Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_64/2016 KI-generiert

Zurich High Court Compensation Refusal Appeal

Geschäftsnummer 6B_64/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a court that dismissed his appeal regarding the cessation of a criminal procedure against him. The individual had been accused of spilling coffee on a kiosk manager, leading to a summary penalty order issued against him. After further evidence was collected, the court eventually dismissed the charges, absorbing the procedural costs into the state budget, but did not grant any compensation to the individual. Dissatisfied, he appealed for a full acquittal, rehabilitation, and financial compensation, but the appellate court rejected his appeal. The individual subsequently challenged this decision, asserting violations of his rights and claiming the persistent impact of the wrongful allegations on his reputation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich High Court Compensation Refusal Appeal: The individual had been accused of spilling coffee on a kiosk manager, leading to a summary penalty order issued against him. After further evidence was collected, the court eventually dismissed the charges, absorbing the procedural costs into the state budget, but did not grant any compensation to the individual. Dissatisfied, he appealed for a full acquittal, rehabilitation, and financial compensation, but the appellate court rejected his appeal. The individual subsequently challenged this decision, asserting violations of his rights and claiming the persistent impact of the wrongful allegations on his reputation.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung eines Strafverfahrens, Entschädigung, Genugtuung Strafanzeige Genugtuung voller Ersatz Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was rejected using the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_64/2016

Urteil vom 12. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung eines Strafverfahrens, Entschädigung, Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Leiterin eines Kiosks der Tätlichkeit beschuldigt, da er ihr einen Becher Kaffee angeschüttet habe. Nachdem das Stadtrichteramt Zürich zunächst am 29. November 2013 einen Strafbefehl erlassen hatte, stellte es das Verfahren nach der Abnahme weiterer Beweise am 5. Februar 2015 ein. Das Stadtrichteramt nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach keine Entschädigung zu.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer ans Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte einen vollständigen Freispruch und die Rehabilitation seiner Person. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung sowie Schadenersatz und Genugtuung.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 3. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und stellt mehrere Rechtsbegehren. Sinngemäss strebt er dasselbe an wie vor Obergericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Da sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, ist unter diesem Gesichtswinkel fraglich, ob auf die Eingabe eingetreten werden kann.

Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Beschluss S. 3 - 8). Sie behandelte zunächst die Fragen, ob das Verfahren durch eine Einstellung erledigt werden durfte oder ob ein Freispruch hätte erfolgen müssen, ob es gerechtfertigt war, zunächst einen Strafbefehl zu erlassen, und wie es sich mit der Löschung bzw. Aufbewahrung der Akten verhält (S. 3 - 5 E. II/1). Anschliessend prüfte sie die Frage nach allfälligen finanziellen Ansprüchen des Beschwerdeführers (S. 5 - 8 E. 2).

Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, ergibt sich daraus nicht, inwieweit die Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Er wirft den Behörden zusammengefasst grobe Rechtsverletzungen vor, die nicht geahndet würden, und macht geltend, er sei nach wie vor durch falsche und seine Persönlichkeit verletzende Einträge im Polizeidatensystem belastet (Beschwerde S. 2). Seine weitschweifigen Ausführungen belegen jedoch nicht, dass sich die Strafbehörden etwas zuschulden kommen liessen oder das Recht missachtet hätten und dass die Sachlage weder die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens noch zunächst den Erlass eines Strafbefehls gerechtfertigt hätte.

Die Vorinstanz stellt z.B. unter Hinweis auf die kantonalen Akten fest, der Stafantrag der Antragstellerin sei innert Frist erfolgt und weise als entscheidendes Element die eigenhändige Unterschrift auf (Beschluss S. 4). Dies trifft zu (KA act. 9/2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, gemäss einem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 2. Oktober 2013 habe die Leiterin des Kiosks nicht beabsichtigt, Strafantrag zu stellen (Beschwerde S. 2 mit Hinweis auf Beilage 11 Punkt 7). Aus dem genannten Punkt 7, der einen geringfügigen Diebstahl betrifft, folgt indessen nicht, dass die Leiterin des Kiosks nicht beabsichtigt hätte, einen Strafantrag wegen Tätlichkeit zu stellen. Folglich ist aus Punkt 7 von vornherein nicht ersichtlich, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder der ursprüngliche Strafbefehl wegen Tätlichkeit fehlerhaft gewesen wären. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das ihm Vorgeworfene von Anfang an bestritt.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn