Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_652/2008 KI-generiert

Petition for Reinstatement of Appeal Deadline Dismissed for Untimely Filing and Failure to Cure

Geschäftsnummer 6B_652/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline to appeal a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt. The decision was delivered to the applicant's former lawyer in February 2008, and the appeal deadline lapsed in March 2008. The applicant submitted a request for deadline restoration in August 2008, citing issues with legal representation but failed to explain the five-month delay in filing this request. Additionally, the applicant did not take action to submit the required appeal before the deadline expired. Consequently, the court determined that the request for deadline restoration could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Petition for Reinstatement of Appeal Deadline Dismissed for Untimely Filing and Failure to Cure: The decision was delivered to the applicant's former lawyer in February 2008, and the appeal deadline lapsed in March 2008. The applicant submitted a request for deadline restoration in August 2008, citing issues with legal representation but failed to explain the five-month delay in filing this request. Additionally, the applicant did not take action to submit the required appeal before the deadline expired. Consequently, the court determined that the request for deadline restoration could not be considered.

Schlagwörter

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verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Einreichungszeitpunkt Verfahrensfristen Fristversäumnis verspätetes Ausstandsgesuch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited to establish the original deadline that the petitioner failed to meet.

Art. 108 BGG

Used to determine the simplified procedure under which the decision was rendered because the appeal could not be considered.

Art. 50 Abs. 1 BGG

Cited as the standard for granting a request for restoration of time limits, the failure to meet which led to the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_652/2008/sst

Urteil 5. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der in Frage stehende Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2008 wurde dem seinerzeitigen Anwalt des Gesuchstellers am 11. Februar 2008 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief folglich am 12. März 2008 ab.

Mit Eingabe vom 8. August 2008 wendet sich der Gesuchsteller mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz. Diese hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist käme indessen nur in Betracht, sofern der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsteller, der ausschliesslich die Tätigkeit seines seinerzeitigen Anwalts kritisiert, sagt indessen nicht, weshalb er das Gesuch um Wiederherstellung der Frist erst am 8. August 2008 und somit rund fünf Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat. Die Behauptung, sein Anwalt habe ihm das Urteil erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt, genügt als Begründung für die Verzögerung von fünf Monaten nicht. Dazu kommt, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, d.h. die unterlassene Beschwerde einzureichen. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da auch auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, ergeht das Urteil im Verfahren nach Art. 108 BGG .

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn