Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_653/2010 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_653/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against his former employer, alleging fraud, forgery, misleading the administration of justice, and false testimony. Initially, the local prosecutorial office decided not to open a criminal investigation regarding these allegations. The individual then sought to contest this decision by appealing to the state court, which also dismissed his appeal. Subsequently, the complaint was escalated to the Federal Tribunal, where the legitimacy of the appeal and the associated costs were evaluated, ultimately leading to the dismissal of the appeal based on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 9 BV; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Open Criminal Investigation: Initially, the local prosecutorial office decided not to open a criminal investigation regarding these allegations. The individual then sought to contest this decision by appealing to the state court, which also dismissed his appeal. Subsequently, the complaint was escalated to the Federal Tribunal, where the legitimacy of the appeal and the associated costs were evaluated, ultimately leading to the dismissal of the appeal based on procedural grounds.

Schlagwörter

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Verzicht auf Verfahrenseröffnung Beschwerdelegitimation Strafanzeige Betrugsermittlung falsche Beweisaussage der Partei Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits under this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_653/2010

Urteil vom 25. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Januar 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. X._________ erhob am 2. September 2008 Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege sowie Falschen Zeugnisses gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Mit Verfügung vom 2. September 2009 beschloss das Statthalteramt Sissach, kein Strafverfahren zu eröffnen. Dagegen gelangte X._________ am 8. September 2009 an das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, welches seine Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2010 (zugestellt am 2. Juni 2010) abwies. X._________ erhob dagegen am 10. Juni 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, wobei er gleichzeitig um Zustellung der Beschwerde an die zuständige Stelle ersuchte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Juli 2010 nicht ein und übermittelte dem Bundesgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde. Daran hält X._________ auf Nachfrage des Bundesgerichts ausdrücklich fest (act. 8).

2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist der Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2010. Der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

3. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Er wurde durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Und schliesslich geht es ihm nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 ff. StGB als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. Ziff. 6 BGG). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Auf die Beschwerde ist deshalb zur Hauptsache nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Kostenauflage im kantonalen Verfahren wendet, legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts willkürlich angewendet haben sollte bzw. aus welchem Grund die vorinstanzliche Kostenregelung gegen Art. 9 BV verstossen könnte. Seine Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Mit seinem neuen Antrag (vgl. act. 8, S. 2, Antrag c) ist er gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zu hören.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill