Private Plaintiff Lacked Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who sought to initiate criminal proceedings against another party for coercion, defamation, fraud, and offenses against the administration of justice. However, the Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau decided not to pursue the case on October 26, 2018. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Obergericht of the Canton of Bern on December 10, 2018. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, claiming damages and compensation for alleged material and non-material harm. However, the tribunal found that the complainant failed to demonstrate how the supposed offenses directly caused the alleged harm, leading to questions about the complainant’s standing to bring the case forward. Furthermore, the complainant’s invocation of various legal rights was found to lack sufficient foundation to proceed further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Plaintiff Lacked Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings: However, the Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau decided not to pursue the case on October 26, 2018. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Obergericht of the Canton of Bern on December 10, 2018. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, claiming damages and compensation for alleged material and non-material harm. However, the tribunal found that the complainant failed to demonstrate how the supposed offenses directly caused the alleged harm, leading to questions about the complainant’s standing to bring the case forward. Furthermore, the complainant’s invocation of various legal rights was found to lack sufficient foundation to proceed further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule.
Mentioned as a basis for taking the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_66/2019
Urteil vom 31. Januar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Ehrverletzung, Betrug usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Dezember 2018 (BK 18 475).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 26. Oktober 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen X.________ wegen Nötigung, Ehrverletzung, Betrugs sowie Verbrechens und Vergehens gegen die Rechtspflege nicht an die Hand. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verlangt "eine Wiedergutmachung und eine Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen für die erlittene materielle und immaterielle Unbill und für Schäden gegen die körperliche und physische Integrität". Die angerichteten Sachschäden der Einsatzkräfte seien zu ersetzen durch die Kantone VS und BE. Es seien "mindestens 550'000.-- CHF" zu zahlen. Inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar im Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten Vorwürfen u.a. der Nötigung und Ehrverletzung (und nicht etwa mit anderen, hier nicht interessierenden Vorfällen) Schaden und Unbill erlitten haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde indes nicht ansatzweise und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorliegend in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
In der Beschwerde werden wahllos Rechte angerufen, die angeblich verletzt worden sein sollen, so u.a. namentlich das rechtliche Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf eine wirksame Beschwerde sowie die Verfahrensgarantie von Art. 6 EMRK . Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt Grundrechtsverletzungen rügt, die sich auf dieses Verfahren beziehen und überdies nicht auf die Überprüfung der Sache abzielen, genügen seine Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht, doch wäre ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill