Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_648/2015 KI-generiert

Appeal Rejected for Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_648/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint filed by an individual against the public prosecutor's office regarding a penalty order and the validity of the appeal. The Federal Court required the complainant to pay a deposit for legal costs while also submitting evidence of financial hardship to justify their request for legal aid. The complainant did not provide the required information within the set timeframe, leading the court to determine that their claimed financial need was unsubstantiated. Consequently, the court decided not to accept the appeal and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected for Unpaid Cost Advance: The Federal Court required the complainant to pay a deposit for legal costs while also submitting evidence of financial hardship to justify their request for legal aid. The complainant did not provide the required information within the set timeframe, leading the court to determine that their claimed financial need was unsubstantiated. Consequently, the court decided not to accept the appeal and ordered the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache Nichtleistung des Kostenvorschusses Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Eröffnung des Entscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed due to non-payment of the cost deposit, as per the procedure outlined in Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as per this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_648/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, spätestens am 8. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2015 teilte sie mit, der Kostenvorschuss sei zu erlassen, da sie in einer grossen finanziellen Notlage und überschuldet sei. Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 30. Juni 2015 Frist bis zum 14. Juli 2015, um ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Lebenshaltungskosten umfassend zu belegen, ansonsten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin meldete sich innert Frist nicht mehr. Da sich aus dem angefochtenen Entscheid und selbst aus den kantonalen Akten nichts zu ihren finanziellen Verhältnissen ergibt, erweist sich die angebliche Bedürftigkeit als nicht belegt. Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 21. Juli 2015 ab.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge erneut aufgefordert, spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 12). Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 13). Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Die Bedürftigkeit ist nicht belegt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill