Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_659/2007 KI-generiert

Case Dismissed Due to Appellant's Lack of Standing in Property Offense Appeal

Geschäftsnummer 6B_659/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the criminal court regarding the refusal to initiate proceedings for theft and related crimes. The complainant claimed to have received the court's decision late, raising questions about the timeliness of the appeal. The appeal was ultimately dismissed as the complainant was not entitled to file it, not being recognized as a private prosecutor or a victim in relation to the alleged offenses. Consequently, the court imposed costs on the complainant and denied a request for free legal assistance, citing the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Case Dismissed Due to Appellant's Lack of Standing in Property Offense Appeal: The complainant claimed to have received the court's decision late, raising questions about the timeliness of the appeal. The appeal was ultimately dismissed as the complainant was not entitled to file it, not being recognized as a private prosecutor or a victim in relation to the alleged offenses. Consequently, the court imposed costs on the complainant and denied a request for free legal assistance, citing the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Diebstahl etc.) Beschwerdelegitimation Straftaten gegen das Vermögen Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafakten Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision based on the simplified procedure foreseen by this article.

Art. 64 BGG

This provision was used to dismiss the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was used to grant consideration for the appellant's financial situation via a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_659/2007

Urteil vom 24. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht verspätet ist, weil sie auch nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den angefochtenen Entscheid am 18. September 2007 von der Gefängnisbetreuung erhalten, um einen Tag zu spät der Post übergeben wurde. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen verzichtet und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Nachdem gemäss § 128 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft der erstinstanzliche Entscheid auch der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde, und diese hätte Beschwerde erheben können, ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er auch nicht Opfer ist (Ziff. 5), und da es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6), ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden könnte, weil sie sich in Bezug auf das von ihm geltend gemachte Deliktsgut in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft (Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: