Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_648/2024 KI-generiert

Non-Admissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Deposit Following Failed Opposition Hearing

Geschäftsnummer 6B_648/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant who contested a penal order issued by the Public Prosecutor's Office, which led to a summons for an interrogation session on April 16, 2024. The appellant failed to attend the scheduled session without providing an acceptable excuse, resulting in the penal order becoming legally binding. The appellant's subsequent challenge was dismissed by the Zurich Cantonal Court on July 22, 2024, on the grounds that the reasons given, including ideological motives and claims about the authorities' legitimacy, did not justify the absence. Failing to comply with the advance cost requirement for appealing to the Federal Tribunal led to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-Admissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Deposit Following Failed Opposition Hearing: The appellant failed to attend the scheduled session without providing an acceptable excuse, resulting in the penal order becoming legally binding. The appellant's subsequent challenge was dismissed by the Zurich Cantonal Court on July 22, 2024, on the grounds that the reasons given, including ideological motives and claims about the authorities' legitimacy, did not justify the absence. Failing to comply with the advance cost requirement for appealing to the Federal Tribunal led to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Nichteintreten Widerspruchsverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorladung prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility requirements that were not met (insufficient contestation of the appealed decision).

Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated due to non-payment of the cost advance, leading to a decision not to enter upon the merits (Nichteintreten) according to this procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility requirements that were not met (insufficient contestation of the appealed decision).

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the procedural requirement for self-signing the appeal, which could be waived.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the deadlines and consequences for not paying the cost advance.

Art. 62 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to pay a cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_648/2024

Urteil vom 30. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2024 (UH240160-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 13. Dezember 2023 erlassenen Strafbefehl, woraufhin er zur Einvernahme vom 16. April 2024 vorgeladen wurde. Per 16. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 2024 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift bzw. dem ausserhalb der Beschwerdefrist eingereichten Nachtrag keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Weder die aufgeführten weltanschaulichen Motive, noch die Vorbringen bezüglich der (angeblich fehlenden) Legitimation der Behörden oder bezüglich des Strafbefehls seien als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu deuten und qualifizieren.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. September 2024 Frist bis zum 18. September 2024 sowie mit Verfügung vom 26. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Oktober 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wendet er sich mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Auf diese ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch in den Kostenvorschussverfügungen auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb denn auch auf die Aufforderung zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden kann.

3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger