Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_66/2012 KI-generiert

Traffic Violation Appeal: Recusal Challenge and Binding Effect of Prior Judgment

Geschäftsnummer 6B_66/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant contested a previous ruling concerning a serious violation of traffic regulations. The applicant sought to disqualify certain judges based on their prior involvement in the case, claiming this created a conflict of interest. However, the court stated that previous participation alone does not justify disqualification. Additionally, the applicant raised objections regarding an alleged arbitrary evaluation of evidence and asserted that the decision violated fundamental legal principles. Ultimately, the court determined that due to the binding nature of a prior ruling, it could not reconsider the issues raised by the applicant, leading to the dismissal of both the disqualification request and the appeal. Court costs were assessed against the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 10 StPO, Art. 108 BGG; Traffic Violation Appeal: Recusal Challenge and Binding Effect of Prior Judgment: The applicant sought to disqualify certain judges based on their prior involvement in the case, claiming this created a conflict of interest. However, the court stated that previous participation alone does not justify disqualification. Additionally, the applicant raised objections regarding an alleged arbitrary evaluation of evidence and asserted that the decision violated fundamental legal principles. Ultimately, the court determined that due to the binding nature of a prior ruling, it could not reconsider the issues raised by the applicant, leading to the dismissal of both the disqualification request and the appeal. Court costs were assessed against the applicant.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Wirkungen des Urteils Zulässige Gründe willkürliche Beweiswürdigung Voruntersuchung Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admittance of the appeal based on the binding effect of a previous Federal Tribunal decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_66/2012

Urteil vom 10. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichter Mathys und Schneider, der Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari sowie der Gerichtsschreiberin Horber. Die genannten Gerichtspersonen seien bereits einmal als Mitglied des Bundesgerichts in der gleichen Sache tätig gewesen, weshalb ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG vorliege (Beschwerde, S. 3 N. 04).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Ein Ausstandsbegehren, das nur damit begründet wird, dass Gerichtspersonen an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, erweist sich als unzulässig. Am Entscheid über ein unzulässiges Ausstandsbegehren können die davon betroffenen Gerichtspersonen teilnehmen, ohne dass ein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und das Prinzip der freien Beweiswürdigung sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 StPO (Beschwerde, S. 4 ff.). Der angefochtene Entscheid erging nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht (Urteil 6B_234/2011 vom 18. Juli 2011). Dieses erwog, angesichts der Beweislage sei es willkürlich, davon auszugehen, es würden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen. Dieser verkennt somit, dass für seine Rügen kein Raum besteht. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils, mit dem der Fall zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird, binden sowohl diese als auch die Parteien und das Bundesgericht selber. Dies hat zur Folge, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz und das Bundesgericht in einem neuen Beschwerdeverfahren die bereits entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen haben ( BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Horber