Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_641/2013 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Refusal to Prosecute Former Corporate Administrator Dismissed by Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_641/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by a company against an individual accused of various financial crimes associated with the bankruptcy of another company. The complainant alleged that the individual, who served as both a managing director and board member of the bankrupt company, failed to accurately report certain financial claims in the company's balance sheet, thereby misleading stakeholders about its financial health. Following an initial investigation, the prosecution declined to pursue charges, which led the complainant to appeal the decision. The appeals court upheld the prosecution's decision, prompting the complainant to seek further legal recourse at a higher court. The complaint centered on allegations of fraudulent bankruptcy, mismanagement, and forgery, highlighting the complexities of corporate governance and accountability in the context of insolvency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 260 SchKG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 StPO, Art. 725 OR; Creditor's Appeal Against Refusal to Prosecute Former Corporate Administrator Dismissed by Supreme Court: The complainant alleged that the individual, who served as both a managing director and board member of the bankrupt company, failed to accurately report certain financial claims in the company's balance sheet, thereby misleading stakeholders about its financial health. Following an initial investigation, the prosecution declined to pursue charges, which led the complainant to appeal the decision. The appeals court upheld the prosecution's decision, prompting the complainant to seek further legal recourse at a higher court. The complaint centered on allegations of fraudulent bankruptcy, mismanagement, and forgery, highlighting the complexities of corporate governance and accountability in the context of insolvency.

Schlagwörter

KI-generiert
Verantwortlichkeit des Unternehmens Verfahrensrechte Strafanzeige Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Sachwalter bei der Schuldenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the federal court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

UE240096 (2024-10-18) · zh
Prosecutor's Decision Not to Initiate Trespass Proceedings Upheld
«…/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_240/2015 -5- vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse v…»
BS 2023 31 (2023-07-21) · zg
Appellant's Appeal of Dismissal of Criminal Proceedings for Forgery, Defamation, Threats, and Insult
«…nn diese bei der Begehung eines Betruges verwendet wurde (BGE 119 Ia 342 E 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; Urteile des Obergerichts Zürich UE…»
BS 2022 71 (2023-07-04) · zg
Shareholder Fraud Appeal Regarding Software Subsidiary Share Transfer and Dismissal of Related Claims
«…beispielsweise bei der Begehung eines Betruges verwendet wurde (BGE 119 Ia 342 E 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; Urteile des Obergerichts Zü…»
27968 (2022-03-17) · nw
Public Prosecutor's Decision Upheld in Defamation Complaint Arising from Neighbor Dispute
«…g verschafft wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezem- ber 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 6 │ 26 Die Rüge des…»
BK 2021 296 (2022-01-26) · be
Cantonal Court Overturns Refusal to Investigate War Crime Allegations Defamation Case Remanded
«…, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügu…»
UE200430 (2021-11-26) · zh
Prosecutor's Decision Upheld in Privacy and Aviation Regulation Case
«…ht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3 m. H.; zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 Erw. 1.3.2). -4- 2.4. Artikel 91 Abs. 1 lit. a des Bun…»
UE190276 (2020-04-24) · zh
Prosecutor's Discretion Upheld in Embezzlement and Forgery Case
«…9 Ia 346 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 E. 2.2.2 vom 24. Februar 2014, Geschädigten- stellung verneint in 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120120-O vom 10. Januar 2013 E 3.1).…»
UE190034 (2019-05-28) · zh
Allegations of Harassment Dismissed Due to Lack of Evidence and History of Delusions
«…dlung dar- stellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 4; Urteile 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.1 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, vgl. auch Urteil 6B_264/2017 vom 26. Oktober 201…»
SK2 2019 10 (2019-03-07) · gr
Appeal Dismissed for Deficient Statement of Grounds
«…Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), – dass das Bundesgericht zudem verschiedentlich entschied, den Part…»
SK2 2019 7 (2019-03-07) · gr
Dismissal of Appeal Against Non-Initiation of Criminal Proceedings for Official Misconduct
«…rist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen), – dass das Bundesgericht zudem verschiedentlich entschied, den Part…»
UE170304 (2017-11-20) · zh
Appellant Lacks Standing to Appeal Prosecutor's Decision Not to Prosecute Insurance Fraud
«…denfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie vorste- hend unter Ziff. II/3 ausgeführt, macht der Beschwerdefü…»
6B_940/2016 (2017-07-06)
Complainant's Appeal on Non-Initiation of Prosecution for Vehicle Misuse Inadmissible Without Civil Claim
«…tions de preuve, l' art. 318 CPP n'étant pas applicable dans ce cas (arrêt 6B_240/2015 du 23 juillet 2015 consid. 2,3; 6B_641/2013 du 12 décembre 2013 consid. 3.2; 6B_4/2013 du 11 avril 2013 consid. 2.2 et réf. citées; plus nuancé 6B_617/2016 du 2 dé…»
UE160141 (2017-01-24) · zh
Tenant Alterations as Criminal Damage Appeal
«…n eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand genommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesen Zusammenhang geltend machen will, die Staatsa…»
6B_617/2016 (2016-12-02)
Private Plaintiff Challenges Refusal to Investigate Property Offenses by Italian Affiliate
«…n wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor…»
UE160103 (2016-09-29) · zh
Parental Surveillance for Child Custody: No Coercion Found
«…eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand ge- nommen wird, weil klarerweise kein strafbares Verhalten vorliegt (BGer 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Mit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_641/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Misswirtschaft, Falschbeurkundung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. B.________ war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C.________ AG, über die am 1. März 2005 der Konkurs eröffnet wurde. D.________ gab Forderungen ein (Ferienansprüche, ein Darlehen, die Erstattung von Anwaltskosten und Schadenersatz aus einem Verkauf). Im Umfang von Fr. 94'344.05 wurden sie definitiv kolloziert. Die A.________ AG machte Forderungen gegenüber der C.________ AG (nachfolgend: Konkursitin) aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen ihnen geltend. Im Betrag von Fr. 114'276.60 wurden sie definitiv im Kollokationsplan aufgenommen. Das Konkursamt Thalwil trat D.________ und der A.________ AG am 8. Dezember 2006 u.a. die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Konkursitin betrauten Personen im Sinne von Art. 260 SchKG ab. Am 15. Mai 2007 schloss das Konkursgericht das Konkursverfahren.

Das Bezirksgericht Horgen wies am 28. September 2011 die Verantwortlichkeitsklage von D.________ und der A.________ AG gegen B.________ ab. Es hielt fest, die Kläger hätten nicht hinreichend substanziiert, inwiefern der Beklagte die Bilanz 2003 der Konkursitin beschönigt und den Konkursrichter nicht rechtzeitig benachrichtigt habe. Ihre Forderungen hätten nicht in der Bilanz per 31. Dezember 2003 aufgeführt werden müssen, diejenige der E.________ AG im Betrag von Fr. 43'079.30 indessen schon. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Die A.________ AG erstattete am 6. August 2012 Strafanzeige gegen B.________ wegen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung (eventualiter wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher) und Urkundenfälschung. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, in der Bilanz des Jahres 2003 drei Forderungen (der E.________ AG im Betrag von Fr. 43'079.30, der A.________ AG und von D.________) gegen die Konkursitin nicht aufgeführt zu haben, um deren Vermögenslage zu beschönigen.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Entscheid vom 24. Januar 2013 die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Gegen B.________ sei ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft, Urkundenfälschung und eventualiter weiterer Straftaten zu eröffnen. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung sei auf die Beschwerde einzutreten. B.________ sei zu verpflichten, ihr oder der Konkursmasse den verursachten Schaden nebst Zinsen zu bezahlen, wobei Bestand und Umfang später substanziiert würden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Das ist vorliegend der Beschluss des Obergerichts. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beantragt oder das zivilrechtliche Verfahren (Verantwortlichkeitsklage gegen den Beschwerdegegner) beanstandet wird (Beschwerde S. 2 und S. 10 Ziff. 5.2 lit. a).

1.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese Voraussetzung zu verzichten. Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, auf welche Zivilansprüche sich der angefochtene Entscheid auswirken kann ( BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 ; je mit Hinweisen).

Die Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdegegner aufgrund der Vorwürfe, die Bilanz der Konkursitin beschönigt und den Konkursrichter nicht rechtzeitig benachrichtigt zu haben, wurden bereits rechtskräftig entschieden (zur res iudicata BGE 139 III 126 E. 3.1; 121 III 474 E. 4a; je mit Hinweisen). Mit dem blossen Hinweis auf ihre Ausführungen im zivilrechtlichen und vorinstanzlichen Verfahren legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar (Beschwerde S. 5), welche weiteren Zivilansprüche aus strafbaren Handlungen ihr zustehen könnten. In Anbetracht der in Frage kommenden Delikte ist dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert.

1.3.

1.3.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht Legitimierter kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ( BGE 136 IV 41 E. 1.4 ; 128 I 218 E. 1.1 ; 126 I 81 E. 7b; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient ( MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 46 zu Art. 115 StPO mit Hinweis). Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ( BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen).

Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird ( BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt ( BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO ; Camille Perrier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 11 zu Art. 115 StPO ).

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Beschwerde bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung (Beschwerde S. 2 Antrag 2 und S. 12 Ziff. 5.5). Sie setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz hält fest, selbst wenn das Passivum von Fr. 43'079.30 berücksichtigt worden wäre, hätte noch keine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Falschbeurkundung (d.h. durch die Nichtbilanzierung dieser Forderung) nicht unmittelbar geschädigt worden (Beschluss S. 19 ff.). Auf die Beschwerde kann mangels Begründung in diesem Punkt nicht eingetreten werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren beendet, ohne ihr den Abschluss anzukündigen oder ihr Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 5.1-5.4 und S. 13 f. Ziff. 6.1 f.).

3.2. Die Rüge ist unbegründet. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie muss weder den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird (Urteil 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, S. 552 f. Fn. 73 mit Hinweisen; Esther Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 19-21 zu Art. 310 StPO ; Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 310 StPO ), noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Staatsanwaltschaft die Konkursakten nicht beigezogen habe (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2 lit. b und S. 18 Ziff. 6.11), verkennt sie, dass der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung erfolgt (Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini