Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_664/2009 KI-generiert

Appeal of Narcotics Violation Sentence

Geschäftsnummer 6B_664/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a district court for multiple violations of drug laws and was sentenced to 42 months in prison. This sentence was subsequently reduced to 39 months by an appellate court, which the individual contested, seeking a further reduction to 36 months and a probation period. The individual argued that their employment and role as a single parent should have warranted a lighter sentence. However, the appellate court maintained the original conviction's context, considering the individual's family circumstances and professional background, ultimately concluding that no extraordinary justification for further leniency was present. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was dismissed, and they were ordered to bear the associated legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal of Narcotics Violation Sentence: This sentence was subsequently reduced to 39 months by an appellate court, which the individual contested, seeking a further reduction to 36 months and a probation period. The individual argued that their employment and role as a single parent should have warranted a lighter sentence. However, the appellate court maintained the original conviction's context, considering the individual's family circumstances and professional background, ultimately concluding that no extraordinary justification for further leniency was present. The individual's subsequent appeal to the Federal Tribunal was dismissed, and they were ordered to bear the associated legal costs.

Schlagwörter

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Strafzumessung Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung wegen Drogenhandels bedingte Entlassung minderjährige Kinder Überprüfung der Strafzumessung mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SB190138 (2019-08-12) · zh
Social Assistance Fraud and Sentencing Mitigation
«…er Ge- sichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, 6B_1038/2010 vom 21. März 2011, E. 4.5 und 6B_11/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2). Die Vor…»
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«…undsätzlich nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (Bundesgerichtsentscheid 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, mit Hinweisen; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011, E. 4.5; 6B_11/2011 vom 3. Februar 2012, E.…»
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«…lie als unmittelbare gesetzliche Folge der Frei- heitsstrafe Zurückhaltung bei der Annahme einer solchen gebieten (BGer 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Die Umstände präsentieren sich wie folgt: Der Beschuldigte kam aus freien Stücken aus D._…»
SB140083 (2014-08-28) · zh
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«…räventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen aus- schliesst (Bundesgerichtsentscheid 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, mit Hinweisen; 6B_1038/ 2010 vom 21. März 2011, E. 4.5; 6B_11/2011 vom…»
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Appeal of Cocaine Trafficking Accomplice Conviction and Sentencing
«…habe, ist die Tochter doch bereits volljährig und besucht der Sohn die 2. Oberstufe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. In…»
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«…n, dass beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3.). 4.7. Aufgrund der Täterkomponente resultieren für den Beschuldigten Ent- lastungsfaktor…»
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Severe Injury and Negligent Homicide Following Property Damage
«…n, dass beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3.). 4.7. Aufgrund der Täterkomponente resultieren für den Beschuldigten Ent- lastungsfaktor…»
SB130066 · zh
Zurich Higher Court Upholds Conviction for Aiding Cocaine Trafficking and Importation
«…habe, ist die Tochter doch bereits volljährig und besucht der Sohn die 2. Oberstufe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. In…»
SB140083 · zh
Misappropriation Sentence Review and Probation Extension
«…räventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen aus- schliesst (Bundesgerichtsentscheid 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, mit Hinweisen; 6B_1038/ 2010 vom 21. März 2011, E. 4.5; 6B_11/2011 vom…»
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«…undsätzlich nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (Bundesgerichtsentscheid 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, mit Hinweisen; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011, E. 4.5; 6B_11/2011 vom 3. Februar 2012, E.…»
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«…lie als unmittelbare gesetzliche Folge der Frei- heitsstrafe Zurückhaltung bei der Annahme einer solchen gebieten (BGer 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Die Umstände präsentieren sich wie folgt: Der Beschuldigte kam aus freien Stücken aus D._…»
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«…er Ge- sichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, 6B_1038/2010 vom 21. März 2011, E. 4.5 und 6B_11/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2). Die Vor…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_664/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 27. Mai 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

Die Verurteilte focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an, wobei sie ihre Berufung auf die Fragen der Strafzumessung und des Strafvollzugs beschränkte. Mit Urteil vom 18. Mai 2009 reduzierte das Obergericht das Strafmass um drei Monate und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 sei aufzuheben, und sie sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei der Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB . Sie führt aus, die Vorinstanz hätte die Tatsachen, dass sie aufgrund ihrer Anstellung als Coiffeuse gut ins Erwerbsleben integriert und allein erziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern sei, zwingend berücksichtigen und die Strafe im Ergebnis auf 36 Monate reduzieren müssen. Diese Schlussfolgerung lasse sich auch auf die bundesgerichtliche Praxis stützen. So habe das Bundesgericht mit Urteil 6S.750/1995 vom 13. März 1996 einen kantonalen Entscheid bestätigt, in welchem einer Täterin als Mutter zweier 15- bzw. 17-jähriger Kinder eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugestanden und diese leicht strafmindernd berücksichtigt worden sei (Beschwerde Ziff. 6, S. 3 f.).

1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die beruflichen und die familiären Umstände der Beschwerdeführerin begründeten keine besondere Strafempfindlichkeit. Zwar weilten ihre beiden Kinder seit Sommer 2008 wieder in der Schweiz, nachdem sie zuvor zwei Jahre bei Verwandten in der Dominikanischen Republik gelebt hätten. Die Tochter habe jedoch die obligatorische Schulzeit bereits beendet, und der Sohn gehe in die sechste Schulklasse, weshalb der verbleibende Betreuungsaufwand auch vom Kindsvater alleine erbracht werden könne, welcher hierzu auch bereit sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.).

1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Bei den Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters können unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit auch die berufliche und die familiäre Situation Berücksichtigung finden. Weil die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie zunächst eine unmittelbare gesetzliche Folge der Freiheitsstrafe sind, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Berufliche Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie können mithin für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.313/2002 vom 18. Februar 2003 E. 5.3).

Die Vorinstanz hat die berufliche Situation (Anstellung als Coiffeuse) wie auch die familiären Verhältnisse (zwei Kinder) der Beschwerdeführerin eingehend gewürdigt. Angesichts der Tatsachen, dass die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin keine Kleinkinder mehr sind, bereits von Sommer 2006 bis Sommer 2008 getrennt von der Mutter lebten und nun von ihrem Vater betreut werden, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht schliessen, es lägen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche zwingend eine Strafminderung gebieten würden.

Aus ihrem Vergleich mit dem Entscheid 6S.750/1995 vom 13. März 1996 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weisen derartige Vergleichsfälle in aller Regel doch beträchtliche Verschiedenheiten auf (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2). Zudem steht den Sachgerichten im Rahmen der Strafzumessung ein Ermessensspielraum zu. Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Absehen von einer strafmindernden Berücksichtigung der beruflichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin das ihr bei der Bewertung der massgeblichen Umstände des Einzelfalls zustehende Ermessen nicht verletzt.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich unter Berufung auf BGE 134 IV 17 geltend, aufgrund ihrer günstigen beruflichen und familiären Umstände sei die Strafe auf 36 Monate zu reduzieren, so dass ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden könne (Beschwerde Ziff. 7, S. 4 ff.).

1.5 In dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid hob das Bundesgericht hervor, in Fällen, in welchen die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe führe, welche im Bereich des Grenzwerts von 24 Monaten für den bedingten bzw. von 36 Monaten für den teilbedingten Vollzug liege, habe sich das Sachgericht zu fragen, ob - zugunsten der beschuldigten Person - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liege. Bejahe es diese Frage, habe es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine es sie, sei es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen ( BGE 134 IV 17 E. 3.6).

Vorliegend hat die Vorinstanz ausdrücklich auf diese Rechtsprechung Bezug genommen (angefochtenes Urteil S. 13) und begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen bzw. eine solche von 36 Monaten nicht mehr als innerhalb des Ermessensspielraumes liegend eingestuft hat.

2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner