Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_654/2022 KI-generiert

Complainant v. Third Party regarding Forgery and False Accusation in Sexual Misconduct Case

Geschäftsnummer 6B_654/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.A., who was accused in a criminal proceeding in the canton of Wallis of committing sexual acts with his underage granddaughter, C.A., in August 2016. A.A. was charged on December 31, 2019, following allegations that C.A. reported the incidents to her friend's mother, B.B., who then contacted C.A.'s mother. Subsequently, on March 11, 2021, A.A. filed a criminal complaint against B.B., accusing her of falsifying records and making false accusations. A.A. claimed that B.B. influenced C.A. to write a false account of the alleged abuse, which became a crucial piece of evidence in the process against him. The Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office, however, decided not to pursue an investigation, a decision that A.A. unsuccessfully challenged in the Zurich Supreme Court, leading him to make a final appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO; Complainant v. Third Party regarding Forgery and False Accusation in Sexual Misconduct Case: A.A. was charged on December 31, 2019, following allegations that C.A. reported the incidents to her friend's mother, B.B., who then contacted C.A.'s mother. Subsequently, on March 11, 2021, A.A. filed a criminal complaint against B.B., accusing her of falsifying records and making false accusations. A.A. claimed that B.B. influenced C.A. to write a false account of the alleged abuse, which became a crucial piece of evidence in the process against him. The Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office, however, decided not to pursue an investigation, a decision that A.A. unsuccessfully challenged in the Zurich Supreme Court, leading him to make a final appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, falsche Anschudigung) falsche Anschuldigung Urkundenfälschung strafbare Handlung Dokumente Dritter Glaubhaftigkeitsanforderungen Verletzung der Offenlegungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110 Abs. 4 StGB
Da der Text im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Wallis ein entscheidendes Beweismittel sei, handle es sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB .
Art. 81 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Art. 310 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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«…krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Staatsanwalt…»
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«…krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). Kantonsgericht KG S…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_654/2022

Urteil vom 22. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, falsche Anschudigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2022 (UE210143-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. A.A.________ wird in einem Strafverfahren im Kanton Wallis von der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe im August 2016 an seiner minderjährigen Enkelin C.A.________ sexuelle Handlungen vorgenommen, sie zu einer sexuellen Handlung verleitet oder sie in eine solche Handlung einbezogen. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Sache am 31. Dezember 2019 beim Kreisgericht Oberwallis Anklage.

C.A.________ hat vom 20. auf den 21. August 2016 bei ihrer Freundin D.B.________ übernachtet und ihr angeblich von sexuellen Übergriffen seitens des Grossvaters berichtet. Die Mädchen haben sich daraufhin an die Mutter von D.B.________ (B.B.________) gewandt, worauf diese mit der Mutter von C.A.________ Kontakt aufgenommen hat.

A.b. Am 11. März 2021 erstattete A.A.________ Strafanzeige gegen die Mutter B.B.________ wegen Falschbeurkundung und falscher Anschuldigung. Er wirft ihr vor, sie habe C.A.________ veranlasst, eine schriftliche Erklärung zu erstellen, wobei sie auf die Beschreibung der Ereignisse eingewirkt und diese massgeblich beeinflusst habe. Bei der Niederschrift handle es sich nicht um ein Eigenprodukt von C.A.________, sondern um eine Schilderung des Geschehens, wie es von der Mutter B.B.________ durch Beeinflussung sowie Instrumentalisierung nahegelegt und diktiert worden sei. Da der Text im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Kanton Wallis ein entscheidendes Beweismittel sei, handle es sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB . Weiter habe man, ihn, A.A.________, mit der Einreichung der Niederschrift schädigen wollen und falsch angeschuldigt.

B. B.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm aufgrund der Strafanzeige von A.A.________ mit Verfügung vom 28. April 2021 keine Strafuntersuchung anhand.

B.b. Die dagegen von A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 25. März 2022 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag in der Hauptsache noch kein Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vor.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Mutter B.B.________ zu eröffnen.

Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Line solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie in diesem Fall daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache und stellt an deren Begründung strenge Anforderungen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_787/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Zu seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt und er sei für 119 Tage in Untersuchungshaft versetzt worden. Für die daraus resultierende schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse hätte er Anspruch auf Genugtuung und für die wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Anspruch auf Schadenersatz. Diese Ansprüche hätte er im Strafverfahren gegenüber den Personen, die für die falsche Anzeige verantwortlich seien, namentlich die Mutter B.B.________ (Beschwerdegegnerin 2), geltend machen wollen.

1.3. Mit diesen Ausführungen ist grundsätzlich hinreichend dargetan, welche Art von Zivilforderungen der Beschwerdeführer aus den zur Anzeige gebrachten Straftaten abzuleiten gedenkt. Fraglich ist, ob er diese tatsächlich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 geltend machen kann oder ob es sich dabei nicht - zumindest teilweise - um Staatshaftungsansprüche handelt. Solche würden den Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigten (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Frage der Beschwerdelegitimation kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerde, soweit sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt und sie den kantonalen Instanzenzug hinreichend ausschöpft, in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden ist (vgl. nachstehend).

2.

2.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstellung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift ( BGE 137 IV 122 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 IV 50 E. 4.2; zum Ganzen: Urteile 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1; 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 6B_1500/2021 vom 13. Januar 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 ; 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6.3; Urteile 6B_1252/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2; 6B_265/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes

in dubio pro duriore , indem die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Tatbestand der Falschbeurkundung nicht verwirklicht ist.

3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, welche die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt ( BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; Urteil 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den obligationenrechtlichen Bilanzvorschriften liegen ( BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; Urteil 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es existierten keine allgemeingültigen objektiven Garantien, die einer schriftlichen Erklärung eines Opfers oder einer geschädigten Person in einem Strafverfahren eine erhöhte Glaubwürdigkeit zubilligen würden; dies auch nicht, wenn es sich, wie das fragliche Schriftstück, das die Strafanzeige ausgelöst hat, um die erste Äusserung des Opfers im Verfahren handle. Die Niederschrift vermöge in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ihres Inhalts für sich alleine nichts zu beweisen, allenfalls stelle sie ein Indiz dar. Daran vermöge auch nichts zu ändern, wenn die Niederschrift bewusst mit dem Ziel erstellt worden wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige erstatten zu können. Somit könne vorliegend der Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht zu beanstanden.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Erwägungen, indem er insistiert, dass das fragliche Schriftstück gerade zum Zwecke der Verwendung als Beweismittel in einem Strafverfahren hergestellt worden sei. Damit sei es eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB . Mit dieser Rüge übersieht der Beschwerdeführer aber, dass für den Tatbestand der Falschbeurkundung restriktivere Voraussetzungen bestehen: Es ist nicht bloss zu prüfen, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sondern ob dieser darüber hinaus aufgrund allgemeingültiger Garantien eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dass dies beim vorliegend umstrittenen Schriftstück der Fall sein soll, macht der Beschwerdeführer nun aber zu Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich; die Rüge ist mithin unbegründet.

4. Weiter sieht der Beschwerdeführer auch in der Verneinung des Tatbestands der falschen Anschuldigung eine Verletzung des Prinzips

in dubio pro duriore .

4.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn die Täterin durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, es darauf anlegt, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen ( BGE 132 IV 20 E. 4.2 f.; Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer nicht wider besseres Wissen beschuldigt hat. In einer Eventualbegründung hält sie sodann fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen nicht bei einer Behörde beschuldigte, er habe eine Straftat begangen; der Beschwerdeführer mache diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges geltend. Damit scheide - so die Vorinstanz - die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohnehin aus. Inwiefern die Beschwerdegegnerin gemäss Abs. 2 von Art. 303 Ziff. 1 StGB arglistige Veranstaltungen getroffen haben sollte, um eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, führe dieser sodann nicht substanziiert aus und sei auch nicht ersichtlich.

4.3. Mit dieser selbstständigen Eventualbegründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auseinander, womit auf seine Rüge, die Vorinstanz habe die Verwirklichung des Tatbestands der falschen Anschuldigung zu Unrecht verneint, nicht einzutreten ist.

5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann mit seinem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt zusätzlich unter dem Aspekt des Prozessbetrugs und der Freiheitsberaubung prüfen müssen. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer vor der Beschwerdeinstanz erheben müssen. Dass er dies getan hat, legt er in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Damit kann auf die entsprechende Rüge mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen von Vernehmlassungen - und damit auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels - wird verzichtet.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger