Convicted Party Challenges Conditional Fine; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a decision made by the Higher Court of the Canton of Thurgau, which sentenced them to a fine of 100 daily penalty units for making threats, taking into account 113 days of pre-trial detention. The individual's previous appeal was not considered due to a missed deadline, which was later found to be the result of a clerical error, leading to a revision application. The appellant claimed that their appeal was timely, as the complaint was mistakenly assigned to a different case file by the Federal Tribunal. Despite the procedural mix-up leading to the revision of the first non-admission decision, the current complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements, resulting in non-admission of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Convicted Party Challenges Conditional Fine; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: The individual's previous appeal was not considered due to a missed deadline, which was later found to be the result of a clerical error, leading to a revision application. The appellant claimed that their appeal was timely, as the complaint was mistakenly assigned to a different case file by the Federal Tribunal. Despite the procedural mix-up leading to the revision of the first non-admission decision, the current complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements, resulting in non-admission of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper grounds, applied in the dispositive.
Used to decide on the waiver of court costs in the dispositive.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_642/2020
Urteil vom 17. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (SBR.2019.2).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im Verfahren 6B_407/2020 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2020 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 26. Mai 2020 sinngemäss ein Revisionsgesuch und macht geltend, seine Eingabe sei rechtzeitig erfolgt. Die Rüge ist begründet. Das Bundesgericht hatte versehentlich neben dem Verfahren 6B_407/2020 in derselben Angelegenheit noch ein Verfahren mit der Nummer 1B_177/2020 eröffnet und die rechtzeitig eingereichte Beschwerde diesem zweiten Verfahren zugeordnet. Dies wurde bei der Fällung des Urteils im Verfahren 6B_407/2020 übersehen. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, und das Urteil 6B_407/2020 vom 22. April 2020 ist demnach aufzuheben.
2. Im angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 113 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weil darin nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen wird. Die Beschwerde beschränkt sich auf offensichtlich unbegründete und teilweise überdies ungebührliche Vorwürfe, ohne dass sich daraus konkret ergäbe, welche Stellen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill