Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_653/2008 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_653/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of a cantonal court concerning the dismissal of a criminal report alleging misconduct. The cantonal court had previously determined that the complaint was not valid due to the failure to pay a required advance cost deposit. The individual challenged this ruling at the federal level but did not adequately address the issue of the cost deposit requirement. Consequently, the federal court found that it lacked jurisdiction to hear claims against the canton or its legal authorities and thus did not proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Upholds Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The cantonal court had previously determined that the complaint was not valid due to the failure to pay a required advance cost deposit. The individual challenged this ruling at the federal level but did not adequately address the issue of the cost deposit requirement. Consequently, the federal court found that it lacked jurisdiction to hear claims against the canton or its legal authorities and thus did not proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch etc.) Kostenvorschuss Strafanzeige Anspruch auf rechtliches Gehör Beschwerdelegitimation Amtsmissbrauch nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_653/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 4. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Auf Anfrage (act. 5) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er Beschwerde vor dem schweizerischen Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2008 erheben wolle (act. 6 S. 1 Ziff. 1 unten).

Im angefochtenen Beschluss wurde eine kantonale Beschwerde zufolge Nichtleistung eines Kostenvorschusses am Protokoll abgeschrieben. Mit der Frage des Vorschusses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer Weise, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde. Sein Vorbringen, die zuständigen Behörden seien verpflichtet, angezeigte Straftaten zu verfolgen, hat mit der Frage, ob in einem Beschwerdeverfahren ein Vorschuss verlangt werden kann, nichts zu tun. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer durch eine Verfügung zur Leistung des Vorschusses aufgefordert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit er "vor (der) Beschlussfassung" nochmals hätte angehört werden müssen. Sein Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 6 oben) genügt nicht. Und schliesslich ist das Bundesgericht für die Entgegennahme von Klagen gegen einen Kanton und gegen Oberrichter und andere Personen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn