Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_646/2010 KI-generiert

Prison Inmate SIM Card Smuggling Sanction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_646/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disciplinary action taken against an inmate currently serving a sentence at a correctional facility. In January 2010, a mobile phone was confiscated from a fellow inmate, with subsequent investigation revealing that the cell phone's SIM card had been provided to the inmate by the appellant's wife. It was determined that the appellant had incited another inmate to obtain the card. As a result, the appellant received a disciplinary punishment of seven days of confinement and a one-month visiting ban. The appellant later contested the findings and the disciplinary measures, but his appeal was ultimately not acknowledged by the higher court due to insufficient evidence of capriciousness in the lower court's determination. The appellant was also held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Prison Inmate SIM Card Smuggling Sanction Appeal Dismissed: In January 2010, a mobile phone was confiscated from a fellow inmate, with subsequent investigation revealing that the cell phone's SIM card had been provided to the inmate by the appellant's wife. It was determined that the appellant had incited another inmate to obtain the card. As a result, the appellant received a disciplinary punishment of seven days of confinement and a one-month visiting ban. The appellant later contested the findings and the disciplinary measures, but his appeal was ultimately not acknowledged by the higher court due to insufficient evidence of capriciousness in the lower court's determination. The appellant was also held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Disziplinarrecht bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Gefangener Sachverhalt kurzfristige Festhaltung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entered upon (non-entrée en matière) using the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate consideration of the appellant's financial situation when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_646/2010

Urteil vom 23. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Bei einem Mitinsassen wurde im Januar 2010 ein Handy konfisziert. Die Auswertung der SIM-Karte ergab, dass diese von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingelöst worden war. Die Ehefrau soll die Karte einem Besucher übergeben haben, welcher die Karte seinerseits bei einem Besuch in Pöschwies einem Mitinsassen des Beschwerdeführers gegeben habe. Hierauf habe der Beschwerdeführer die Karte erhalten. Den Mitinsassen habe er mit Fr. 40.-- angestiftet (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde disziplinarisch mit sieben Tagen Arrest und einer Besuchssperre von einem Monat bestraft,

Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt, von dem die kantonalen Instanzen ausgegangen sind. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht indessen mit Erfolg nur angefochten werden, wenn die kantonalen Instanzen ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 134 I 140 E. 5.4). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die vorliegende Beschwerde genügt den Voraussetzungen nicht, denn es ist daraus nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kantonalen Behörden, die sich ja auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers stützen konnten (angefochtener Entscheid S. 4 unten), in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da er sich seit längerer Zeit in Pöschwies befindet (Beschwerde S. 1 unten), ist seinen finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn