Prisoner Transfer and Conditional Release Appeal Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person, who had been serving a sentence since November 30, 2011, was transferred from an open prison to a work release program in December 2013. However, the program was abruptly terminated in February 2014, leading to the individual's return to closed custody. Following a hearing, the authorities maintained the decision for the return. The individual subsequently filed complaints against these decisions, seeking to reverse the return to closed custody and to request conditional release. The administrative court dismissed the complaints, leading the individual to escalate the matter to the federal tribunal, where they sought immediate conditional release. The tribunal ultimately found the complaints inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Prisoner Transfer and Conditional Release Appeal Refused: However, the program was abruptly terminated in February 2014, leading to the individual's return to closed custody. Following a hearing, the authorities maintained the decision for the return. The individual subsequently filed complaints against these decisions, seeking to reverse the return to closed custody and to request conditional release. The administrative court dismissed the complaints, leading the individual to escalate the matter to the federal tribunal, where they sought immediate conditional release. The tribunal ultimately found the complaints inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was declared not to be entered into (non-admission) according to this procedural rule.
The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed based on this article.
The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of court costs.
The costs were imposed on the appellant because the appeal was not accepted.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_649/2014
Urteil vom 8. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug , An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückversetzung/bedingter Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 19. Mai 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. X.________ ist seit dem 30. November 2011 im Strafvollzug. Nachdem er sich ab dem 28. Mai 2013 im offenen Vollzug befand, versetzte ihn der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) am 19. Dezember 2013 per 23. Dezember 2013 in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats im Wohnheim A.________. Am 12. Februar 2014 wurde das Arbeitsexternat per sofort abgebrochen und X.________ in den geschlossenen Strafvollzug zurückversetzt. Am 17. Februar 2014 hielt der VBD nach Anhörung von X.________ an der Rückversetzung fest. Am 5. März wies der VBD ein Gesuch um bedingte Entlassung ab.
Mit Beschwerde vom 7. März 2014 beantragte X.________ die Aufhebung der Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug und die Weiterführung des Arbeitsexternats. Mit einer zweiten Beschwerde vom 11. März 2014 beantragte er die bedingte Entlassung auf den 20. März 2014.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. und 17. Februar 2014 mit Urteil vom 19. Mai 2014 ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2014 hiess das Gericht insoweit gut, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an den VBD zurückgewiesen wurde.
X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei die sofortige bedingte Entlassung anzuordnen.
2. Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide, die das kantonale Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). In Bezug auf die bedingte Entlassung wies die Vorinstanz die Sache zur weiteren Veranlassung an den VBD zurück. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus folgt, dass er sich wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Soweit der Beschwerdeführer ohne jede Begründung ersucht, das Bundesgericht solle die Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug überprüfen (Beschwerde S. 2), entspricht die Eingabe den gesetzlichen Vorschriften nicht.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn