Challenge to Continued Therapeutic Measure and Denial of Conditional Release Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal after being denied conditional release from a psychiatric institutional measure ordered by the Obergericht des Kantons Aargau in 2017. This measure, initiated under Article 59 of the Swiss Criminal Code, has been executed since June 1, 2018, at a psychiatric clinic in Aargau. During the periodic review conducted in May 2019, the Office of Justice concluded that the appellant should not be released, a decision partially revised by the Aargau Administrative Court later in September 2019. However, after a subsequent review in January 2020 reaffirmed the continuation of the measure, with the Aargau Administrative Court upholding this decision in April 2020, the appellant, citing his innocence and the disproportionate length of the institutionalization, appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Continued Therapeutic Measure and Denial of Conditional Release Dismissed for Insufficient Justification: This measure, initiated under Article 59 of the Swiss Criminal Code, has been executed since June 1, 2018, at a psychiatric clinic in Aargau. During the periodic review conducted in May 2019, the Office of Justice concluded that the appellant should not be released, a decision partially revised by the Aargau Administrative Court later in September 2019. However, after a subsequent review in January 2020 reaffirmed the continuation of the measure, with the Aargau Administrative Court upholding this decision in April 2020, the appellant, citing his innocence and the disproportionate length of the institutionalization, appealed to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings due to lack of proper reasoning (Art. 108 BGG).
The decision waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_647/2020
Urteil vom 10. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB ; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. April 2020 (WBE.2020.61 / yh / jb).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB , welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Oktober 2017 anordnete (vgl. Urteil 6B_1406/2017 vom 9. April 2018). Die Massnahme wird seit dem 1. Juni 2018 in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vollzogen. Im Rahmen der jährlichen periodischen Prüfung der bedingten Entlassung verfügte das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, am 23. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht zu entlassen sei und die stationäre Massnahme weitergeführt werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. September 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens (Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und Neuentscheidung) an das Departement zurück. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde erneut von einer Aufhebung der Massnahme bzw. einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers abgesehen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. April 2020 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerdeeingabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf seine Unschuld (z.B. die Behörden hätten ihn kriminalisiert, er habe keine Delikte begangen bzw. diese würden ihm "mutwillig böse" unterstellt) die seinerzeitige Verurteilung, welche ebenso wie die Anordnung der stationären Massnahme heute nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Soweit er die bisherige Dauer der Massnahme "von fast 2 Jahren" im Hinblick auf "weitere wahnsinnige 3 Jahre" beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorläufige Aufrechterhaltung der Massnahme unverhältnismässig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst er sich nicht. Inwiefern die Vorinstanz die bedingte Entlassung zu Unrecht verweigert und mit ihrem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
3. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill