied zu den abhanden gekommenen Gegenständen wie einem Fernseher und einer Musikanlage. Die Vorinstanz begründet gleichfalls überzeugend, weshalb sie angesichts des Beweisergebnisses auf die Einvernahme der Tochter verzichtet. Ebenso musste sie die Hintergründe des Mietkonflikts mit dem Geschädigten nicht weiter beleuchten, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf seine Tochter. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dies am Sachverhalt oder an der rechtlichen Würdigung etwas ändern würde. Schliesslich durfte die Vorinstanz ohne Willkür von einer Auswertung der Kameras im Eingangsbereich des Hauses der anderen Geschädigten absehen. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach sich daraus Rückschlüsse auf "innere Tatsachen", insbesondere die - offenbar bestrittene - Bereicherungsabsicht, ziehen liessen, ist nicht nachvollziehbar.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips ( BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Soweit der Beschwerdeführer dies darin erblickt, dass die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, ist er hier nicht zu hören. Es kann auf das in Erwägung 1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Ausgehend von einem insgesamt leichten Verschulden und einem bis zu 5 Jahren reichenden ordentlichen Strafrahmen, der im Regelfall nicht zu verlassen ist ( BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f., 136 IV 55 E. 5.8 S. 63) und einem bis zu 7,5 Jahren reichenden erweiterten Strafrahmen (Art. 138 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ) ist die Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund mehrerer, teilweise einschlägiger und nicht weit zurückliegender Vorstrafen. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in einen Widerspruch verfällt, indem sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ihm zugute halte, dass er versuche, sein Leben in den Griff zu bekommen, sie aber die persönlichen Verhältnisse neutral werte. Ebenso wenig muss der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Anstellung als Elektromonteur in Aussicht gestellt worden sei, und er überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zu einer milderen Strafe führen. Jedenfalls begründet der Verzicht darauf keinen Ermessensmissbrauch, was der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch ein strafmilderndes Geständnis verneint die Vorinstanz nachvollziehbar.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 1, 2 und 3, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt