Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_659/2019 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Refusal to Prosecute Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_659/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who sought to initiate criminal proceedings against their former employer, a pension fund, through the Zurich-Limmat public prosecutor's office, which decided not to pursue the case on January 3, 2019. The appellant's subsequent complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court on April 29, 2019. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to proceed with the criminal investigation. The appellant claimed potential civil claims related to the case but failed to specify how the Cantonal Court's decision might affect these claims. Additionally, the appellant alleged procedural misconduct by the prosecution, which was not adequately substantiated in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Refusal to Prosecute Due to Lack of Standing: The appellant's subsequent complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court on April 29, 2019. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision not to proceed with the criminal investigation. The appellant claimed potential civil claims related to the case but failed to specify how the Cantonal Court's decision might affect these claims. Additionally, the appellant alleged procedural misconduct by the prosecution, which was not adequately substantiated in the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Prozessleitung Privatstrafklage ungerechtfertigte Entlassung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule non-entry into the merits of the appeal based on procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the cost of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_659/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. April 2019 (UE190009-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die Pensionskasse X.________, d.h. seine ehemalige Arbeitgeberin, am 3. Januar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 IV 241 ).

Der Beschwerdeführer spricht sich vor Bundesgericht nicht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung aus. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht.

3. Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer kritisiert eine subjektive, einseitige sowie unsachgemässe Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft, unterstellt ihr vorsätzliche und arglistige Täuschungen, rügt deren Befangenheit und verlangt die Übergabe der Sache - zur Sicherstellung der Unabhängigkeit - (eventualiter) an eine interkantonale Staatsanwaltschaft. Soweit damit überhaupt Verfahrensverletzungen gerügt werden, genügen die Ausführungen in der Beschwerde den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. insbesondere S. 4 und 8) befasst sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss, welcher einziges Anfechtungsobjekt bildet, Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. BGG). Die Beschwerde erfüllt auch insoweit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill