Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_657/2011 KI-generiert

Simple Assault with Dangerous Object Upheld After Excessive Self-Defense Claim Fails

Geschäftsnummer 6B_657/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant accused of committing simple bodily harm using a dangerous object. The lower court determined that the defendant inflicted a deep cut on his opponent's face, asserting that even if the injury was caused by a tin can's sharp edge, it could still qualify as using a dangerous object. The defendant claimed he only intended to defend himself and did not use a knife, but acknowledged that his actions went beyond justifiable self-defense. Additionally, the court noted the defendant's unstable personal circumstances, leading to a decision regarding possible sentencing and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Simple Assault with Dangerous Object Upheld After Excessive Self-Defense Claim Fails: The lower court determined that the defendant inflicted a deep cut on his opponent's face, asserting that even if the injury was caused by a tin can's sharp edge, it could still qualify as using a dangerous object. The defendant claimed he only intended to defend himself and did not use a knife, but acknowledged that his actions went beyond justifiable self-defense. Additionally, the court noted the defendant's unstable personal circumstances, leading to a decision regarding possible sentencing and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand Notwehrexzess gefährlicher Gegenstand versuchte einfache Körperverletzung vereinfachtes Verfahren Einstellung wegen Körperverletzung Waffenrechtsdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_657/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Juni 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um das Strafurteil wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des Strafverfahrens war.

2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe seinem Gegner mit einem Messer eine tiefe Schnittwunde im Gesicht beigebracht (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.5). Aber auch wenn er dem Gegner die Wunde mit einer Dosenlasche zugefügt hätte, wäre dies nach Auffassung der Vorinstanz nur möglich gewesen, wenn er die scharfe Kante des Aluminiums ganz gezielt wie ein Messer eingesetzt hätte, womit auch der herausgerissenen Lasche die Eigenschaft eines gefährlichen Gegenstands zugeschrieben werden müsse (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 3.6). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Messer dabei gehabt, sondern den Gegner mit der Lasche verletzt. Wie es sich damit verhält, muss nicht geprüft werden, weil der Beschwerdeführer selber nicht in Abrede stellt, dass die Lasche durch die Art, wie er sie eingesetzt haben will, zu einem gefährlichen Gegenstand wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Gegner nur abwehren wollen. Dies wurde von der Vorinstanz nicht übersehen. Der Beschwerdeführer habe in Notwehr gehandelt. Indessen habe er mit dem unvermittelten Einstechen auf den Gegner, dessen vorhergehender Angriff ihn nicht an Leib und Leben verletzt hatte und von welchem keine entsprechende Bedrohung ausging, die Grenzen der zulässigen Notwehr massiv überschritten (angefochtener Entscheid S. 7 E. 5.2). Dass er einen unentschuldbaren Notwehrexzess begangen hat, wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten.

Bei der Frage eines allfälligen Strafaufschubs stellt die Vorinstanz unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe keine feste Arbeitsstelle und sei nicht in stabilisierende familiäre Verhältnisse eingebunden (angefochtener Entscheid S. 10 E. 6.6). Soweit er vor Bundesgericht geltend macht, er arbeite hart und wolle ein neues Leben anfangen, legt er nicht dar, inwieweit die erwähnte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn