Conviction Without Punishment: Liability for Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was found guilty of multiple violations of transportation law but was not subjected to a penalty. However, the court imposed procedural costs on the individual amounting to CHF 380. The individual challenged this decision, arguing that costs should not be awarded in the absence of a punishment. The appellate court upheld the decision to impose costs, stating that a convicted individual is generally responsible for procedural costs regardless of whether a sanction is pronounced. The individual subsequently filed a complaint, but the higher court dismissed it, affirming that the imposition of costs was consistent with Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Conviction Without Punishment: Liability for Procedural Costs: However, the court imposed procedural costs on the individual amounting to CHF 380. The individual challenged this decision, arguing that costs should not be awarded in the absence of a punishment. The appellate court upheld the decision to impose costs, stating that a convicted individual is generally responsible for procedural costs regardless of whether a sanction is pronounced. The individual subsequently filed a complaint, but the higher court dismissed it, affirming that the imposition of costs was consistent with Swiss law.
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KI-generiertThe costs of the proceedings were imposed on the appellant in the final operative part of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_642/2010
Urteil vom 13. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Übertretung des Transportgesetzes),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. November 2009 der mehrfachen Übertretung des Transportgesetzes für schuldig befunden. Von einer Bestrafung wurde abgesehen. Dem Beschwerdeführer wurden indessen die Verfahrenskosten von Fr. 380.-- auferlegt. Neben einer Kassationsbeschwerde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2010 vom 23. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer einen Kostenrekurs ein. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Urteil vom 23. Juli 2010 ab.
Soweit die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen (vgl. z.B. Beschwerde lit. a), ist darauf nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz auch vor Bundesgericht geltend, ohne Bestrafung dürften ihm keine Kosten auferlegt werden (Beschwerde lit. d). Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, grundsätzlich habe ein Verurteilter die Verfahrenskosten auch zu tragen, wenn keine Sanktion ausgesprochen werde (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Da bei einem gerichtlich Verurteilten auch dargetan ist, dass er das Verfahren verschuldet hat, wenn von einer Bestrafung Umgang genommen wird, ist die Auffassung der Vorinstanz jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG und insbesondere der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 108 N 4 f.).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, wenn die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Bezahlung der Verfahrenskosten nicht erlauben sollten, könne er bei der Gerichtskasse ein Erlassgesuch einreichen (angefochtener Entscheid S. 3). Dass und inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn