Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_660/2008 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Advance on Costs Submission)

Geschäftsnummer 6B_660/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for exemption from court fee prepayment brought by an individual, which was initially rejected based on procedural grounds due to the improper submission of the request via fax rather than a signed original. An appeal against this rejection was also denied for similar reasons, as the appeal was submitted in an untimely manner. The individual further claimed ongoing financial hardship, seeking free legal assistance, but this request was deemed hopeless and thus rejected. Consequently, the court ruled that the individual must bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Advance on Costs Submission): An appeal against this rejection was also denied for similar reasons, as the appeal was submitted in an untimely manner. The individual further claimed ongoing financial hardship, seeking free legal assistance, but this request was deemed hopeless and thus rejected. Consequently, the court ruled that the individual must bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Befreiung von der Kostenvorschusspflicht Kostenvorschuss verspätete Einreichung von Urkunden unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were ordered to be borne by the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_660/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 war der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht eingetreten, weil das Gesuch innert Frist lediglich mit einer formungültigen Fax-Eingabe eingereicht worden war. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2008 wurde auf eine gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerde erneut fristgerecht nur per Fax eingereicht und die original unterzeichnete Fassung demgegenüber verspätet der schweizerischen Post übergeben worden war. Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der auf eine Eventualerwägung der ersten Instanz bezogenen Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit sei nach wie vor gegeben, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Mittellosigkeit immer noch gegeben sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seine Mittellosigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgwiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn