Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_644/2008 KI-generiert

Substitute Detention Appeal Dismissed for Untimely Installment Request

Geschäftsnummer 6B_644/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced a summons for serving a prison sentence due to the non-payment of fines, which were converted into a total of 70 days of imprisonment. The individual appealed against a decision by the authorities that denied a request for an extension on the payment of the fines, as well as a proposal to pay them in installments. The authorities concluded that the request to pay in installments should have been made prior to the conversion of the fines to imprisonment. The higher court evaluated the timeliness of the installment payment request and deemed the appeal insufficient for consideration under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Substitute Detention Appeal Dismissed for Untimely Installment Request: The individual appealed against a decision by the authorities that denied a request for an extension on the payment of the fines, as well as a proposal to pay them in installments. The authorities concluded that the request to pay in installments should have been made prior to the conversion of the fines to imprisonment. The higher court evaluated the timeliness of the installment payment request and deemed the appeal insufficient for consideration under Swiss law.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug Haftstrafe unbezahlte Bussen Vorladung Ratenzahlungen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ersatzfreiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of parts of the appeal that did not meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_644/2008/sst

Urteil vom 26. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem verschiedene nicht bezahlte Bussen in insgesamt 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden waren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2008 zum Vollzug der Strafen vorgeladen. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz einen gegen die Vorladung gerichteten Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz unter anderem um Stundung der den Freiheitsstrafen zugrunde liegenden Bussen und darum ersucht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Bussen in 43 Raten zu je Fr. 100.-- zu bezahlen. Dazu führt die Vorinstanz aus, damit könne er nicht mehr gehört werden, weil er ein Gesuch, die Bussen in Raten zu zahlen, vor der Umwandlung in Haft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bei den die Bussen ausfällenden Behörden hätte stellen können (angefochtener Entscheid S. 2 E. 1.2). Das Bundesgericht kann sich heute nur mit der Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Ratenzahlung befassen, und soweit der Beschwerdeführer die Umwandlung der Bussen als solche bemängelt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Sachgerecht macht er einzig geltend, er habe nicht gewusst, dass er das Gesuch um Ratenzahlung hätte früher stellen müssen. Dieser Einwand geht indessen an der Sache vorbei. Mit Beschwerde in Strafsachen kann nur geltend gemacht werden, dass der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Aus der Unkenntnis des Beschwerdeführers ergibt sich indessen nicht, dass die Auffassung der Vorinstanz, er hätte das Gesuch um Ratenzahlung früher stellen müssen, gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen würde. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn