Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_662/2013 KI-generiert

Swiss criminal procedure: Compensation for pre-trial detention after acquittal – Scope of obligation to examine reduction or denial under Art. 430(1)(a) StPO based on unlawful and culpable causation of proceedings.

Geschäftsnummer 6B_662/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the prosecution's appeal, annulled the lower court's decision regarding the compensatory award (dispositif clause 6), and remanded the case to the cantonal appellate court for a new decision. The defendant had been acquitted of robbery and the proceedings for trespassing were discontinued, for which the lower court had granted him a lump sum compensation of CHF 54,000 for 826 days of pre-trial detention. The Supreme Court found that the lower court violated its duty to give reasons by failing to examine whether the compensation should be reduced or denied under Article 430(1)(a) of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO), which applies when the accused unlawfully and culpably caused the proceedings to be initiated or obstructed their conduct. The Court noted factual indications that the defendant may have engaged in such conduct, and held that the same standards governing cost imposition under Article 426(2) StPO—based on civil liability principles analogous to Article 41 of the Swiss Code of Obligations—apply to the reduction or denial of compensation. The defendant’s request for free legal assistance was granted, the court costs of CHF 800 were provisionally borne by the court, and counsel’s fee of CHF 1,000 was paid from the federal court fund.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 429 Abs. 2 Satz; Swiss criminal procedure: Compensation for pre-trial detention after acquittal – Scope of obligation to examine reduction or denial under Art. 430(1)(a) StPO based on unlawful and culpable causation of proceedings: The defendant had been acquitted of robbery and the proceedings for trespassing were discontinued, for which the lower court had granted him a lump sum compensation of CHF 54,000 for 826 days of pre-trial detention. The Supreme Court found that the lower court violated its duty to give reasons by failing to examine whether the compensation should be reduced or denied under Article 430(1)(a) of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO), which applies when the accused unlawfully and culpably caused the proceedings to be initiated or obstructed their conduct. The Court noted factual indications that the defendant may have engaged in such conduct, and held that the same standards governing cost imposition under Article 426(2) StPO—based on civil liability principles analogous to Article 41 of the Swiss Code of Obligations—apply to the reduction or denial of compensation. The defendant’s request for free legal assistance was granted, the court costs of CHF 800 were provisionally borne by the court, and counsel’s fee of CHF 1,000 was paid from the federal court fund.

Schlagwörter

KI-generiert
Herabsetzung oder Verweigerung der Genugtuung schuldhaftes Verhalten Entschädigung für Untersuchungshaft Entschädigungsregelung Strafprozessordnung Entschädigung für Justizirrtümer Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Grants the defendant's request for free legal assistance and representation in the federal court proceedings, as detailed in orders 2, 4, and 5.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the federal court costs on the defendant due to his unsuccessful opposition to the appeal, as stated in order 3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

502 2024 150 (2024-10-28) · fr
Cantonal Court Upholds Partial Cost Imposition Despite Case Discontinuation Based on Prior Wrongful Acts
«…s Verschulden trifft (Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.4; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je m.H.). Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ei…»
502 2021 182 (2022-07-06) · fr
Appeal Against Prosecutor's Decision on Investigation Costs and Compensation Following Termination of Criminal Proceedings
«…ches Verschulden traf (Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je m.H.). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder b…»
SB190090 (2020-02-27) · zh
Acquittal Upheld Due to Insufficient Evidence of Deceit
«…tlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3). 2.2. Gemäss Art. 321d Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer die allgemeinen An- ordnungen des Ar…»
502 2018 167 (2020-02-04) · fr
Appellant v. Public Prosecutor Regarding Compensation for Procedural Expenses
«…rch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vo…»
2019.04.16.sr.3 (2019-04-16) · bl
Criminal Procedure Code governs compensation for pre-trial detention
«…enskosten auferlegt worden sind, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Bezugnehmend auf die geltend gemachte Haftentschädigung häl…»
502 2017 256 (2017-11-28) · fr
Prosecutorial Discretion and Drug Testing Cost Assessment Following Traffic Stop
«…erfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung hält demnach richtiger…»
502 2017 35 (2017-11-16) · fr
Prosecutorial Decision on Costs and Compensation in Embezzlement Case Overturned
«…rhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2 in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). 2.4. 2.4.1 Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwal…»
502 2017 122 (2017-04-28) · fr
Appellants Challenge Prosecutor's Discontinuation of Proceedings and Cost Imposition
«…l- tensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Die Vorinstanz führt aus, die Aufnahmen sei…»
502 2017 65 (2017-04-21) · fr
Appeal Regarding Dismissal of Criminal Proceedings and Procedural Costs Imposed on Legal Representative
«…haltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Vorliegend führte die Vorinstanz aus, dass d…»
502 2016 306 (2017-01-18) · fr
Appeal Against Procedural Costs Imposed After Dismissal of Abuse Charges
«…ile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067, 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). d) Abgesehen davon, dass der Kostenentscheid vo…»
SK1 2015 26 (2016-09-27) · gr
Prosecutor v. Defendant on False Accusation Charges
«…uch auf Entschädigung und Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. mit weiteren Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2.). 5.1 Im vorliegenden Fall konnte trotz Ein…»
6B_170/2016 (2016-08-05)
Federal Tax Administration v. Acquitted Taxpayer (Costs Allocation)
«…te Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). 1.2. Die Vorinstanz e…»
UH160116 (2016-07-21) · zh
Prosecutor's Discontinuance of Proceedings and Imposition of Costs Following Traffic Stop and Residency Violations
«…pruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2.). Da der Beschwerdeführer die Kosten des Vorve…»
6B_129/2016 (2016-05-02)
Defendant's Challenge to Compensation Reduction and Cost Allocation Following Partial Prosecution Discontinuance
«…te Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). 3.2.2. Nach der Recht…»
OG ARGVP 2016 3694 (2016-02-25) · ar
Minor's Appeal on Dismissal of Sexual Coercion and Property Damage Costs Accepted
«…erson durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_662/2013, E. 1.3 mit Hinweisen). 8.1 Nach dem Gesagten ist für die Kostenauflage bei Freispruch oder Ein- stellung des Verf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_662/2013

Urteil vom 19. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herabsetzung oder Verweigerung der Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2013.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ wegen Raubs und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ vom Vorwurf des Raubs frei und stellte das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs infolge Rückzugs des Strafantrags ein. Es nahm die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse und sprach X.________ zulasten des Staats eine pauschale Genugtuung von Fr. 54'000.-- zu.

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.

C. X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht und beruft sich auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 81 Abs. 3 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO . Sie macht geltend, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie von einer Herabsetzung oder Verweigerung der Genugtuung abgesehen habe. Sie begründe die zugesprochene Genugtuung allein mit dem Hinweis auf Art. 428 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO , ohne auf die Möglichkeit der Herabsetzung oder Verweigerung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO einzugehen. Damit der Verzicht auf eine solche Herabsetzung oder Verweigerung hätte überprüft werden können, hätte sich die Vorinstanz mit den einschlägigen Voraussetzungen befassen müssen. Die gegen den Beschwerdegegner geführte Untersuchung und das gerichtliche Verfahren seien durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht und erschwert worden.

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner habe sich vom 10. Oktober bis 12. November 2010 und vom 16. Februar 2011 bis 18. April 2013 während 826 Tagen in Haft befunden. Vor seiner Verhaftung habe er mit seinem Stiefvater und seiner Mutter zusammengelebt. Er sei nicht verheiratet und kinderlos. Gemäss früheren Aussagen habe er vor seiner Verhaftung temporär auf Baustellen gearbeitet. An der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, vor seiner Verhaftung weder Arbeit noch Verdienst gehabt zu haben. Die Genugtuung für die ersten 30 Tage Haft sei auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners und des Eingriffs der Haft in sein Leben erscheine es unter Berücksichtigung der verbleibenden 796 Tage angemessen, ihm insgesamt und pauschal Fr. 54'000.-- zuzusprechen.

1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug ( Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ). Der Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen ( Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).

Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ; Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.).

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ( Art. 10 StPO , Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat ( BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235).

Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen ( BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen ( BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

Die dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Denn in der Regel schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig aus. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert hat und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; Begleitbericht, a.a.O., S. 291 f.; vgl. auch BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz prüft nicht, ob die Genugtuung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist, weil er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Folglich erörtert die Vorinstanz auch nicht, inwiefern zwischen einem allenfalls normwidrigen Verhalten des Beschwerdegegners und der Einleitung einer Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, bestehen verschiedene Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Vorinstanz stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdegegner A.________ und B.________ tätlich anging und auf der Suche nach Geld Sachen beschädigte (Urteil S. 27 ff.; Art. 105 Abs. 1 BGG ). Indem sie eine Herabsetzung oder Verweigerung der Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht prüft, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sein könnten, verletzt sie ihre Begründungspflicht.

2. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Zusprechung der Genugtuung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 6) aufzuheben. Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Jedoch ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren gutzuheissen. Er bedurfte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Rechtsbeistands und seine Bedürftigkeit scheint erstellt. Sein Antrag auf Abweisung der Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden ( Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegner wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. Rechtsanwältin Kathrin Teuscher ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwältin Kathrin Teuscher als unentgeltliche Anwältin beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Vertreterin des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, vom 19. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres