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6B_64/2019 KI-generiert

Criminal appeal barred: failure to file written declaration of appeal within 20-day deadline under Art. 399(2) StPO for assault conviction.

Geschäftsnummer 6B_64/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the appellant's appeal inadmissible and upheld the lower court's non-entry decision, dismissing the appellant's request for free legal aid and imposing reduced court costs of CHF 500. The case involved a criminal proceeding where the appellant challenged a cantonal court's refusal to consider his appeal against a fine for assault (Tätlichkeiten). The decisive legal basis was Article 399(2) of the Swiss Code of Criminal Procedure, which requires a written declaration of appeal within 20 days; the appellant failed to submit it, despite receiving the reasoned judgment with clear instructions on the deadline, and he did not claim any excusable impediment. The court found his arguments focused on the merits rather than the procedural issue of non-entry and thus failed to demonstrate a violation of federal law under Article 42 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal appeal barred: failure to file written declaration of appeal within 20-day deadline under Art. 399(2) StPO for assault conviction: The case involved a criminal proceeding where the appellant challenged a cantonal court's refusal to consider his appeal against a fine for assault (Tätlichkeiten). The decisive legal basis was Article 399(2) of the Swiss Code of Criminal Procedure, which requires a written declaration of appeal within 20 days; the appellant failed to submit it, despite receiving the reasoned judgment with clear instructions on the deadline, and he did not claim any excusable impediment. The court found his arguments focused on the merits rather than the procedural issue of non-entry and thus failed to demonstrate a violation of federal law under Article 42 BGG.

Schlagwörter

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Tätlichkeiten Nichteintreten Prozessvoraussetzung mündliche Verhandlung Beschwerdelegitimation Tätigkeitsdelikt Ausstandsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

Art. 64 al. 1 BGG

Dismissed the request for free legal aid due to lack of merit.

Art. 66 al. 1 i.V.m. Art. 65 al. 2 BGG

Reduced the court fee based on the appellant's financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_64/2019

Urteil vom 29. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2018

(4M 18 99).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Kriens büsste den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 wegen Tätlichkeiten mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 4. Oktober 2018 meldete der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2018 die Berufung an. In der Folge verfasste das Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung, welche dem Beschwerdeführer per Einschreiben am 5. November 2018 mit einer ausführlichen Belehrung zum weiteren Vorgehen zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Berufung nicht ein, weil innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO die obligatorische Berufungserklärung nicht einging.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Angefochten ist eine Nichteintretensverfügung. Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sich ausgiebig zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Dass er das begründete Urteil des Bezirksgerichts Kriens nicht erhalten hat, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (zu Recht) nicht geltend. Denn aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergibt sich nachweislich, dass ihm dieses am 5. November 2018 zugestellt wurde. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts enthält auf S. 12 eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einreichen zu müssen. Da der Beschwerdeführer es offenbar unterliess, diese Belehrung sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen, hat er sich die Folgen selber zuzuschreiben. Dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist zu erheben, macht er nicht geltend. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill