Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_645/2017 KI-generiert

Abuse of Process in Post-Collection Fee Waiver Application

Geschäftsnummer 6B_645/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant submitted a request for relief from costs to the cantonal court after the initiation of debt collection proceedings. The cantonal court, however, decided not to proceed with the request, stating that it was inappropriate to seek a waiver after debt collection had begun, especially since the applicant did not seek relief or a payment arrangement before this point. The applicant contested this decision by appealing to the federal court, arguing for the approval of the cost relief and the annulment of the claimed unjustified debt. However, the federal court found the appeal deficient, as the applicant did not adequately challenge the considerations of the lower court's decision regarding the legal basis for the denial.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 67 BGG; Abuse of Process in Post-Collection Fee Waiver Application: The cantonal court, however, decided not to proceed with the request, stating that it was inappropriate to seek a waiver after debt collection had begun, especially since the applicant did not seek relief or a payment arrangement before this point. The applicant contested this decision by appealing to the federal court, arguing for the approval of the cost relief and the annulment of the claimed unjustified debt. However, the federal court found the appeal deficient, as the applicant did not adequately challenge the considerations of the lower court's decision regarding the legal basis for the denial.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch, Nichteintreten Verfahrensmissbrauch Gebührenerhebung Betreibungsbegehren Rechtsverzicht Zahlungsauftrag Vollstreckungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 BGG

The Tribunal cited this requirement regarding the content of the appeal submission (motion and reasoning).

Art. 42 Abs. 2 BGG

The Tribunal cited this requirement regarding the need to demonstrate the violation of law in the reasoning of the appeal.

Art. 67 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision not to charge costs implies a decision on costs, often governed by Art. 66 or Art. 67 BGG when no costs are levied. However, since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Kosten erhoben', which is linked to the procedural disposition, and the only explicit reference in the dispositive is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten', the most relevant procedural provision is Art. 80 BGG. No explicit cost/legal aid provision is cited in the final orders, only the statement 'Es werden keine Kosten erhoben'.

Art. 80 Abs. 1 BGG

The Tribunal referred to this provision regarding the appealability of the decision of the last cantonal instance, which is implicitly the basis for not entertaining the appeal.

Art. 95 BGG

The Tribunal noted that the appellant failed to demonstrate how the lower court violated the law in the meaning of this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_645/2017

Urteil vom 1. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. April 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 24. April 2017 auf ein Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. In Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bezugsverordnung (BEZV; BSG 661.733) und Art. 240c Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; BSG 661.11) sei auf ein Erlassgesuch nach eingeleiteter Betreibung bzw. nach Zustellung des Zahlungsbefehls nicht einzutreten, da es rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn der/die Betroffene bis zur Einleitung der Betreibung kein Erlass- oder Stundungsgesuch stelle, oder sich nicht um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bemühe. Zu diesem Zeitpunkt könne auf ein Kostenerlassgesuch nur noch eingetreten werden, wenn die Person für das Versäumnis keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführerin habe es vorliegend versäumt, nach Ablauf der Stundungsfrist einen Erlass oder eine Verlängerung der Stundung o.ä. zu beantragen, weshalb nach eingeleiteter Betreibung auf das neuerliche Kostenerlassgesuch nicht mehr einzutreten sei, zumal sie gegenüber dem Betreibungsamt mit Ausnahme eines Erlasses selbst weitgehend dieselben Einreden geltend machen resp. Zahlungserleichterungen beantragen könne wie beim Gericht.

Die Beschwerdeführerin macht Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Kostenerlass bzw. die Löschung der ungerechtfertigten Forderung sei zu gewähren.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

3. Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine willkürliche Verletzung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 29-31 BV ), ohne sich indessen mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass weder die Rechtmässigkeit der Auflage der Verfahrenskosten noch das als widerrechtlich bezeichnete Vorgehen der Inkassostelle des Steueramts Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Verfahren bilden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill