Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_663/2008 KI-generiert

Complainants Lack Victim Standing to Appeal Refusal to Initiate Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_663/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a lower court in the Canton of Basel-Landschaft to refrain from opening a criminal proceeding for allegations of defamation, fraud, and extortion. The complainants argued that they were victims deserving of consideration under specific legal provisions, but the court found that they had not been directly harmed in any manner to qualify as victims under the relevant laws, and additionally determined that they did not fulfill the necessary requirements to lodge the complaint. Ultimately, the tribunal decided not to consider the appeal based on these grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 2 Abs. 2 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Complainants Lack Victim Standing to Appeal Refusal to Initiate Criminal Proceedings: The complainants argued that they were victims deserving of consideration under specific legal provisions, but the court found that they had not been directly harmed in any manner to qualify as victims under the relevant laws, and additionally determined that they did not fulfill the necessary requirements to lodge the complaint. Ultimately, the tribunal decided not to consider the appeal based on these grounds.

Schlagwörter

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Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Verleumdung etc.) Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Ehrverletzungsverfahren Eröffnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2P.325/2006
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Urteilen 2P.325/2006 vom 12.
2F_2/2007
Applicant v. Federal Court (Recusal and Revision of Education Grant Decision)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellants based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_663/2008/sst

Urteil vom 23. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Verleumdung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des

Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

2. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den Urteilen 2P.325/2006 vom 12. Januar 2007 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 nicht befassen. Antrag 2 ist unzulässig.

3. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verleumdung, Betrugs und Erpressung verzichtet wurde. Die Beschwerdeführer sind durch die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ( Art. 2 Abs. 2 OHG ). Entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 5) sind sie dehalb nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auch die anderen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen hat der Umstand, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wird, mit einer formellen Rechtsverweigerung nichts zu tun. Unter den gegebenen Umständen muss sich das Bundesgericht mit dem Umstand, dass einer der Beschwerdeführer trotz Vollmacht zur Vertretung des anderen nicht befugt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn