Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_64/2014 KI-generiert

Misuse of License Plates Despite Ambiguous Statutory Wording

Geschäftsnummer 6B_64/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after purchasing a used trailer, mounted a license plate on it that belonged to another trailer registered in his name while driving to a different location. He was charged with the improper use of a license plate, as he did not possess the corresponding vehicle registration document at the time of the incident. The higher court found him guilty of this offense and imposed a conditional fine and a monetary penalty. The individual contested the ruling, claiming that he should not be held liable because he believed that the law only penalized the simultaneous misuse of both registration documents and license plates. His appeal focused on the interpretation of the relevant legal provisions, particularly the implications of a recent amendment to the law regarding the use of vehicle identification materials.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 1 StGB, Art. 21 StGB, Art. 97 Abs. 1 SVG, Art. 95 BGG; Misuse of License Plates Despite Ambiguous Statutory Wording: He was charged with the improper use of a license plate, as he did not possess the corresponding vehicle registration document at the time of the incident. The higher court found him guilty of this offense and imposed a conditional fine and a monetary penalty. The individual contested the ruling, claiming that he should not be held liable because he believed that the law only penalized the simultaneous misuse of both registration documents and license plates. His appeal focused on the interpretation of the relevant legal provisions, particularly the implications of a recent amendment to the law regarding the use of vehicle identification materials.

Schlagwörter

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Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Willkür Missbrauch von Ausweisen und Schildern Strassenverkehrsrecht strafbare Handlung Nulla poena sine lege Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
Dezember 2011 gültigen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG machte sich strafbar, "wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind".
Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG
Januar 2012 gültigen Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (AS 2011 4925) wurde bestraft, wer "Ausweise und Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind".
Art. 1 StGB
Diese Auslegung verstosse nicht gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip (Urteil, S.
Art. 21 StGB
Der Beschwerdeführer habe sich nicht in einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden (Urteil, S.
Art. 97 Abs. 1 SVG
August 2012 die zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Kraft stehende Fassung von " Art. 97 Abs. 1 SVG ".
Art. 95 BGG
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 12 Abs. 2 StGB
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit ( BGE 107 IV 205 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_64/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. November 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ kaufte am 19. April 2012 in A.________ einen Occasionsanhänger, woran er für die Fahrt nach B.________ das mitgebrachte Kontrollschild xxxxxxxx montierte. Dieses lautete auf einen anderen, auf seinen Namen immatrikulierten Anhänger. Den entsprechenden Fahrzeugausweis hatte er nicht bei sich.

B. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 29. November 2013 zweitinstanzlich des missbräuchlichen Verwendens eines Kontrollschildes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 280.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG machte sich strafbar, "wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind". Gemäss der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (AS 2011 4925) wurde bestraft, wer "Ausweise und Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind". Infolge Berichtigung der Redaktionskommission der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2013 (veröffentlicht am 27. Dezember 2013; AS 2013 5577), wird nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG nunmehr bestraft, wer "Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind".

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Gesetzgeber habe mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG auf Fälle zu beschränken, wo Ausweise und Kontrollschilder gemeinsam missbräuchlich verwendet werden. Es liege ein offensichtliches, redaktionelles Versehen vor. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG stelle auch in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung weiterhin sowohl die missbräuchliche Verwendung von Ausweisen als auch - wie im Falle des Beschwerdeführers - die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern einzeln unter Strafe. Diese Auslegung verstosse nicht gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip (Urteil, S. 8).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt, der Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat lediglich die kumulative missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern unter Strafe gestellt. Es sei ihm als normaler Verkehrsteilnehmer nicht möglich, die Richtigkeit jeder Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes zu prüfen. Seine Verurteilung verletzte Art. 1 StGB (Beschwerde, S. 2 ff.).

1.4. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung betraf nur die deutsche und die italienische Version von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ("Ausweise und Kontrollschilder verwendet [...]", "usa licenze e targhe di controllo [...]"). Die französische Fassung blieb im Vergleich zum vorherigen Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG unverändert ("fait usage d'un permis ou de plaques de contrôle [...]").

Die deutsche, französische und italienische Version des Gesetzestextes sind im Prinzip gleichwertig. Stimmen sie nicht überein, ist auf dem Wege der Auslegung der Sinn zu ermitteln, woraus sich erst ergibt, welche Version ihn am klarsten ausdrückt ( BGE 135 IV 113 E. 2.4.2; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 1 StGB ; je mit Hinweisen). Die Anwendung der als richtig erkannten Version verstösst nicht gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" im Sinne von Art. 1 StGB , selbst wenn das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dem Gesetzeswortlaut in einer anderen Sprache nicht strafbar sein sollte ( BGE 69 IV 178 E. 1). Die Vorinstanz erwägt, dass eine grammatikalische Auslegung des damals geltenden Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG kein klares Ergebnis liefert, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der Missbrauch eines Kontrollschildes alleine oder nur bei gleichzeitiger missbräuchlicher Verwendung eines Fahrzeugausweises strafbar sein soll. Sie unterzieht die Bestimmung in der Folge einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung (Urteil, S. 6 ff.). Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Dem französischen Wortlaut entsprechend stellte Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (in der vom 1. Januar 2012 bis zum 27. Dezember 2013 gültigen Fassung) auch die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern alleine unter Strafe und die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt Art. 1 StGB nicht.

2.

2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG nicht kannte. Jedes Vertrauen des Beschwerdeführers in eine enge Interpretation dieser Bestimmung sei deshalb ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, um die Unrechtsmässigkeit seines Handels gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden (Urteil, S. 9).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bereits zum Tatzeitpunkt Kenntnis vom damaligen Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG gehabt. Die Polizei habe seine Aussagen nicht protokolliert und habe ihm erklärt, das Mitführen des Anhängers mit der Nummer eines anderen Anhängers sei auf jeden Fall strafbar. Die Staatsanwaltschaft erwähne in den Strafbefehlen vom 4. Juni und vom 15. August 2012 die zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Kraft stehende Fassung von " Art. 97 Abs. 1 SVG ". Er habe den unzutreffenden Belehrungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft geglaubt. Als er am 31. August 2012 die Einsprache gegen den zweiten Strafbefehl verfasst habe, sei sein "Kenntnisstand nach der Verwendung des Kontrollschildes des Anhängers suggestiv verfälscht" gewesen (Beschwerde S. 7). Ausserdem habe er zu keinem Zeitpunkt das Bewusstsein oder auch nur ein unbestimmtes Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun (Beschwerde, S. 4). Dies treffe nur bezüglich des Umstandes zu, dass er bewusst einen nicht immatrikulierten Anhänger transportierte (Beschwerde, S. 10).

2.3.

2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an Kenntnis der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG gehabt, ist nicht anzunehmen, dass er dies in der detailliert begründeten Einsprache vom 31. August 2012 (kantonale Akten p. 35) unerwähnt gelassen hätte. Was der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aussagte und was die Polizei ihm damals erklärte, ist somit ohne Bedeutung. Die Rüge ist unbegründet.

2.3.2. Ein Verbotsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun ( BGE 128 IV 201 E. 2 mit Hinweis; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 StGB ). Dass der Beschwerdeführer wusste, einen nicht immatrikulierten Anhänger zu befördern und dies als unrecht empfand, genügt, um einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszuschliessen.

3. Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sein Wissen habe sich darauf bezogen, dass bestraft wird, wer sowohl einen Ausweis als auch ein Kontrollschild missbräuchlich verwendet. Die Vorinstanz habe einen vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden objektiven Tatbestand angewendet, womit ihm (dem Beschwerdeführer) das notwendige Wissen gefehlt habe und er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Beschwerde S. 11).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit ( BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweis). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit ( Art. 21 StGB ), welcher den Vorsatz nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Argumentation nur, er habe nicht gewusst, dass die missbräuchliche Verwendung eines Kontrollschildes alleine strafbar ist. Dies betrifft den Vorsatz nicht. Der Beschwerdeführer erlag auch keinem Verbotsirrtum (siehe oben E. 2.3.2). Die Rüge ist unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses