Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_654/2007 KI-generiert

Forced Blood Test Injury Complaint Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 6B_654/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was stopped by the city police in Zürich while under suspicion of alcohol consumption. Following a breath test, he was taken to a police station where he refused a blood test, which was subsequently performed forcibly. The individual claimed that he was mistreated by the police during his arrest and the blood draw. After filing a criminal complaint against several police officers and a medical doctor for bodily injury and abuse of authority, the Zürich court decided not to open a criminal investigation. The individual’s appeal against this decision was also dismissed, leading him to file a further complaint with the federal tribunal for a review of the previous rulings and to request legal aid. The tribunal ultimately found that the individual lacked the legal standing necessary to challenge the decision to refrain from prosecution.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV; Forced Blood Test Injury Complaint Dismissed on Appeal: Following a breath test, he was taken to a police station where he refused a blood test, which was subsequently performed forcibly. The individual claimed that he was mistreated by the police during his arrest and the blood draw. After filing a criminal complaint against several police officers and a medical doctor for bodily injury and abuse of authority, the Zürich court decided not to open a criminal investigation. The individual’s appeal against this decision was also dismissed, leading him to file a further complaint with the federal tribunal for a review of the previous rulings and to request legal aid. The tribunal ultimately found that the individual lacked the legal standing necessary to challenge the decision to refrain from prosecution.

Schlagwörter

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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Blutprobe Strafanzeige Polizeibeamter Anspruch auf eine wirksame Untersuchung glaubhafte Beweise Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the appellant's request for free legal aid and assistance due to the case not being clearly without merit and the appellant demonstrating indigence.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general rule for imposing court costs on the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_654/2007 /hum

Urteil vom 1. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A. Am 13. August 2006 um 6.30 Uhr morgens wurde X.________ am General Guisan Quai in Zürich von der Stadtpolizei angehalten. Nach einer Atemluftkontrolle wurde er in Handschellen gelegt und zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration auf eine Polizeiwache geführt. Dort verweigerte er eine Blutentnahme, welche daraufhin gewaltsam durchgeführt wurde. Im Anschluss an die Entnahme wurde er wegen Verdachts auf einen "EPI-Anfall" ins Universitätsspital Zürich verbracht. X.________ macht geltend, anlässlich der Verhaftung und der Blutentnahme von den Polizeibeamten und dem Amtsarzt misshandelt worden zu sein.

B. Am 13. November 2006 erhob X.________ Strafanzeige gegen die Beamten der Stadtpolizei Zürich, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________, sowie gegen den für die Blutentnahme zuständigen Amtsarzt, Dr. med. A.________, wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Amtsmissbrauchs.

C. Am 26. Februar 2007 beschloss die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten und daher keine Strafuntersuchung eröffnet wird.

D. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2007 ab.

E. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung von Ziff. 1, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

F. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ).

1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört insbesondere auch das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt nicht als in seinen Zivilansprüchen tangiertes Opfer, wer durch Amtshandlungen von Beamten geschädigt wird, die öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften unterstehen ( BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b). Gemäss § 6 des kantonalen Gesetzes vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz; LS ZH 170.1) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (Abs. 4). Mangels Zivilansprüchen gegen die seiner Ansicht nach fehlbaren Polizeibeamten sowie den Amtsarzt ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt (vgl. Entscheid 6B_380/2007 vom 13. November 2007, E. 1).

1.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf vertiefte Untersuchung des Vorfalls ( Art. 3 und 13 EMRK ) geltend.

1.3.1 Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht ( BGE 128 I 218 E. 1.1), hat der Beschwerdeführer als Geschädigter kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG , die Einstellung des Strafverfahrens in der Sache anzufechten ( BGE 133 IV 228 E. 2).

1.3.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation kann der Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ("Star-Praxis"; BGE 114 Ia 307 E. 3c ; 133 I 185 E. 6.2; Entscheid 6B_380/2007 vom 13. November 2007, E. 2).

1.3.3 Zu diesen Verfahrensrechten gehört auch der aus Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorbringt, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet ( BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil des EGMR in Sachen Assenov gegen Bulgarien vom 28. Oktober 1998, Ziff. 102 ff. und 117 f.).

1.3.4 Der Beschwerdeführer vermag eine Misshandlung nicht in vertretbarer Weise darzutun. Aus dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, welcher am Tag der umstrittenen Geschehnisse (13. August 2006) verfasst wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer eingehend untersucht wurde. Dabei wurde zwar eine "leichte Abschürfung am Kopf rechts frontal", nicht jedoch der geltend gemachte Rippenbruch festgestellt. Der Beschwerdeführer sei um 13.30 Uhr "in ordentlichem Allgemeinzustand" entlassen worden (Bericht der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital Zürich vom 13. August 2006, S. 1). Vor diesem Hintergrund fehlen konkrete Hinweise auf eine übermässige Gewaltanwendung durch die Polizei. An dieser Einschätzung vermag auch der nachträglich erstellte Konsultationsbericht des Hausarztes nichts zu ändern (vgl. Schreiben von Dr. med. H.________ vom 12. März 2007). Im Übrigen sprechen auch der Umstand, dass die Vorwürfe erst nach Erhalt der Rechnung für den Notfalltransport erhoben wurden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 2006; kant. act. 2/2/4) sowie die spätest möglich erfolgte Strafanzeige vom 13. November 2006 dafür, dass es sich beim Misshandlungsvorwurf um eine nachgeschobene Behauptung handelt. Es lässt sich daher nicht sagen, der streitige Vorwurf sei "in vertretbarer Weise" vorgebracht worden. Im Gegensatz zu BGE 131 I 455 erscheinen weitergehende Untersuchungen und insbesondere die in solchen Konstellationen gebotene Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er beantragt indes unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Begehren waren nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), weshalb dem Antrag stattzugeben ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernhard, wird mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen