Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_661/2022 KI-generiert

Applicant Lacks Standing to Appeal Closure of Investigation into Radiation Exposure Case

Geschäftsnummer 6B_661/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted two criminal complaints against the Swiss Accident Insurance Institution in August 2018, alleging negligent bodily harm and exposure due to ionizing radiation at work and the failure of the institution to perform occupational health assessments. The Lucerne Public Prosecutor's Office initiated a criminal investigation, which was subsequently terminated in November 2021. The complainant challenged this decision before the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the complaint in April 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and resume the investigation on charges of negligent bodily harm and endangerment, or alternatively, to have the case reassessed by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 125 StGB, Art. 127 StGB; Applicant Lacks Standing to Appeal Closure of Investigation into Radiation Exposure Case: The Lucerne Public Prosecutor's Office initiated a criminal investigation, which was subsequently terminated in November 2021. The complainant challenged this decision before the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the complaint in April 2022. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and resume the investigation on charges of negligent bodily harm and endangerment, or alternatively, to have the case reassessed by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, Aussetzung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation zivilrechtlicher Schadenersatz Strahlungsexposition Verletzung von Verfahrensrechten Obligationenrecht Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_661/2022

Urteil vom 8. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dobler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, Aussetzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. April 2022 (2N 21 203).

Sachverhalt:

A. A.________ reichte am 27. August 2018 zwei Strafanzeigen gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ein. Die Anzeige basiert auf dem Hintergrund, dass A.________ bei seiner Arbeit ionisierender Strahlung ausgesetzt und die Suva für die Beurteilung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zuständig war.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern stellte das daraufhin eröffnete Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung, Aussetzung und Unterdrückung von Urkunden mit Verfügung vom 11. November 2021 ein.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2021 beschwerte sich A.________ gegen die Verfahrenseinstellung betreffend die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung und der Aussetzung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern.

Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. April 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei die Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung und Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft wieder aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen demnach nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteile 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervorgeht, beschlägt vorliegende Angelegenheit, wenn überhaupt, öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht. Damit ist er in der Sache

a priori nicht beschwerdelegitimiert. Soweit er darüber hinaus eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend macht, ist er nicht zu hören, zumal er keine formellen Rügen erhebt, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre:

Bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs geht es nicht um eine formelle Rechtsverweigerung von ihm zustehenden Verfahrensrechten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie das Strafverfahren unzulässigerweise sistiert habe, macht er im bundesgerichtlichen Verfahren (zu Recht) nicht geltend, dass die Vorinstanz sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt habe. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der angeblichen Gehörsverletzung. Wenn der Beschwerdeführer zudem davon ausgeht, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz fälschlicherweise von einer ausschlaggebenden Relevanz des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens und dem in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten für die strafrechtliche Beurteilung ausgingen, leitet er daraus lediglich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ab. Damit zielt er auf eine materielle Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch die kantonalen Strafbehörden ab, wozu ihm jedoch die Beschwerdelegitimation fehlt. Nichts anderes gilt in Bezug auf seine Kritik am von der Vorinstanz vertretenen und einlässlich begründeten Standpunkt, der fragliche Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ( Art. 125 StGB ) sei bereits verjährt, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen gewesen sei. Was schliesslich den fraglichen Tatbestand der Aussetzung ( Art. 127 StGB ) betrifft, beschränkt sich der Beschwerdeführer explizit - erneut - darauf, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Die insoweit erhobenen, ohnehin nicht substanziierten Rügen der Befangenheit und Voreingenommenheit stossen damit ins Leere.

3. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, womit auf sie nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Stadler