Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_65/2015 KI-generiert

Betrayal and Inducement of Business Secrets Upheld

Geschäftsnummer 6B_65/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations of trade secret violations against two individuals formerly associated with a company specializing in chemical products for vehicle care. One individual, a former employee, was accused of leaking confidential information about product formulas after being approached by the second individual, a business owner who was attempting to establish a competitive enterprise. The allegations date back to 2006-2007, during which the employee reportedly provided sensitive information that the business owner then used to gain an advantage in the market. The regional court and the appellate court subsequently convicted both individuals based on these charges, leading the business owner to file an appeal against the convictions. Issues raised include the adequacy of the indictment, the timeliness of the prosecution, and the nature of the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 162 Abs. 2 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m, Art. 4 lit. c UWG, Art. 325 Abs. 1 StPO, Art. 4 lit. c i.V.m, Art. 23 Abs. 1 UWG; Betrayal and Inducement of Business Secrets Upheld: One individual, a former employee, was accused of leaking confidential information about product formulas after being approached by the second individual, a business owner who was attempting to establish a competitive enterprise. The allegations date back to 2006-2007, during which the employee reportedly provided sensitive information that the business owner then used to gain an advantage in the market. The regional court and the appellate court subsequently convicted both individuals based on these charges, leading the business owner to file an appeal against the convictions. Issues raised include the adequacy of the indictment, the timeliness of the prosecution, and the nature of the evidence presented.

Schlagwörter

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Anklagegrundsatz Strafantrag Anklage unlauterer Wettbewerb Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Strafakten Strafzumessung gesetzliche Auskunftspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_65/2015

Urteil vom 25. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch Ausnützen von Verrat ( Art. 162 Abs. 2 StGB ), Verleitung von Arbeitnehmern zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG ); Anklagegrundsatz; Strafantrag; Verjährung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. April 2014.

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG ist spezialisiert auf die Herstellung von chemischen Produkten insbesondere für die Fahrzeugpflege, wie Motorreiniger, Scheibenreiniger, Rostentferner etc. B.________ war von 2004 bis 2008 als Chemiker und Leiter "Labor und Produktion" bei der A.________ AG angestellt. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren, dies auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und er durfte in keinem Unternehmen tätig sein, das Produkte für die Fahrzeugreinigung für gewerbliche und private Anwender entwickelt und herstellt. B.________ wurde das Arbeitsverhältnis am 11./12. Februar 2008 per 12. April 2008 gekündigt, und er wurde sofort freigestellt.

X.________ war von 1990 bis 2000 und dann wiederum 2003/2004 als Aussendienstmitarbeiter bei der A.________ AG tätig. Nach einer Anstellung bei einem anderen Unternehmen beschloss er im Jahre 2006, sich selbstständig zu machen. Im November 2006 gründete er das Einzelunternehmen C.________. Das Unternehmen bezweckt die Produktion von und den Handel mit Autoreinigungsprodukten.

X.________ und B.________ waren seit dem Jahr 2000 miteinander bekannt. Gegen Ende 2006 fragte X.________ B.________ an, ob dieser ihm beim Schritt in die Selbstständigkeit behilflich sein könne. B.________ versprach zu helfen, so gut es gehe. Er erwartete und erhielt für seine Ratschläge von X.________ keine Entschädigung, zumal dessen Unternehmen am Anfang nicht besonders gut lief.

B. Das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, verurteilte B.________ am 15. April 2014 in Bestätigung des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 29. April 2013 wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen in der Zeit ab ca. Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 zum Nachteil der Firma A.________ AG durch Verrat, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Es sprach X.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen in der Zeit ab ca. Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 in Zollikofen, Binningen, Muttenz und eventuell anderswo zum Nachteil der Firma A.________ AG durch Ausnützen eines Verrats, sowie der Widerhandlung gegen das UWG, begangen in der Zeit ab Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 zum Nachteil der Firma A.________ AG durch Verleitung zu Vertragsverletzung, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageschrift sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und reiche daher als Urteilsgrundlage nicht aus. Die Anklageschrift enthalte keine Angaben über den Ort und die Zeitdauer der inkriminierten Taten, deren Folgen und den Deliktsbetrag. Die Tatzeit sei für die Frage der Verjährung von Bedeutung. Der Deliktsbetrag sei im Zusammenhang mit der Strafzumessung relevant. Die Anklageschrift stelle auch nicht dar, ab welchem Zeitpunkt und durch welche Verhaltensweisen seine Handlungen die Intensität eines Verleitens beziehungsweise einer Anstiftung erreicht hätten. Aus der Anklageschrift gehe zudem nicht hervor, woraus sich ergibt, dass er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass die von ihm erfragten Tatsachen Geheimnisse seien und der Adressat seiner Fragen Geheimnisträger sei.

1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO unter anderem (f.) möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; (g.) die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

In der Anklageschrift vom 17. Oktober 2011 werden dem Beschwerdeführer Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen ( Art. 162 Abs. 2 StGB ) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verleitung zum Geheimnisverrat (Art. 4 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG ) zur Last gelegt. In der Anklageschrift wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer, Geschäftsführer und Geschäftsinhaber der Firma C.________, den Mitbeschuldigten B.________, welcher bei der Konkurrenzfirma A.________ AG als Leiter "Labor und Produktion" tätig gewesen sei, in der Zeit von ca. Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 wiederholt und insistierend angefragt habe, ob dieser für die Firma C.________, welche sich im Aufbau befinde, Informationen über Details von chemischen Formeln und Rezepturen von Produkten der A.________ AG weitergeben könne. In der Folge habe der Mitbeschuldigte B.________, welcher gemäss seinem Arbeitsvertrag zur strengen Verschwiegenheit über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der A.________ AG verpflichtet gewesen sei, in Zollikofen, Binningen, Muttenz und eventuell anderswo dem Beschwerdeführer mündlich und schriftlich Details von chemischen Formeln und Rezepturen einzelner Produkte der A.________ AG, welche nicht allgemein bekannt und nur einem beschränkten Personenkreis der A.________ AG zugänglich gewesen seien, übermittelt. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen habe der Beschwerdeführer anschliessend verwendet, um sich für die Produkte der Firma C.________ auf dem Markt einen Vorteil zu verschaffen.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanzen erachten die Anklageschrift entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs allein mit der Begründung als ausreichend, "dem Beschwerdeführer sei schlussendlich bekannt gewesen, was ihm vorgeworfen" werde (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanzen setzen sich vielmehr ausführlich mit den vom Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen der ungenügenden Anklageschrift beziehungsweise der Verletzung des Anklagegrundsatzes auseinander (erstinstanzliches Urteil S. 28 f.; angefochtener Entscheid S. 45 f.).

1.3.2. In der Anklageschrift werden Ort, Datum und Zeit der inkriminierten Handlungen hinreichend klar genannt.

Aus der Anklageschrift geht sodann klar hervor, worin die Anklagebehörde die tatbestandsmässige Verleitung zum Verrat von Fabrikationsgeheimnissen erblickt, nämlich darin, dass der Beschwerdeführer den Mitangeklagten "in der Zeit von ca. Oktober 2006 bis ins Jahr 2007 wiederholt und insistierend" anfragte. Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers muss in der Anklageschrift nicht dargestellt werden, in welchem Augenblick eine nach Auffassung der Anklagebehörde noch nicht tatbestandsmässige Anfrage zu einem tatbestandsmässigen Verleiten wurde.

1.3.3. Richtig ist, dass die Folgen der inkriminierten Taten, wozu unter anderem der Schaden beziehungsweise der Deliktsbetrag zählt, in der vorliegenden Anklageschrift nicht genannt werden. Dies schadet jedoch nicht. Der Deliktsbetrag ist nur anzugeben, wenn und soweit er für den Tatbestand, welchen die Anklagebehörde als erfüllt erachtet, relevant ist (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 21; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art 325 N. 16). Dies trifft in Bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Straftatbestände ( Art. 162 Abs. 2 StGB ; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG ) nicht zu. Der Straftatbestand von Art. 162 StGB erfordert insoweit allein, dass das Geheimnis eine gewisse wirtschaftliche Relevanz hat (siehe BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; Urteile 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.1). Auch beim Tatbestand gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG ist insoweit jedenfalls nicht mehr erforderlich. Dass die wirtschaftliche Relevanz gegeben ist, wird in der Anklageschrift dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer einen Vorteil auf dem Markt angestrebt habe.

Der Deliktsbetrag kann allerdings für die Strafzumessung von Bedeutung sein. In der Anklageschrift müssen indessen die Umstände, die allein für die Strafzumessung relevant sind, nicht angegeben werden. Im Übrigen ist bei den vorliegend inkriminierten Straftaten der Verleitung zur Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen und der Ausnützung von Geheimnisverrat die Bestimmung eines Deliktsbetrags oft nicht möglich. Die Vorinstanz hält in ihren Strafzumessungserwägungen ausdrücklich fest, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs beziehungsweise des Schadens für die Konkurrenz und des eigenen Vorteils bleibe offen (angefochtenes Urteil S. 56).

1.3.4. Richtig ist auch, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet jedoch nicht. Die eingeklagten Straftatbestände ( Art. 162 Abs. 2 StGB ; Art. 23 Abs. 1 i.Vm. Art. 4 lit. c UWG ) sind nur bei Vorsatz strafbar. Dass die vom Beschwerdeführer erfragten Tatsachen Fabrikationsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin 2 waren, welche der Mitangeklagte als Leiter "Labor und Produktion" der Beschwerdegegnerin 2 bewahren sollte, liegt auf der Hand, war deshalb offensichtlich auch dem Beschwerdeführer bekannt und musste daher in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrem Strafantrag seine Bestrafung wegen Verletzung von Art. 162 StGB , nicht auch seine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 4 lit. c UWG verlangt. Sie habe damit ihren Strafantrag bewusst sachlich beschränkt. Die Anklagebehörde habe in Missachtung dieser Beschränkung auch Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4 lit. c UWG erhoben. Er habe bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen, dass eine derartige Ausdehnung der Anklage im Rahmen eines Privatklageverfahrens unzulässig sei. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand nicht eingegangen. Damit habe sie auch ihre Begründungspflicht verletzt.

2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2008 Strafanzeige/Strafantrag/Privatklage gegen B.________ und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses ( Art. 162 StGB ) ein (kant. Akten p. 34 ff.). In der Eingabe wird festgehalten, die Umstände der Tat sowie die Frage, ob sich auch Mitarbeiter der Firma C.________ oder anderer Konkurrenzunternehmen schuldig gemacht hätten (Anstiftung, Mittäterschaft, Gehilfenschaft), könne nur im Strafverfahren geklärt werden (kant. Akten p. 41). Von Widerhandlungen gegen das UWG war in der Eingabe vom 11. Juli 2008 nicht die Rede. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 reichte die Beschwerdegegnerin 2 Strafanzeige/Strafantrag/Privatklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses ( Art. 162 StGB ) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG ) ein (kant. Akten p. 72 ff.). Von einer Widerhandlung im Sinne von Art. 4 lit. c i.V.m. Art. 23 UWG war nicht die Rede.

2.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei unerheblich, dass im Strafantrag nebst Art. 162 StGB fälschlicherweise Art. 6 UWG statt, wie übrigens später richtig, Art. 4 lit. c UWG angerufen werde (angefochtener Entscheid S. 23). Damit ist die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, unbegründet.

2.4. Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den - bekannten oder noch unbekannten - Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt sachlich beschränken ( CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 30 StGB N. 55). Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden ( BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a). Es ist daher unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Strafantrag gegen den Beschwerdeführer nebst Art. 162 StGB noch Art. 6 UWG , nicht aber Art. 4 lit. c UWG erwähnte. Dies hinderte die Vorinstanz nicht daran, den Beschwerdeführer auch wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG zu verurteilen, falls der im Strafantrag beschriebene Sachverhalt auch den Tatbestand der Verleitung zum Verrat von Fabrikationsgeheimnissen erfüllt.

2.5. Gemäss Art. 6 UWG ("Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen") handelt unlauter insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Nach Art. 4 UWG ("Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung") handelt unter anderem unlauter, wer (c.) Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 4 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG wird durch den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafantrags bildet, gedeckt. In der Eingabe vom 9. Februar 2009 wirft die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe B.________ "offenbar 'ein Loch in den Bauch gefragt', bis dieser nicht mehr Nein sagen konnte und die Formeln verraten hat" (kant. Akten p. 76). Dieses inkriminierte Verhalten, welches die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Strafantrag als Anstiftung zu Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB qualifiziert (kant. Akten p. 77), erfüllt auch den Tatbestand der Verleitung eines Arbeitnehmers zum Verrat von Fabrikationsgeheimnissen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 4 lit. c UWG .

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafantrag vom 9. Februar 2009 sei verspätet. Spätestens als die Beschwerdegegnerin 2 am 11. Juli 2008 gegen den Mitangeklagten B.________ Strafantrag einreichte, hätte sie auch gegen ihn Strafantrag stellen müssen. Aus den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juli 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdegegnerin 2 bereits damals hinreichend bekannt war, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers von den inkriminierten Fabrikationsgeheimnisverletzungen durch den Mitangeklagten profitiert und dass der Beschwerdeführer durch Geldzahlungen zum Geheimnisverrat angestiftet habe. Da die Sachlage bereits spätestens am 11. Juli 2008 klar gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht das Vorliegen weiterer Beweismittel gegen den Beschwerdeführer abwarten dürfen.

3.2. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird ( Art. 31 StGB ). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus ( BGE 126 IV 130 E. 2a; CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 6). Bekannt ist dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht hat, sondern erst, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen ( BGE 74 IV 72 , 75; T RECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 31 StGB N. 5). Der Strafantrag kann auch gegen unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristenlaufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich ( BGE 92 IV 75 ).

3.3. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2008 Strafanzeige/Strafantrag/Privatklage gegen B.________ sowie unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses ( Art. 162 StGB ) ein (kant. Akten p. 34 ff.). Darin warf sie B.________ vor, Fabrikationsgeheimnisse von ihr an direkte Konkurrenten verraten zu haben. Im Jahr 2007 hätten sich die Anhaltspunkte dafür gehäuft, dass die Konkurrenz Produkte der Beschwerdegegnerin 2 mit unlauteren Methoden kopiere (kant. Akten p. 38). B.________ habe mutmasslich von einem gewissen D.________ Lohnzahlungen erhalten; der Geschäftsführer der Firma C.________ heisse X.________ (kant. Akten p. 40). Derzeit noch unbekannte Täter, die Informationen von B.________ erhalten und verwendet hätten, könnten sich auch nach Art. 162 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben (kant. Akten p. 42). Damit wird nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 49) einer damals noch unbekannten Täterschaft, welche sich später als der Beschwerdeführer entpuppte, in tatsächlicher Hinsicht ein Verhalten zur Last gelegt, welches in rechtlicher Hinsicht als Ausnützung eines Geheimnisverrats im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB qualifiziert werden kann. Ob die Eingabe vom 11. Juli 2008 hinreichend klar auch einen Sachverhalt umschreibt, der als Verleitung zum Geheimnisverrat zu qualifizieren ist, kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben. Erst nachdem der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 in der Zeit vom 18. Dezember 2008 bis zum 14. Januar 2009 Einsicht in die Strafakten erhalten hatte, konnte mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer es war, der B.________ zum inkriminierten Verrat von Fabrikationsgeheimnissen veranlasst hatte. Daher war der Strafantrag vom 9. Februar 2009 (kant. Akten p. 72 ff.), worin dem Beschwerdeführer auch Anstiftung zur Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen zur Last gelegt wurde, rechtzeitig.

3.4. Richtig ist, dass die Ausnützung des Geheimnisverrats im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB nicht nur eine Beteiligung am Geheimnisverrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB , sondern eine selbstständige Tat darstellt und dass die Verleitung zum Geheimnisverrat im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. c UWG eine selbstständige Straftat und nicht nur Anstiftung zum Geheimnisverrat ist. Daher kann sich insoweit die Frage der Unteilbarkeit des Strafantrags ( Art. 32 StGB ) nicht stellen. Die Vorinstanz hat indessen ihre Auffassung, dass die Strafanträge vom 11. Juli 2008 und vom 9. Februar 2009 in Bezug auf den Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgt sind, entgegen einer Andeutung in der Beschwerde (S. 8) nicht auch mit der Unteilbarkeit des Strafantrags begründet.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Straftaten ab ca. Herbst 2006 bis ins Jahr 2007 begangen. Somit sei im massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. April 2013 die Verjährungsfrist von unstreitig sieben Jahren noch nicht abgelaufen gewesen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, allfällige Straftaten seien verjährt. Zur Begründung stützt er sich einzig auf eine Zeugenaussage eines Angestellten der Beschwerdegegnerin 2, der an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. September 2012 aussagte, er habe auf dem Flughafen Basel festgestellt, dass dort ein Produkt angeboten worden sei, welches mit einem von der Beschwerdegegnerin 2 vertriebenen Produkt praktisch identisch gewesen sei. Auf die Frage, wann dies geschehen sei, antwortete der Zeuge, das sei "glaublich etwa 6-7 Jahre her" (kant. Akten p. 440). Aus einer derart vagen Aussage lassen sich indessen keine Schlüsse ziehen. Die Festlegung des Beginns der deliktischen Tätigkeit auf ca. Oktober 2006 ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der E.________ GmbH & Co. KG vom 18. Juni 2008 an die Beschwerdegegnerin 2. Darin wurde der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt, dass die Firma C.________ am 9. Oktober 2006 gezielt den Rohstoff "Hoesch JH LA2" bei der E.________ angefragt und einmalig bestellt habe. Die Produktbezeichnung "Hoesch JH LA2" und die Produktzusammensetzung war laut Bestätigungsschreiben damals nur der E.________ und der Beschwerdegegnerin 2 bekannt (kant. Akten p. 69). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

5.

5.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe B.________ "durch andauerndes und bohrendes bzw. insistierendes Fragen" dazu verleitet bzw. angestiftet, ihm Fabrikationsgeheimnisse (Formeln/Rezepturen von insgesamt zehn Produkten der Beschwerdegegnerin 2) zu verraten (angefochtenes Urteil S. 51).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Anstiftung beziehungsweise kein Verleiten vor.

5.2. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel ( BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa; je mit Hinweisen).

Das dem Beschwerdeführer angelastete insistierende, bohrende Nachfragen ist als Anstiften im Sinne von Art. 24 StGB beziehungsweise als Verleiten gemäss Art. 4 lit. c UWG zu qualifizieren. Auch die übrigen Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Der Beschwerdeführer nahm zumindest in Kauf, dass die Formeln und Rezepturen etc., die er in Erfahrung bringen wollte, Geheimnisse der Beschwerdegegnerin 2 waren und dass B.________ zu deren Geheimhaltung verpflichtet war.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsbericht der F.________ AG (Analytic, Beratung, Entwicklung) vom 15. Dezember 2007 (kant. Akten p. 50 ff.) dürfe aus verschiedenen Gründen nicht als Beweismittel verwendet werden. Indem die Vorinstanz sich darauf abstütze, würdige sie die Beweise willkürlich.

6.2. Was der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, beschränkt sich zum einen auf blosse Behauptungen und geht zum anderen an der Sache vorbei. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanzen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens geschummelt worden sein könnte (siehe angefochtenes Urteil S. 42). Ob es sich beim Untersuchungsbericht um ein blosses Privatgutachten handelt, dem lediglich die Bedeutung eines Parteivorbringens zukommt, lässt die Vorinstanz offen (angefochtenes Urteil S. 42/43). Dem Untersuchungsbericht kommt im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer beimisst.

7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 hat er keine Entschädigung zu zahlen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf