Convict appeals dismissal of charges, appeal rejected on grounds of insufficient justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by a cantonal court for multiple offenses, including multiple counts of rape, sexual coercion, attempted abortion, bodily harm, coercion, and violation of care obligations, resulting in a 12-year prison sentence, fines, and compensation for damages. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the cantonal court's ruling. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for valid grounds of appeal, particularly failing to adequately address the factual and legal conclusions of the prior court's decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Convict appeals dismissal of charges, appeal rejected on grounds of insufficient justification: The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal challenging the cantonal court's ruling. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements for valid grounds of appeal, particularly failing to adequately address the factual and legal conclusions of the prior court's decision. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by a non-entry into the merits procedure.
Applied to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_648/2018
Urteil vom 3. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. April 2018 (SK 17 259).
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 20. April 2018 im Berufungsverfahren wegen merhfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, versuchten Schwangerschaftsabbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, einer Busse von Fr. 1'500.- sowie Schadenersatz und Genugtuungszahlungen von Fr. 35'692.05.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht.
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungs- und Rügeanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt lediglich Anschuldigungen gegen Drittpersonen, seine Ehefrau gegen ihn aufgewiegelt zu haben und ihn in seinem religiösem Empfinden beleidigt und verletzt zu haben. Allfälliges Fehlverhalten Dritter bildet jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche ohne Bedeutung. Seine Ausführungen sind in keiner Weise sachbezogen. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held