Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_649/2016 KI-generiert

Zurich Higher Court Acquittal of Attempted Grievous Bodily Harm Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_649/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a physical altercation that occurred on August 1, 2009, between two parties. The higher court acquitted one party of attempted serious bodily injury, directing the claims for damages and satisfaction filed by the other party to civil court. The aggrieved party later filed a complaint, arguing that the previous court erred in factual findings and the application of self-defense laws, claiming they only intervened to mediate a dispute. They sought to have the previous ruling overturned and requested free legal aid. The subsequent evaluation by the Supreme Court centered on the legitimacy of the aggrieved party's claims and the previous court's factual assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 16 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Zurich Higher Court Acquittal of Attempted Grievous Bodily Harm Upheld on Appeal: The higher court acquitted one party of attempted serious bodily injury, directing the claims for damages and satisfaction filed by the other party to civil court. The aggrieved party later filed a complaint, arguing that the previous court erred in factual findings and the application of self-defense laws, claiming they only intervened to mediate a dispute. They sought to have the previous ruling overturned and requested free legal aid. The subsequent evaluation by the Supreme Court centered on the legitimacy of the aggrieved party's claims and the previous court's factual assessments.

Schlagwörter

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Willkür (versuchte schwere Körperverletzung) Notwehr Körperverletzung Versuch im Strafrecht zivilrechtlicher Schadenersatz willkürliche Tatsachenfeststellung Entlastungszeuge Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the claims.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant based on these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_649/2016

Urteil vom 9. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Willkür (versuchte schwere Körperverletzung); Notwehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2016.

Erwägungen:

1. Am 1. August 2009 kam es zwischen A.________ und X.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 12. Februar 2016 im mündlichen Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei und verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A.________ auf den Zivilweg.

2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2015 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 15 und Art. 16 StGB . Gemäss übereinstimmender Aussagen verschiedener Zeugen habe der Beschwerdeführer nur schlichtend im Streit zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Ehefrau intervenieren wollen. Die vorinstanzliche Feststellung eines Angriffs des Beschwerdeführers sei demnach tatsachenwidrig. Zudem habe der Beschwerdegegner sich bereit erklärt, die Kosten der Ersatzbrille des Beschwerdeführers seiner Haftpflichtversicherung als Schaden zu melden. Damit habe der anerkannt, für den Schaden verantwortlich zu sein, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen könne.

3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4. Die Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, selektiv Fragmente verschiedener Einvernahmen wiederzugeben. Inwieweit sich aufgrund der zitierten Passagen andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner sich bereit erklärt hat, die Kosten für die Ersatzbrille des Beschwerdeführers seiner Haftpflichtversicherung als Schaden zu melden, musste die Vorinstanz nicht als Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens werten.

Der Beschwerdeführer legt seinen rechtlichen Ausführungen, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Notwehrsituation des Beschwerdegegners, einen von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichenden Geschehensablauf zugrunde. Die Rügen sind demnach nicht weiter zu behandeln.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held