Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_66/2016 KI-generiert

Failure to Pay Appeal Security Deposit Leads to Dismissal

Geschäftsnummer 6B_66/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case adjudicated by the Federal Tribunal, a complainant sought to challenge a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the dismissal of charges including theft and trespassing. The complainant was informed that a financial deposit was required to proceed with the appeal, but failed to fulfill the payment by the deadline, arguing financial hardship related to property renovations and external criminal victimization. The court found that the claim of financial need was insufficient for a fee waiver and ultimately ruled to not accept the appeal based on the non-payment of the required advance costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Appeal Security Deposit Leads to Dismissal: The complainant was informed that a financial deposit was required to proceed with the appeal, but failed to fulfill the payment by the deadline, arguing financial hardship related to property renovations and external criminal victimization. The court found that the claim of financial need was insufficient for a fee waiver and ultimately ruled to not accept the appeal based on the non-payment of the required advance costs.

Schlagwörter

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Einstellung (Diebstahl, Hausfriedensbruch) unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses mangelnder Solvenznachweis Räumungsbefehl Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appellant did not prove indigence.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_66/2016

Urteil vom 1. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Diebstahl, Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 21. Januar und 9. Februar 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 22. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am letzten Tag der Nachfrist beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Einerseits macht sie geltend, sie habe nur wegen der vom Staat geschossenen "Böcke" den Rechtsmittelweg beschreiten müssen und sei im Übrigen das Opfer eines äusserst raffinierten Verbrechers geworden. Damit ist sie nicht zu hören, weil grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss bezahlen muss ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Anderseits bringt sie vor, das einzige Geld, dass sie noch "flüssig" habe, benötige sie für die Renovation der von ihr vermieteten Wohnungen. Soweit dies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil mit der reinen Behauptung, das vorhandene Geld für Renovationen zu benötigen, nicht nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn