Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_654/2020 KI-generiert

Community Service Fine Refusal Appeal Rejection

Geschäftsnummer 6B_654/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to serve a monetary fine of CHF 1,400, imposed by the District Court of Zurich in 2017, through community service. The Office of Correctional Services rejected this request on November 13, 2019, and the subsequent appeal was also denied by the Justice and Interior Department on February 12, 2020. The individual then appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which did not consider the appeal due to inadequate justification as per specific legal requirements. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the procedural decision not to entertain his previous appeal, arguing that the canton’s interpretation and application of procedural rules might have violated constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Community Service Fine Refusal Appeal Rejection: The Office of Correctional Services rejected this request on November 13, 2019, and the subsequent appeal was also denied by the Justice and Interior Department on February 12, 2020. The individual then appealed to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which did not consider the appeal due to inadequate justification as per specific legal requirements. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the procedural decision not to entertain his previous appeal, arguing that the canton’s interpretation and application of procedural rules might have violated constitutional rights.

Schlagwörter

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Gemeinnützige Arbeit Nichteintreten Revisionsgrund Gesuch an eine Behörde Festsetzung der Busse Untätigkeitsklage Rechtsvorschlag missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of a proper statement of grounds, which corresponds to the simplified procedure mentioned in this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied because the implicit request for legal aid becomes moot as no costs are levied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_654/2020

Urteil vom 13. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 24. April 2020 (VB.2020.00140).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Justizvollzug wies am 13. November 2019 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2017 auferlegten Geldstrafe von Fr. 1'400.-- in gemeinnütziger Arbeit ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 12. Februar 2020 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 2. März 2020 Beschwerde erhob. Darauf trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. April 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte und der Beschwerdeführer auch nach einem entsprechenden Hinweis in der Präsidialverfügung vom 5. März 2020 keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 21. April 2020 einreichte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Italienisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

4. Anfechtungsobjekt ist nur die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung, welche sich alleine auf § 54 Abs. 1 VRG/ZH und damit auf kantonales Verfahrensrecht stützt. Die Vorinstanz leitet aus § 54 Abs. 1 VRG/ZH, wonach die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten hat, ab, dass die Beschwerde führende Partei sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH gehen sowie um die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz § 54 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig ausgelegt und angewandt haben soll. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung schweizerisches Recht im Zusammenhang mit der Auslegung/Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzen könnte. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG wird hiermit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill