Appellant Lacks Standing to Challenge Refusal to Open Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint against the decision of the Public Prosecutor's Office not to initiate a criminal investigation regarding allegations of fraud, violation of banking secrecy, embezzlement, and destruction of evidence. The appellant challenged this decision through an appeal before the Cantonal Court, which was rejected. The complaint emphasizes violations of legal equality, protection against arbitrariness, privacy rights, and procedural guarantees. However, the appellant was determined not to have standing to pursue the appeal, as she did not qualify as a private prosecutor or victim as defined in relevant legal statutes. Ultimately, the court found the complaints insufficiently substantiated and decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 26 BV; Appellant Lacks Standing to Challenge Refusal to Open Criminal Investigation: The appellant challenged this decision through an appeal before the Cantonal Court, which was rejected. The complaint emphasizes violations of legal equality, protection against arbitrariness, privacy rights, and procedural guarantees. However, the appellant was determined not to have standing to pursue the appeal, as she did not qualify as a private prosecutor or victim as defined in relevant legal statutes. Ultimately, the court found the complaints insufficiently substantiated and decided not to entertain the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_650/2009
Urteil vom 10. September 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug, Verletzung des Bankgeheimnisses etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 27. August 2008 (BK 08 34).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden es ablehnte, eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Verletzung des Bankgeheimnisses, Unterschlagung und Beweismittelbeseitigung zu eröffnen, und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Da die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist, ist sie als Geschädigte zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).
Als Geschädigte, die nicht Privatstrafklägerin und nicht Opfer ist, kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV , des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV , des Schutzes der Privatsphäre im Sinne von Art. 13, 14, 16 und 17 BV, der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 BV sowie allgemeiner Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29-31 BV (Beschwerde S. 1). Soweit die Rügen keine Verfahrensrechte betreffen (z.B. das Vorbringen, die Eigentumsgarantie sei verletzt), oder soweit sie eine Prüfung der Sache selber verlangen (z.B. die Ausführungen zu den tatsächlichen Vorkommnissen), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Aber auch auf diejenigen Rügen, die Verfahrensrechte betreffen, kann nicht eingetreten werden. Insoweit obliegt der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Pflicht, ihre Rügen zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. So wird zum Beispiel vorgebracht, "das Prinzip 'eine Lüge erfordert die nächste zu ihrer Vertuschung' gilt offenbar auch bei Gericht im Hinblick auf rechtswidrige Verfahren" (Beschwerde S. 2). Derartige unsubstanziierte Vorwürfe und Behauptungen sind in einem Verfahren vor Bundesgericht unzulässig.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn