Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_653/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Partial Discontinuance of Sexual Offenses Arising from Single Life Event

Geschäftsnummer 6B_653/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual reported an incident of sexual harassment and attempted rape to the police, leading to a criminal investigation against another party. The prosecution later issued a penalty notice for sexual harassment, imposing a fine, but dismissed the more serious charges of attempted rape and sexual coercion, claiming insufficient evidence of coercion. The reporting individual contested this dismissal, arguing that it was unjust, as it concerned the same set of circumstances as the charges upheld. An appeals court upheld the prosecution's dismissal, prompting the reporting individual to bring the case before a higher judicial authority for review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 190 StGB, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 320 Rz, Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 339 Rz; Federal Supreme Court Overturns Partial Discontinuance of Sexual Offenses Arising from Single Life Event: The prosecution later issued a penalty notice for sexual harassment, imposing a fine, but dismissed the more serious charges of attempted rape and sexual coercion, claiming insufficient evidence of coercion. The reporting individual contested this dismissal, arguing that it was unjust, as it concerned the same set of circumstances as the charges upheld. An appeals court upheld the prosecution's dismissal, prompting the reporting individual to bring the case before a higher judicial authority for review.

Schlagwörter

KI-generiert
Sexualdelikten Teilentscheid Nötigung sexuelle Freiheit prozessleitende Verfügungen Grundsatz "ne bis in idem"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

The request for free legal aid was declared moot ('als gegenstandslos abgeschrieben') in order 2, meaning the provision itself was not applied to grant aid.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited for the imposition of court costs on the losing party (the respondent).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited for ordering the respondent and the Canton of Solothurn to pay a party indemnity to the appellant.

Art. 319 Abs. 1 StPO

The Tribunal found that the partial discontinuation of proceedings based on this article was contrary to federal law, leading to the quashing of the lower court's decision.

Art. 320 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) to explain the legal effect of a discontinuation order, but not explicitly repeated in the final orders (dispositive).

Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) regarding the 'ne bis in idem' principle, but not explicitly repeated in the final orders (dispositive).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

BGE 144 IV 362
Prosecutorial Error, Partial Discontinuance, and *Ne Bis In Idem* Preclusion
«…r Grundsatz "ne bis in idem" entgegen ( BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstelle…»
BGE 143 IV 104
Spousal Assault Conviction Following Dismissal Under Art. 55a SCC Violates *Ne Bis In Idem*
«…neut verfolgt werden" darf (Urteile 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis (Urtei…»
BGE 142 IV 378
Commercial Fraud and Forgery: Necessity of Explicit Partial Acquittal in Unitary Offense Context with Multiple Acts
«…fgrund der Teileinstellung wegen Verjährung. Eine solche wäre bei einem einheitlichen Lebensvorgang nicht möglich (vgl. 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Da die Vorinstanz jedoch nicht alle angeklagten Handlungen als Betrug wertet, können diese a…»
BG.2024.60 (2024-12-11)
Solothurn's Jurisdiction in Vehicle Inspection Fraud Case Affirmed
«…s in idem» entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren voll- ständig oder teilweise einst…»
SB230156 (2023-11-07) · zh
Defendant's Dilemma: Gross vs. Simple Traffic Violation
«…en Sinn zu beurteilen sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Im zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt wird der Beschuldigten vorgewor- fen, sie sei a…»
S 2023 3 (2023-05-04) · zg
Appeal Dismissed Due to *Ne Bis In Idem* and Procedural Bar
«…nden Einstellung des gegen die beschuldigte Person geführten Strafverfahrens (Urteil des Bun- desgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). 4. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ist einem freisprechenden Entscheid gleich…»
SK2 2021 76 (2022-10-24) · gr
Publisher Standing in Unfair Competition Case Over Boycott Letters
«…Grund die Auf- hebung der Einstellung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 6B_653/2013 v. 20.3.2013 E. 3.2). Die Staatsanwalt- schaft wird den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt umfassend, auf sämt- l…»
BB.2021.203 (2022-03-30)
Federal Criminal Court Orders Attorney General to Close Bribery and Money Laundering Investigations
«…kann (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfah- renshindernis dar, d…»
SK 2020 142 (2021-05-17) · be
State v. Attempted Homicide and Arson Defendant
«…chweiz das Mo- dell der einfachen Tatidentität vorherrscht (BGE 137 I 363 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3.). Zwischen zwei Vorwürfen liegt demnach Tatidentität vor, wenn beiden identische oder i…»
6B_74/2020 (2020-09-24)
Refusal to State Name vs. Obstruction of Official Act: Double Jeopardy Analysis
«…s einem rechtlichen Grund verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt oder freigesprochen werden (Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Der Freispruch hätte nicht ergehen dürfen und könne dem Schuldspruch wegen Verweigerung der…»
6B_56/2020 (2020-06-16)
Federal Court Upholds Assault Conviction Despite Prior Homicide Investigation Discontinuance (Ne Bis In Idem Challenge Rejected)
«…B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4 [Unzulässigkeit der Teileinstellung]; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 [be…»
SK 2019 144 (2019-12-11) · be
Apel Court Upholds Fine for Refusal to Identify Following Police Stop
«…as Verfahren eingestellt bzw. der Beschuldigte freigesprochen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2). Grundsätzlich beginnt die Prüfung innerhalb eines Tatkomplexes mit dem schwersten, ang…»
502 2019 248 (2019-11-05) · fr
Dismissal of Defamation Appeal Based on Expired Statute of Limitations
«…risten und Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikte einer separaten Erledigung zugänglich sein (vgl. Urteil BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien den Erlass eine…»
SB190119 (2019-08-13) · zh
Prosecutor v. Defendant: Pre-trial Detention Compensation Offset Against Fine
«…gung betreffend sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung bestand (vgl. Urk. 34 S. 4; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_653/2013 vom 20. März 2014, welchem Entscheid annähernd dieselbe Kons- tellation [sexuelle Nötigung/versuchte Vergewaltigung und…»
SK2 2018 40 (2018-12-03) · gr
Prosecutorial Dismissal Upheld on Grounds of *Ne Bis In Idem* Despite Initial Jurisdictional Flaw
«…immt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssach- verhalt, forumpoen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_653/2013

Urteil vom 20. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Teileinstellung (versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), falsche Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO ,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ zeigte Y.________ am 11. April 2012 bei der Kantonspolizei Solothurn wegen sexueller Belästigung, eventuell sexueller Nötigung an. Am 4. Mai 2012 liess sie in der gleichen Sache Anzeige wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellen.

Diese eröffnete am 14. Mai 2012 eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen versuchter Vergewaltigung, eventuell wegen sexueller Belästigung.

B. Mit Strafbefehl vom 30. August 2012 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Y.________ wegen sexueller Belästigung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Grundlage für den Schuldspruch bildet folgender Sachverhalt:

"Am 10. April 2012, von 20:00 Uhr bis 20:15 Uhr, in A.________, belästigte Y.________ die Geschädigte sexuell. Konkret fasste er X.________ gegen ihren Willen mit der rechten Hand an das Gesäss und mit der linken Hand an die Brüste. Er küsste sie auf die Wangen, versuchte, sie auf die Lippen zu küssen, und hielt sie dabei fest. Zudem drückte er seine erigierten Genitalien an jene der Geschädigten, rieb sich an ihr und hielt ihr zugleich mit der rechten Hand den Mund zu."

X.________ erhob gegen den Strafbefehl am 17. September 2012 Einsprache.

Das Verfahren wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2013 ein. Sie ordnete an, dass nach Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung weitergeführt werde. Die Akten würden zur Behandlung der Einsprache dem zuständigen Richteramt zugestellt.

X.________ erhob gegen die Teileinstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies diese Beschwerde am 5. Juni 2013 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das obergerichtliche Urteil vom 5. Juni 2013 aufzuheben. Sie ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache und ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerdeführerin wurde als Opfer in ihrer sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Sie leitete mit ihrer Anzeige das Verfahren ein, focht die Teileinstellungsverfügung an und nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil. Der angefochtene Entscheid kann sich auf ihre Zivilforderungen auswirken. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5).

2. Die Vorinstanz bestätigt die staatsanwaltliche Teileinstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Intensität einer Zwangseinwirkung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB . Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Widerstand unfähig gemacht worden. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung sei deshalb weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren daher zu Recht teilweise eingestellt. Dieses sei wegen sexueller Belästigung weiterzuführen (Entscheid, S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin hält die Teileinstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung für bundesrechtswidrig. Sie weist darauf hin, dass der Teileinstellungsverfügung und dem Strafbefehl der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen würde. Die Einstellung der Verfolgung einzelner Straftatbestände, die in unechter Idealkonkurrenz zueinander stünden, sei unzulässig (Beschwerde, S. 6 ff.).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens ( Art. 319 Abs. 1 StPO ), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip "ne bis in idem" (Urteil 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008 E. 5; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 495 Rz. 1409; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 320 Rz. 4) entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welche bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann ("Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft"). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO (siehe Thomas Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 339 Rz. 11).

3.2. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (vgl. Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 319 Rz. 10 mit Hinweis; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, § 35 Rz. 3; siehe auch Oberholzer, a.a.O., S. 455 Rz. 1283 zur Verfahrenserledigung durch Freispruch). Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden.

3.3. Der Teileinstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 liegt derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem Strafbefehl vom 30. August 2012. Dieser Lebensvorgang bildet eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung gewürdigt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache. Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es insoweit allein darum geht, wie die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Tat rechtlich zu würdigen ist, besteht im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte das Sachgericht - was die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verkennen - das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen. Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den Beschwerdegegner deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein allfälliger Freispruch ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hätte es deshalb beim Erlass des Strafbefehls vom 30. August 2012 bewenden lassen müssen. Die Teileinstellung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung erweist sich als bundesrechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Solothurn und der Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner und der Kanton Solothurn haben der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill