Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_649/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Withdrawal of Objection for Failure to Appear in Administrative Fine Procedure

Geschäftsnummer 6B_649/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, A.________ was initially fined 300 Swiss Francs by the Zurich City Magistrates' Office for an alleged minor assault on B.________. A.________ contested this decision and filed an objection through his lawyer. He was summoned for a hearing but failed to appear, with his representative stating that A.________ claimed he had not received the summons. Despite signing a receipt for the summons, A.________'s objection was deemed withdrawn by the Zurich authorities as he did not attend the hearing, which is considered an implicit withdrawal under Swiss procedural law. A.________ appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed his complaint and ordered him to pay 500 Francs in proceedings costs. A.________ then took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the objection considered valid and the proceedings reinitiated.

Legislator-Regeste

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Art. 357 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Withdrawal of Objection for Failure to Appear in Administrative Fine Procedure: A.________ contested this decision and filed an objection through his lawyer. He was summoned for a hearing but failed to appear, with his representative stating that A.________ claimed he had not received the summons. Despite signing a receipt for the summons, A.________'s objection was deemed withdrawn by the Zurich authorities as he did not attend the hearing, which is considered an implicit withdrawal under Swiss procedural law. A.________ appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed his complaint and ordered him to pay 500 Francs in proceedings costs. A.________ then took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the objection considered valid and the proceedings reinitiated.

Schlagwörter

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Übertretungsstrafverfahren Rückzugsfiktion Prozessleitung Vorladung Herabsetzung der Busse verwaltungsrechtlicher Widerruf Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to assign court costs to the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 355 Abs. 2 StPO

This article establishes the legal fiction that an appeal is considered withdrawn if the accused fails to appear for questioning without excuse, which is the central issue decided by the Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_649/2021

Urteil vom 25. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Übertretungsstrafverfahren; Rückzugsfiktion,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2021 (UH200267-O/U).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 4. Mai 2020 wurde A.________ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.

Am 7. Mai 2020 liess A.________ durch seinen Verteidiger Einsprache gegen diesen Entscheid erheben. Am 18. Juni 2020 wurde er zur Ein_vernahme als beschuldigte Person auf den 12. August 2020 vorgeladen und zur freiwilligen Teilnahme an der gleichentags anberaumten Einvernahme von B.________ als Auskunftsperson eingeladen.

Ebenfalls am 18. Juni 2020 und am 21. Juli 2020 lud das Stadtrichteramt den Verteidiger von A.________ zur Teilnahme an den genannten Einvernahmen ein. Am 12. August 2020 erschien die Substitutin des Verteidigers, nicht aber A.________ beim Stadtrichteramt. Die Substitutin erwähnte gegenüber der fallführenden Stadtrichterin, A.________ lasse ausrichten, er habe die Vorladung nicht erhalten und werde daher nicht zur Einvernahme erscheinen. Auf Vorhalt der Empfangsbestätigung, die A.________ für die Vorladung unterschrieben hatte, erklärte die Substitutin, A.________ halte an der Einsprache fest und es bestehe kein Wille, die Einsprache zurückzuziehen. Gleichentags ersuchte die Substitutin schriftlich um Neuansetzung der Einvernahme. Sie wies darauf hin, dass es sich um ein Missverständnis handle und A.________ davon ausgegangen sei, er müsse nicht zur Einvernahme erscheinen.

Am 13. August 2020 erliess das Stadtrichteramt die Schlussverfügung und stellte fest, die Einsprache gelte als zurückgezogen, womit der Strafbefehl rechtskräftig sei.

B. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. April 2021 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte es A.________.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die obergerichtliche Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren vor dem Stadtrichteramt fortzuführen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung wurde am 2. Juni 2021 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schluss, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, weil er trotz ordnungsgemässer Vorladung der Einvernahme als beschuldigte Person unentschuldigt fernblieb.

1.1. Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren ( Art. 357 Abs. 2 StPO ).

Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben ( Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil ( Art. 354 Abs. 3 StPO ).

Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Übertretungsstrafbehörde die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind ( Art. 355 Abs. 1 StPO ). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen ( Art. 355 Abs. 2 StPO ).

Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde ( BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und 2.7). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.1 in fine; 140 IV 82 E. 2.7; Urteil 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.1). Die Rückzugsfiktion kann zudem nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4, in: Pra 2013 Nr. 99 S. 763; bestätigt in BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Rechtsvertretung habe vor Ort ausgerichtet, er habe die Vorladung nicht erhalten. Auch sei er aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen, die Vorladung beziehe sich auf die Einvernahme des Geschädigten. Aus seinem gesamten Verhalten dürfe nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden. Seine Rechtsvertretung habe noch am 12. August 2020 mündlich und schriftlich erklärt, es bestehe kein Rückzugswille.

1.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, entgegen seiner ursprünglichen Darstellung habe der Beschwerdeführer die Vorladung für die Einvernahme vom 12. August 2020 persönlich entgegengenommen. Auf der ersten Seite dieser Vorladung werde mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist und unentschuldigtes Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gilt. Der Beschwerdeführer war ein 22-jähriger Gymnasiast, als er die Vorladung entgegennahm. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Weise hinreichend über seine Erscheinungspflicht und die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens belehrt. Sollte der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den Säumnisfolgen gehabt haben, dann läge dies in seiner alleinigen Verantwortung.

1.3.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe Anlass gehabt, die Vorladung genau durchzulesen und auf geeignete Weise sicherzustellen, dass er den Termin einhalten kann. In der Tat hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass er die Vorladung - gemäss eigenen Angaben - nicht genauer studierte und deshalb auch die Säumnisfolgen nicht kannte. Er macht keine hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründe für sein Fernbleiben geltend und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist überzeugend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer ohne Nennung von Gründen auch nicht durch seine Rechtsvertretung entschuldigen lassen konnte. Angesichts der klar und einfach formulierten Säumnisfolgen erachtet es die Vorinstanz zu Recht als unerfindlich, inwiefern ein entschuldbares Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung vorliegen sollte.

1.3.3. Es trifft zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber der fallführenden Stadtrichterin explizit erklärte, es bestehe kein Wille zum Rückzug der Einsprache. Allerdings steht dies, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Die beschuldigte Person, deren Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse schliessen lässt, kann sich nicht auf ihren Willen zur Fortführung des Verfahrens berufen, liegt doch darin ein widersprüchliches und damit nicht schützenswertes Verhalten.

1.3.4. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Geschädigte sei am 12. August 2020 verhindert gewesen. Die Vorinstanz verwirft auch dieses Argument überzeugend, indem sie darauf hinweist, dass der Geschädigte auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete, weshalb dieser nichts im Wege gestanden wäre.

1.4. Zusammenfassend verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe sein Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens manifestiert oder doch zumindest die Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO in Kauf genommen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt