Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_647/2021 KI-generiert

Complainant v. Regional Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court

Geschäftsnummer 6B_647/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who sought to initiate a criminal proceeding against an accused individual for misconduct in office, simple bodily harm, property damage, and defamation. However, the regional public prosecutor's office in Oberland dismissed the case on March 16, 2021. The complainant appealed this decision, but the High Court of the Canton of Bern's criminal division refused to proceed with the appeal on May 6, 2021, citing a lack of required security deposit for potential costs. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined whether the lower court was justified in making the continuation of the appeal contingent on the security deposit and the complainant's failure to provide it. The Federal Tribunal also noted procedural issues regarding the complainant's legal aid application and the substantiation of their appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Complainant v. Regional Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court: However, the regional public prosecutor's office in Oberland dismissed the case on March 16, 2021. The complainant appealed this decision, but the High Court of the Canton of Bern's criminal division refused to proceed with the appeal on May 6, 2021, citing a lack of required security deposit for potential costs. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which examined whether the lower court was justified in making the continuation of the appeal contingent on the security deposit and the complainant's failure to provide it. The Federal Tribunal also noted procedural issues regarding the complainant's legal aid application and the substantiation of their appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung (Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Sachbeschädigung Ausstand des Staatsanwalts öffentliche Verhandlung Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, applied in the operative part.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when determining the court costs, taking into account the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_647/2021

Urteil vom 26. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2021 (BK 21 149).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen den Beanzeigten wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Ehrverletzung am 16. März 2021 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschrift ist handschriftlich unterschrieben. Beim separat eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fehlt die erforderliche eigenhändige Originalunterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Streitgegenstand ist ausschliesslich der angefochtene Nichteintretensbeschluss. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Dass ihm das Recht auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter bzw. ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht verwehrt und Verfahrensgarantien nicht gewährt worden sein sollen, ist im Übrigen weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich. Das Vorbringen, die Vorinstanz weise seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege "haltlos" und "rechtswidrig" ab, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Dass, wann und wie er im kantonalen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er sich zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) bzw. inwiefern seine Zivilklage nicht aussichtlos sein soll, zeigt er nicht auf und geht auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein soll, ist, soweit überhaupt gerügt, nicht substanziiert begründet. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill