Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_656/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Medical Proof Regarding Missed Deadline

Geschäftsnummer 6B_656/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual's appeal against a decision by the Zurich Cantonal Court, which rejected his request to restore a deadline for submitting objections related to charges of violence and threats against authorities. The individual had failed to provide a medical certificate to demonstrate his inability to file objections within the specified timeframe due to health issues. Despite claiming severe illness affecting his ability to work, he did not substantiate his allegations with the required documentation. Consequently, the court upheld the initial decision and ruled that the appeal would not be considered. The individual was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Medical Proof Regarding Missed Deadline: The individual had failed to provide a medical certificate to demonstrate his inability to file objections within the specified timeframe due to health issues. Despite claiming severe illness affecting his ability to work, he did not substantiate his allegations with the required documentation. Consequently, the court upheld the initial decision and ruled that the appeal would not be considered. The individual was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Fristversäumnis medizinische Gründe Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Gesundheitszeugnis verspätete Beweismittel Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 1 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_656/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist abgewiesen, und es wurde auf seine Berufung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz trotz zweimaliger Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegt hätte, dass er während der Beanstandungsfrist vom 27. November bis 17. Dezember 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Beanstandungen zu benennen (angefochtener Entscheid S. 4). Dazu macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, er sei seit 2002 so erkrankt, dass ein ordentliches Arbeiten nicht mehr möglich sei, und insbesondere sei er im November 2007 dermassen stark krank geworden, dass es ihm unmöglich geworden sei, eine Berufung zu formulieren. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen auch vor Bundesgericht, seine Behauptung durch ein Zeugnis zu belegen. Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Inwieweit der angefochtene Entscheid bei dieser Sachlage gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Diese enthält denn auch zur Hauptsache Ausführungen, die an der Sache vorbei gehen. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG schon deshalb abzuweisen, weil es auch einem unverbeiständeten Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, einen Krankheitsfall durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn