Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_66/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs

Geschäftsnummer 6B_66/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant was required to pay a court deposit as part of their legal proceedings against the public prosecutor's office concerning a violation of traffic regulations. Despite several reminders and a set deadline to fulfill this requirement, the appellant failed to make the payment. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal based on the lack of compliance with the deposit requirement, and the court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: Despite several reminders and a set deadline to fulfill this requirement, the appellant failed to make the payment. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal based on the lack of compliance with the deposit requirement, and the court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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SVG-Widerhandlung Erledigungsbeschluss Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Sicherheitsleistung Transportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with based on this provision as the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_66/2010

Urteil vom 29. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Widerhandlung; Erledigungsbeschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2010 verfügungsweise aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2010 forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht seinerseits auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- zu leisten (act. 10). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 26. Januar 2010 unter Hinweis auf Art. 62 BGG mit, dass grundsätzlich jede Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten habe und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, um darauf zu verzichten. Es werde deshalb am zu leistenden Kostenvorschuss festgehalten (act. 11). Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, "die Forderung von einem Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- sei eine mögliche Straftat". Es werde hier offenkundig "das Geld" in den Vordergrund gestellt und nicht "die Rechtmässigkeit" (act. 12). Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 5. März 2010 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 13). Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill